Amtlicher Teil.
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Nr. M. 3500/12. 16. K. R. A.
betreffend Höchstpreise für Zink.
Vom 31. Januar 1917.
Die inachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Ge- fttzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Ver- vmdung mir dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. §/.o13), in Bayern auf (Yrund des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 in Verbindung mit dem ftmi 4. tefante 1915 und der Allerhöchsten Verordnung ^1 Juli 1914, des Gesetzes betreffend Höchstpreise rvm 4 Mkg-ust 1914 ^ Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung, 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mrt den Bekanntmachungen über die Blenderung dieses Gesetzes VE^21. Januar 1915, 23. September 1915 und 23. März 1916 (Rerchs-Ge,etzbl. 1915 S. 25, 603 und 1916 S. 163) zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß Zuwiderhandlungen gemäß den in der Anmerkung*) abgedruckten Bestimmungen bestraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen Straf- Mfetzen höhere Strafen angedroht sind. Auch kann der Betrieb des jvandelsgewerbes gemäß der Bekanntnvachung zur Fernhaltung zuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Ge)etzbl. S. 603) untersagt werden.
8 1 .
Höchstpreise.
T« Preis der nachstehend au fge führten Gegenstände darf Nicht übersteigen bei:
61
62
,63
64
65
egen st and
Höchstpreis
Sink als Feinzmk, unverarbeitet, in
festem oder flüssigem Zustande, mit einem Remgehalt von weniger als 99„ v. H^ jedoch von mindestens 99^ v. H. des Gesamtgewicht.
3ink. unverarbeitet, in festem oder flüssigem Zustande, mit einem Rem- geh all von weniger als 99,, v. H., jedoch von mindestens 99,', v. H. des Gesamtgewichts.
Zink, unverarbeitet, in festem oder flüssigem Zustande, mit einem Rein« gehall an Zink von weniger als 99,, v. H., jedoch von mindestens 96 v. H. des Gesamtgewichts.
Zink, roh und in Legierungen'. un verarbeitet, in festem oder flüssigem Zustande, mit einem Remgehalt an Zink von weniger als 98 v. H. des Gesamtgewichts.
egen st and
bS
60
Zink als Feinzink, unverarbeitet, in festem oder fliffsigem Zustande, mit einem Reingehalt von mindestens ^99,3 v. H. des Gesamtgewichts.
Zink als .^einzink, unverarbeitet, in festem oder flüssigem Zustande, mit einem Reingehalt von weniger als 99„ v. H., iedoch von tnindestens 99,b v. H. des Gesamtgewichts.
Höchstpreis
107 Mk. für je 100 kg Gesamtgewicht.
101 Mk. für «je 100 bg Gesamtgewicht.
66
*) Mt Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer dic festgesetzten Höchstpreise überschreitet'
2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert durch den die Höchstpreise überschritten werden, oder sich tu einem solchen Vertrage erbietet:
3. wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (4 2 3 des Gesetz^ betreffend Höchstpreise) betroffen ist, beiseite schafft, besck>ädrgt oder zerstört:
4. wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, nicht nachkormnt:
5. wer Vorräte an Gegenständen, für dic Höchstpreise festgesetzt sind, den zuständigen Beamten gegenüber verheimlicht'
6. wer den nach § 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, erlassenen dluAnhrungsbestimnrungen zuwiderhandelt.
Bei vorsätzlichen ZuwiLertzandlnngen gegen Nr. 1 oder 2 ist bu Geldstrafe mindestens auf das Doppelte des Betrages zu bemessen UM den der .Höchstpreis überschritten worden ist oder in den Fällen der Nr. 2 überschritten werden sollte; übersteigt der Mindestbetraq zehntausend Mark, so ist auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf die Hälfte des Mindestbetrages ermäßigt werden.
In den Fällen der Nrn. 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist; auch kann neben Gefängnis- stvase aus Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Sink, unrgefchmolzen aus Altzink und alten Zinllegierungen'), Fehlgüssen, Hartzink, Spänen und Abfällen jeder Art, mit einem Reingehalt an Zink von weniger als 98 o. H. des Gesamtgewichts, ferner Zink in Alt- zink und alten Zinklegierungen jeder Art, Fehlgüssen, Hartzink, Spänen und Abfällen jeder Art.
Als Alkzink und alte Zinklegie- rungen werden insbesondere Gegenstände angesehen, die sich in einem Zustande befinden, in dem sie herkömmlich nicht mehr für den durch ihre Gestalt gegebene'! Zweck benutzt werden.
Zink in Erzen, Rückständen tauch Aschen und Krätzen), Oxyden, Sieben- und Zwischenprodukten der Hüttenindustrie und der Zink verarbeitenden Industrien.
