(Höhere Privatschulo Sexta — Oberprima)
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Durch den Besuch der Unterstufe trenücren Kinder xmt 14 Jahren dergesetz ichen Schulpflicht (Minist Verfügung vom 13. V. 14).
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der Gräflichen Lbersörsterei Laudach
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1 . Lenzesderg: Blichen Rm.: 451 Scheu I. und II. Kl., l^Knüpve!, 54Swcke, 269Astreiser,- ErchenRm: oKnüppel.
2. kirschrot I: nnvorgezeigt. Buchen Rm: 3v/ ©lamm» reifer (abständig),- Lesholz abteilungcweise.
II. Dienstag, den 6 . März, nach Zusammenkunft 12»/, Uhr aus der Schreinersmühle, bei Freieren, aus 1. Krcuzscencrberg 2 und 3»: Buchen Rm: 277 schert 1. und II. .vH., 530 Knüvvel I. und II. Kl.. 8 Stöcke I. Kl., 75 Reiserknüvvel: Eichen Rm.: 31 Knüppel (grün und abständig», 2 Knüppel <2 Mir. tan.i, Gartenvsosten): Erlen Rm.: 5 Scheil, 14 Knüppel: Kirschbaum Rm.: 8 5knüvvel (1,50 Mir. lang), 6 Knüppel. 2. Zirgenderg Id. La: Buchen ;M: 16 Schert II. Kl., 7 Knüppel II. Kl. (abnandrg), 26 Stöcke I. Kl.: DaS Holz unrer Nr. 2 kommt unvorgezeigt am Schluß der Berstelgernng zum Ausgebol. Kohlreiser und Leseholz slächenweise. Rot unterstrichene Nr. werden
»nicht versteigert. Beide Berile,gerungen stnd mit dem -rittwocb, den 28. d. Mts.. 8 Uhr 16 Min. von Fr edberg, 10 Uhr 55 Mm. in Hungen abaehenden Zuge zu erreichen._ I 08 OO
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in der fürstlichen Oberförsterei Sich. Montag, den 5. März werden im Distrikt Höler «Albacherhosseite versteigert: Scheiter, Rm.: 220 Buchen, 7 Eichen (rund), 9 Fichten: Knüppel. Rm.: 125 Buchen,
20 Eichen. 29 Fichten: Stöcke, Rm.: 98 Buchen. 15 Eichen,
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Die Zusammenkunft ist 9 »/ 2 Uhr vornütiags aus der sogenannten alten Gießener Straße, Steinbach —Lrch, beim Eintritt in den Wald.
Bekanntmachung.
Der vom Gemeinderat durchberatene Voranschlag der Gemeinde Göbelnrod für 1917 Rj. liegt vom 28. dS. MtS. ab eine Woche auf dem Bürgermeistereibureau zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen können während dieser Zeit schriftlich oder zu Protokoll daselbst vorgebracht werden. Es werden Umlagen erhoben, zu denen auch die Ausmärker beizutragen haben.
Göbelnrod, den 25. Februar 1917.
Großh. Bürgermeisterei Göbelnrod.
Weber. 1608
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Gießen.
Betr.: Erhebung der Kartoffelvorräte am 1. März 1917.
Auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 2. Februar 1917 findet Donnerstag, dett 1. März 1917 eine Erhebung der Vorräte an Kartoffeln statt.
Erhoben werden:
a> der mit Beginn des 1. März 1917 vorhandene Vorrat an Kartoffeln (Speise- und SaatkattofseLu, sowie solche für gewerbliche und sonstige Zwecke),
b) die davon zum Verbrauch als Saatgut usw. bestimmten Mengen,
o) die Anbans lackte an Kartoffeln un Jahre 1916 und
d) die Ernten reu ge. _
Tie Gliederung im einzelnen ist aus dem Anzeige- formular zu ersehen.