2 .
95 Mk. für je 100 bg Gesamtgewicht.
78 Mk. für je 100 kg Gesamtgewicht.
66 Mk. für je 100 kg Ge- samtgewicht.
66 Mk. für je 100kg Zinkin halt; sofern die Zusammensetzung der Legierung vorgeschrieben ist und diese mit Zink der Klassen 59 b.etnschl. 64 besonders hergestellt wird, darf als Preis deSZink- inhalts der Höchstpreis der entsprechenden Zinkklassen zugrunde gelegt und eine angemessene Entschädigung für Herstellung und Schmelz- vertust berechnet werden, die keinen übermäßigen Gewinn enthalten darf.
63 Alk. für je 100kgZink- i n h a l t im umgeschmol- jenen Material oder abzüglich eines dem Min- derwert entsprechenden Abschlags ini nichtver- schmolzenen Material.
65 Pik. für ;e 100 kg Zinkinhalt, abzüglich eines angemessenen Hütten- lohnes.
Anwendung der Höchstpreise.
1. Werden Gegenstände der Klassen 59 bis einschließlich 65 Wetter verarbeitet, so dürfen Inerbei höchstens die vorstehend festgesetzten Preise zugrunde gelegt werden unter Zuschlag einer angemessenen Entschädigung für Verarbeitung, Formgebung. Verbindung und Bertriebsspesen, die unter Berücksichtigung 'der gesamten Verhältnisse insbesondere der Herstellungskosten, Verwertbarkeit und Markttage keinen übermäßigen Gewinn enthalten darf.
2. Werden Gegenstände der Klassen 59 bis einschließlich 65 vom Kriegsamt (Zuweisungsamt) zu Preisen zugewiesen, welche von den verordneten Preisen abweichen, und auf Gründ einer solchen Zuweisung von der Kriegsmetall-A.-G. oder von der Zrnkhütteu- oereinigung oder dem Verband deutscher Zinkblechnmlzwerke ge-
fipfprt fn KlfYT&n st rm CTH —.-
Wer Zink in den Etzeugungsvorimien zu den genormten Klaffen zu einem Preise veräußert oder erwirbt, der in keinem angemessenen Verhältnis zu den genmmten Höchstpreisen steht, hat auch die Enteignung seiner Bestände zu gcfwärtigeu
4. Bei den ovrstebenden Preisen dürfen Anteile an Gold und Silber nach dem Tagespreise bezahlt werden.
Ern außer Gold und Silber im Zink, in den Zinklegierukgen und in den Zinkerzen der Klassen 64 bis einschließlich 66 enthaltener Stofs darf nur dann in Rechnung gesetzt werden, ivenn dieser Stoff dem Gewicht nach mehr als 2 v. H. des GcsanrtgenüchtS ausmacht. J^i diesem Falle darf'als Preis für das Zusatzmaterial l/üchstens der Tagespreis oder, svfürn Höchstpreise bestehen, der Höchstpreis gefordert und bezahlt werden.
8 3-
Aühlungsbcdingungen.
Die .Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang und schließen die Kosten des BLifsandes vom Versandlager unmittelbar bis zum Selbstverbraucher rstcht ein. Wjird der Kaufpreis gestundet, so dürfen Jahreszinsen bis zu 2 v. H. über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden.
8 4.
Zurusshalten von Vorräten.
Bei Zurückhaltung Ion Vorräten, mtt der Absicht der Preistreiberei ist sofortige Enteignung zu gewärtigen.
1 8 5.
Ausnahmen.
Ausnahmen tum den' Bestimmungen dieser Bekanntmachung können, insbesondere bei Einfuhr, gestattet werden.
Anträge auf Gestattuwä von Ausnahmen und Anfragen, welche die vorliegende BekanntmaiHung betreffen, sind zu richten an die Metall-Meldestelle der Krierys-Rohstosf-Abteilung des Kriegsamts des Königlich Preußischen Kbiegsministeriums, Berlin W. 9, Potsdamer Straße 10/11. Die Bäwilligirng der Ausnahmen ist dem zuständigen Mttitärbefehlshaber Vorbehalten. Nur schriftliche, aus den Namen der Firma lautettde Äusmrbmebewi fl i gunyen haben Gültigkeit
§ 6 .
Jnkmfttreten
Diese Bekanntmachung tritt mtt dem 1. Februar 1917 in Kraft.
Frankfurt (Main), den. 31. Januar 1917.
Stellv. GeneralkouÄMando 18. Armeekorps. f
Be 1 r,: Höchstpreise für Zink.
An die Grotzh. BürgermeifLkweien der Landgemeinden des Kreises Gießen.
Indem wir aus die Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos XVIII. Armeebwps von heute verweisen, beauftragen wir Sie, von dem Inhalt derselben den Interessenten Kenntnis zu geben.
Gießen, den 29. Januar 1A17.
Großher-zoaliästo Krchsantt Gießen.
Dr. Usinger.
Mchenü. llebersicht derTode§Me i. Stadt Sietzen.
3. Woche. Vom 14. bis 2V. Januar 1917. Einwohnerzahl: angenommen zu 3310<1' (inkl. 1600 Mann Militär) SlerblichkeitSziffer: L8.85 °/ 0 „
Nach Abzug von 5 Ortssrenüden: 10,99
ltzr- Kinder
, ~ -f- £V\ •W* n **lUH- Will
amt festgesetzten VervvchmmgsPreise zugrunde gelegt werden.
3. Der Preis für Zink in den ErzeugungsVorstufen zu den genannten Klaffen muß in einem angemessenen Verhältnis zu den verordneten Höstpreisen stehen.
*) Unter legiertem Zink wird ein Material verstanden, das insg^amt mit mehr als 2 v. H. anderen Stoffen verschmolzen ist, und bei welchem Zink dem Gewichte nach gegenüber jedem anderen in der Legierung verschmolzenen Stoffe übcrwiecft.
Es starben an Zus
Altersschwäche 1
Lungentuberkulose 2
Krankheiten des Herzens 3 (2)
Schlaganfall 2 (1)
anderen Krankheiten des Nervensystems 1-(1)
Krankheiten der Harnorgane 1 anderen bösartigen Neubildungen 1 (1)
anderen benannten Krankheiten 1
Wachsens t* 1 -*****
W —
S
»(1) -
2^1) -
1 \(D -
3*9*2- biS tt-Sahr
1(1)
KD
Summa: 12 (5) 10 (3) — 2 (2)
Anm.: Die in Klammern gesetzten Ziffern geben an, wie viel der Todesfälle in der betreffenden Krankheit auf von auswärts nach Gießen gebrachte Kranke kommen.
Beröfsenttichung des Großh. Kreisgesundheü'samts Gisßen.
Dr. W a l g e r. Med.-Ratt
$lite ~<Säm er eien
3lud) im dritten SfCriegsjaßre ift es mir m 5gließ, meine 316- neßmer mit forteneeßten, erft- dlafßgen Sämereien 311 6 edienen.
SfUuftr. ^Kataloge zu 5Üien/ten.
Samenßandlung dfCeinv. ZKafin - 3feuftadt8
Bekanntmachung.
Vom 1. Februar bitz 30. April d. I. treten nachstehende Fahrplanveränderungen der Straßenbahn ein;
Werktags fallen die Wagen abends 9.37, 9.52, 10,00, 10,07 ab Bahnhof der roten und grünen Linie fort. Die letzten Wagen verkehren demnach 9,22 abends ab Bahnhof. Der letzte Wagen ab Schützenhaus zum Bahnhof verkehrt 9,27 und der letzte Wagen ab Wiesecker-Weg zum Bahnhof 9,31.
Für den Sonntagsverkehr bleibt der bisherige Fahrplan bestehen.
Elektrizitätswerk und Straßenbahn der Stadt Gießen.
Stolte. 8566
ipup - m
+ wie HP
Samos, Blutrot. Medizinalwein, Malaga, Port,Sherry, Rotweine
empfiehlt
kUogerrantaplatz
Krecuplats 9.
fiö (ücpüäniie
in einem Postpaket, gut und bruchsicher verpackt, nämlich:
1 Handbarmonika.
1 Muntcharmonika,
1 Taschenmesser,
1 Mavve sein. Briefpapier und Kuverts,
1 Notizbuch,
1 Tagebuch,
1 moderne Ubrkette,
1 Brosche,
IPaar Manschettenknöpse, 1 Nrawattennadel,
1 Zigarrenspitze,
1 große Bürste,
1 Jlaschc Parfüm,
1 Roman ilOO Seilen stark), 1 Haussegen,
50 weitere Gegenstände nach meiner Wabl
alles zus. für
Verpackung frei. Porto extra. Betrag wird durch Nachnahme erhoben.
Wenn Sie noch nicht bei mir gekauft haben, machen Sie bitte einen Versuch! Schreiben Sie noch heute eine Postkarte, denn die Nachfrage ist kolossal. [903hv
Carl A. E. Hartz,
Hamburg 1.
Abt. 302. Svaidtngstr. 2-10.