Anzeigepflichtig sind alle Personen (nicht bloß die Landwirte), welche Vorräte an Kartoffeln mit dem Beginne des 1. März 1917 in Gewahrsam (z. B. Kellern, Mieten, Lagerräunren usw) haben. Vorräte, die zum Verbrauch im eigenen Haushalt bestimmt sind, smd nur anzuzeigen, wenn sie 20 Pfund übersteigein In diesem Falle ist jedoch der ganze Vorrat anzugeben also nicht nur die 20 Pfund übersteigende Menge.
Die Angabe hat in der Gemeinde zu erfolgen, m der sich die Vorräte am 1. März 1917 tatsächlich befmden.
Vorräte, die in fremden Speichern, Kellern, Schiffsräumen und dergl. lagern, sind vom Verfügungsberechtigten anzugeben, anck dann, wenn er die Vorräte nicht unter eigenem Verschluß hat.
Vorräte, die sich mit Beginn des 1. März 1917 unterwegs befinden, sind von dem Empfänger unVerzug lich nach dem Empfang anzuzeigen. Vorräte, im Gewahrsam sonstiger ösfcnttick rechtliche Körperschaften Verbände sind gleichfalls anzuzeigeu.
Tie vorhandenen Vorräte sind nach Zentner und Pfnnd anzugeben: ebenso die Anzahl der zu versorgenden Personen. . ^ .. . .
Tie Anzeigepflicht erstreckt M nickt ans Vorräte, die im Eigentum des Reiches, eines Bundesstaates, insbesondere der Heeresverw-abtung oder der Marmeverwaltung stehen. ^
Der Kartoffelbestand ist durch Berechnung und durch Abschätzung nack bestem Wissen, nötigenfalls unter Zu ziehung eines Sachverständigen, festzustellen.
Mn Nachwiegen der Kartoffel menge ist zu unterlassen, da die Kartoffeln durch das Umherwerfen und Aufrütteln
^Tie^Lftnahme selbst erfolgt durch bestellte Zähler mittelst Anz-eigevordrucke, die von den Zählern bereits vor dem 1. Marz ausgeteilt und vom 1. März, nachmittags beginnend, wieder emgesanrmelt werden.
Sollte versehentlich! jemand keinen Vordruck erhalten haben, so ist dies sofort dem Lebensmittelamte Ost- Anlage 13, Zimmer 10, zu melden.
Tie Anzeige Vordrucke sind vom Haushalkmgsvvr stand oder dessen Stellvertreter durch eigene Unterschrift der gemachten Angaben zu besäftinigen und zur Abholung bereit zu legen. . . ^ ^^.
Anzeigen ohne .Unterschrift und nicht vollständig auSgefüllte gelten als nicht abgegeben.
Ter Kommunalverband läßt eine Nachprüfung statt finden. .
Tie bestellten Zähler oder Beauftragten des Kom munalVerbandes oder sonst beauftragte Personen sind befugt, zur Ermittelung richtiger Angaben Vorrats- und Betriebsräume oder sonstige Ausbewalftungsräume, wo Kartoffeln zu vermuten sind, zu durchsuchen und die Bücher und Geschäftspapiere der zur Anzeige Verpflichteten einzusehen.
Wer vorsätzlich die vor geschriebene Anzeige in der gesetzten Frist nicht erstattet oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder die Durchsuchmg oder die Einsicht der Geschäftspapiere oder -Bücher verweigert, wird mit Gefängnis bis zu 1 Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe können Vorräte, die verschwiegen ivorden sind, eingezogen werden, ohne Unter schied, ob sie bent Anzeigepflichtigen gehören oder nicht
ZHer fahrlässig die Angabem zu denen er verpflichtet ist, nicht in der gefetzten Frist erstattet oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark besttaft.
Gießen, den 26. Februar 1917. 16266
Ter Oberbürgermeister: Lelker.
etr.: Vierteljährliche V iehz ähllung.
Nach der Verordnung des Bundesrats vom 30. Januar 1917 wird im deutschen Reiche, vom 1. März 191 1 beginnend, bis auf iveitereö vietteljährlicl) eme, kleine Viehzählung vorgenommen, tverden. Sie erstreckt sich auf Pferde, Rindvieh, Schafe und Sdüveine.