Landgraf - Ludwigs - Gymnasium
nebst Vorschule
Anmeldungen neuer Schüler für das Schuljahr 1917/18 werden vom 5. bis 8. Februar, vor mittags von 11—12 Uhr, im Gymnasialgebäude entgegengenommen.
Geburis- und Impfschein sind hierbei vorzulegen
Gießen, den 27. Januar 1917.
Die Großherzogliche Direktion.
Dt. Hensell. M 7 O
Bilanz
öes Äimfnm-SereinS Diubmzril an 31. Drz. 1016
m. b. H.
Passiva Ji
Per Mitglieder- Guthaben 1795.55
Per Warenschulden 3313.95
Per Reservefonds 1112.06 Per Reingewinn 2959.64
E. G.
Aktiva M
An Warenvorrat 5343.01 An Kassenvorrat 108.19 An Ausstehende Forderungen 3398.28 An Mobiliar ab 10% 331.72
Sa. 9181.20 Sa. 9181.20
Die Zahl der Mitglieder betrug Ende 1915 87 Es gingen ab im Jahr 1916 —
Es gingen zu im Jahr 1916 7
Stand der Mitglieder Ende 1916 94 Die Haftsumme beträgt jft 2820.— und hat sich vermehrt M 210.—
Jost Schlienbecker Wilh. Wagenbach Lud. Prölz Lagerhalter. Direktor. Rechner.
Generalversammlung.
Samstag, den 10. Februar, abends 8*/ 2 Uhr,
findet bei Wirt Emil Schäfer Generalversammlung de» K.-B. D. statt.
Tagesordnung:
884
1. Rechnungsvorlage
2. Vorstandswahl
3. Verschiedenes.
Vorstand.
Bekanntmachung.
B e t r.: Kleider und Schuhe.
Unter Hinweis auf die BmrdesratsVerordnungen und die Aussührungsbestimmungett der ReichLlbelleidungsstelle über den Verkehr mtt Web-, Wirk-, Stäick- und Schvh- waren. abgedruckt im Kveisblatt für den- Kreis Gießen vom 24. November 1916 und 5. Januar 11917, mache ich hierdurch nochmals auf nachstehende Bestimmungen besonders aufmerksam:
1. Web-, Wirk-, Strick- und 5chuhwarrn dürfen an Verbraucher nur gegen entsprechend aus gefertigten und durch die zuständige Behörde abgestempeltev Bezugsschein abgegeben werden. Für die Bewohner der Gemarkungen Gießen und Schäffenberg ist die ftädt. Belleidungsstelle, Lebeusmittxlamt Zimmer Nr. 8 zur Ausserttgung der BöKugsschernL zustrmdig.
Die Abgabe vorbezeichneter Waren vor Emp- fangmchme des Bezugsscheines ist unz»Lsfig.
2. Gegen Bezugsschein mtt dem Ausdruck „B* dürKar Waren nur abgegeben werden., memt vie Notwendigkeit der Anschaffung und die Ausfertigung durch Abstempelung mtf dem Bezugschein be- scheiniat ift.
3. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Be- zugssckieine alsbald nach Abgabe der darauf tterzeiche neten Waren mittels Lochen oder Durchstreifen zu entwerten, zu sammeln und am 1. Werktag eines jeden Monats an die städt. Belleidungsstelle. Lebensmtttelanit Zimmer Nr. 8, in vrdTürngs- mäßiger Verpackung abzuliefern. Tie Verpackung ist mtt der Angabe der Zahl der VezAgrfcheine und mtt der Bezeichnung des Geschäfts zu versehen.
4. Schneider, Schneiderinnen und Wandergewe^ treibende sind verpflichtet, mtt der Abliefe- der Bezugsscheine zugleich die Einkaufsbücher zulegen.
5. Ter Antrag auf Ausfertigurrg eines BezugS-<
scheines ist vom Antragsteller selbst bei der Be- lleidungsftelle zu stellen. Die Vorlage der Bezugsscheine durch die Gewerbetreibenden oder deren Beauftragten ist durch Bckannttuachung der Reiche belleidungsftelle vom 23. Dezember 1916 unter-^ sagt. ^
6. Es ist verboten, auf die Bezugsscheiufreiheit oder Bezugsscheinregelung in Zeitungsanzeigen, Schaufenstern oder in den Geschäftsränmen öffentlich hinzuweisen.
7. Wer diesen Vorschriften zuwiderhandelt, hat die in obengenannten Bundesrats Verordnungen angedrohten Strafen zu gewärtigen.
Gießen, den 29. Januar 1917.
Der Oberbürgermeister.
Kellen