Tie erste Zählung findet Donnerstag, den 1 . März 1917 statt. r ^ . ....
Tie Ausnahme findet durch Zähler statt. Zu zahlen ist das im räumlichen- Verfügungsbereich einer l-altung. Ställe, Scheunen, Schuppen, tzöfenund Garten, 2ft!ßenwerken. Wiesen. Weiden, Feld uiw. m der dem Zählungstage vorausgehsnden Nadft vorhandene Vieh. Tabei ist es gleichgültig, tver Eigentümer des Viehes ist. Auf längere Zeit eingestelltes Vieh wird wie eigenes bechndelt (wegen der von der Heeres Verwaltung ausgeliehenen Pferde jedoch siehe unten). Viehslücke,^ drc vorübergehend lauf Reisen, Fuhren usw.) abwesend lind, sowie solche, die im Lause des Zählungstages erst gekauft werden, sind mitzuzählen. Tagegen ist Vieh, das rm Laufe des Zählungstages erst gekauft wird oder das nur zufällig und vorübergehend anwesend ist, nickst mrtzu- zählen. Metzger und Händler frohen auch das bei ihnen behende oder im Zause des Zäfrlungstages eintreffende und in der dem Zählungstage voransgefrenden Nacht auf dem Transport zum Schlackften oder Verkauf bestimmte Vieh anzugeben, sofern es nicht etwa erst am Zählungs- tage selbst gekauft wird. ..
Militürpfetde sind nicht mitzuzamen. Ms Muttar- pferde gelten alle zu «militärischen Zwecken gefraltenei« Pferde, für welche Rationen in Natur oder in Gestalt von Geldvergütung oder gegen BezalKung aus Magazinen der Riilitärvernxrltung abgegeben werden. Auch die von der Heeresverwaltung ausgeliehenen Pferde gelten als M ilitärpferde.
Als Milchkühe gelben Kühe, die am Zählungstage Milch geben ober sichtbar tragend sind.
Die Schafherden sind zu zählen, wenn sie sich auch nur vorübergehend hier befinden, und zwar bei der Haushaltung desjenigen, in dessen Obhut oder Pflege sie stehen, auck wenn er nickt der Eigentümer ist.
Wer vorsätzlich! die Angaben seines Viehbestandes, zu denen er bei dieser Zählung aufgefordert wird, nicht erstattet, oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Mo- naten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark besttaft. Auch kann Vieh, dessen Vorhandensein verschwiegen ivorden ist, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werde.:. 16276
Gießen, den 26. Februar 1917.
Ter Oberbürgermeister: Keller.
Das an der Liebigftraße lagernde Abfall- Holz von städtischen Bäumen wird Donnerstag, den 1. März 1917, nachmittags 3 Uhr beginnend, an Ott und Stelle meistbietWd versteigett. Die Zusammenttmft ist auf der Liebigsttatze an der Wilson- sttaße. 16256
Gießen, den 26. Februar 1917.
Ter Oberbürgermeister: I. V.: G r ü n e w a l d.
Ta^ 4. Ziel Schulgeld des Realgymnasiums, der Oberrealschule, der höheren und Erweiterten Mädchenschule und der Gymuasialvorfchule für das Rj. 1916 kann in den nächsten 8 Tagen noch ohne Kosten an die Stadt- kaffe bezahlt werden. 16246
Ausgabe von Sützstoff(Saccharin).
In der Zeit vom 1.—31, März 1917 wird gegen den LieferunaSahlchuitt 6 der Süßstoffkarten „6" (blau) und ,G“ (fielt»oon den Süßftoffabgabestellen Sühstoffabgegeben. -Es gelangen drei Briefchen bezw. drei Schachteln auf den Abschnitt zur Ausgabe. Mit dem 3t. März verliert der Abschnitt 6 seine Gültigkeit. Nach diesem Zeitpunkt nicht abgerufene Sütznoffmcngen dürfen von den Abgabestellen frei verkauft werden.
Gießen, den 26. Februar 1917. [ 1623 B
Der Oberbürgermeister: Keller.


