Amtlicher Teil.
Bekanntmachung
(Nr. M. 1/12. 16. K. R.A.)
betreffend Beschlagnahme,Beftands- echebung und Enteignung von pro- spektpseisen aus Zinn*) von Orgeln und freiwillige Ablieferung von anderen Zinnpfeifen, -schalleitern usw. von Orgeln und sonstigen Alusikinstrumenten.
vom JO. Zanuar H 9 l|Z.
Nacl.fteyende Bekaimtnrcrchuwg wird auf Ersuchen des Könige lufieji K rregsministeriums jpir allMmeinen .Kenntnis gebracht nrit bem Bemerken, daß, soweit wicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlwirg gegen die Dorschriften über Beschlagnahme und Enteignung nach 8 0**) der BclannrmackwnAen über die Sicherstellung .von .EriegÄedarf vom 24. Juni 1915 (ReickF-Gesetzbl. S. 357), vom 9. Oktober 1915 (Reichjs-Gesetzbl. S. 645), vom 25. November 1915 (Rerchs-Gesetzbl. S. 778^ und vom 14. September 1916 (Reichs-Gesell. S. 1019) und jede Zurviderdlrlrdl 2 rng gegen die Meldepflichit nach § 5 ***) der Bekanntmadngen über ^rratserhebnngen vom 2. Februar 1915 (Reicks-Gefetzbl. S. 54^, vom 3. September 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (NeichS-Gesetzbl. S. 684) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
8 1 .
Inkrafttreten der Bekanntmachung.
Tie Bekanntmachung tritt mit dem Beginn des 10. Januar 1917 in Kraft.
§ 2 .
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von der Bekcrimtmack,,ung werden betroffen: sämtliche aus Zinn bestehenden stummen und sprechenden Prospektpfeifen von Orgeln mit Ausnahme der im 8 3
*) Unter Zinn im Sinne dieser Bekanntmachung werden sieben reinem Zinn auch Legierungen von Zinn und Blei verstanden.
**) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder nnt Geldstrafe bis zu zehntausend ^Rark wird, sofern nicht nach den allgemeinem Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
1. wer der Verpflichitung, die enteign,'ten l^en stünde herauszugeben oder sie auf Verlangen des Erwerbers zu überbringen odet zn übersenden, zuwiderhcmdelt ;
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiscite- schgfft, beschädigt «oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußepuugs- oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt:
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt:
4. wer den erlassenen. Ausführungsbestinnmtngelr zuwiderhandelt.
***) Wer vorsätzlich, die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird nnt Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebencn Lagerbüchec einzu- richten oder zu führen unterläßt.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs iNvnaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.
genannten. Unter Prospektpfeifen werden verstunden alle diejenigen zinnernen Orgelpfeifen, welche im Prospekt einer Orgel von außen sichtbar untergebracht sind oder untere gebracht sind oder untergebracht waren oder untergebrächt werden sollen.
Betroffen werden auch, solche Prospektpfeifen, die aus Zinn hergestellt sind, das von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlichen Kriegsmiiristeriums oder durch die Militärbefchlshaber freigegeben worden ist.
Unter Zinn inr Sinne dieser Bekanntmachung werden neben reinem Zinn auch Legierungen von Zinn und Blei verstanden.
§ 3.
Ausnahmen.
Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung sind diejenigen Prospektpfeifen, welche nicht vollständig aus Zinn hergestellt sind (z. B. Holz mit Zinnüberzug, Vorderseite aus Zinn aber Rückseite aus Zink usw.).
8 4.
Von der Vekanntnrachung betroffene Personen, Betriebe usw.
Die Bestimmungen dieser Vekanntnrachung gelten für alle Behörden, Personen, Betriebe und Anstalten, welche sich im Besitz einer Orgel befinden, insbesondere Kirchengememden aller Konfessionen, Orden, Klöster, Stifte, Religionsgerneinschaften, Vereine, Vereinigungen, Gesellschaften, politische Gemeinden, Verwaltungen
, Krankenhäusern, Sanatorien, Heilstätten. Irrenanstalten, Stifthäusern und Altersheimen, Straf- und Besserungsanstalten, Hochschulen, Seminaren, Gymnasien, Lyzeen, Schulen und anderen Unterrichtsinstituten, Besitzer von Konzert- und Vcrgnügungs- jälcn, ferner Orgelfabriken und solche Betriebe, welche Org-lpfeifen erzeugen oder verkaufen, oder solche Betriebe, welche Orgelpfeifen, die zum Verkauf bestimmt sind, im Besitz oder im Gewahrsam haben.
8 5.
Beschlagnahme.
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (8 2) werden hierniit beschlagnahmt.
§ 6 .
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen mr den von ihr berührten Gegenständen verboten rst und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie niclstig sind, soweit Ire nicht ausdrücklich auf Grund der folgenden Anordnungen oder etwa werter ergehender Anordnungen erlaubt werden. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollzichnng erfolgen.
Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die mit Zustimmung der mit der Durchführung der Bekanntmachung beauftragten Behörden .erfolgen.
Die Befugnis zum einstweiligen ordnungsmäßigen Weiter- gebrauch der beschlagnahmten Gegenstände bleibt unberührt.
8 7-
Meldepflicht. Enteignung und AbliefeRing der beschlagnahmten Gegenstände.
Tie von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände unterliegen einer Meldepflicht: sie. sind durch den Besitzer zu melden. Tie gemeldeten Gegenstände werden durch besondere an den Besitzer gerichtete Anordnungen 'enteignet werden. Gemäß den Bestimmungen dieser Enteignnngsanordnungen sind sie alsdann, soweit erforderlich, auszubauen und an die Saminclstellen abzuliefern.
Tie enteigneten Gegenstände, die nicht innerhalb der in der Ewteignungsanordnnng vorgeschriebcnen Zeit abgeliesert smd, iver- den ans Kosten dys Ablicferungspflichtigen zwangsweise abgcholt werden.
Mit der Durchführung dieser Bekanntmachung werben dieselben Kommunalverbände beauftragt, denen bereits die Durchführung der Bekanntmachung M. 1/10.16 K R A. vom 1. Oktober 1916, betreffend Beschlagnahme, Bestandserhe- bung und Enteignung von Bierglasdeckeln und Bicrkrugp deckeln aus Zinn und freiwillige Ablieferung von anderen Zinngcgenstünden übertragen worden ist. Diese erlassen auch die Ausführungsbestimmungen hinsichtlich der Meldepflicht, Ablieferung und Einziehung der beschlagnahmten Prospektpfeifen.
8 8 .
Uebernahmepreis.
Ter von der beauftragten Behörde zu zahlende Uebornahme- preis wird auf 6,30 Mk. für jedes Kilogramm Zinn zuzüglich einer festen Entschädigung von 35 Mk. für jede Orgel festgesetzt. Dieser Uebernahmepreis enthält den Gegemoert für die abgelieferten Gegenstände einschließlich aller mit der Ablieferung verbundener! Leistungen, wie Entfernung der Pfeifen aus dem Prospekt und Ablieferung derselben bei der Sammelstelle.
Ablieferer, die mit dem vorbezeichneten Uebernahmepreis nicht einverstanden sind, haben dies sogleich bei der Ablieferung zu erklären. In Fällen, in denen eine gütliche Einigung über den Uebernahmepreis nicht erzielt ist, wird dieser gemäß 88 2 und 3 der Bekanntmachungen über die Sicherstellung von Kriegsbedarf aus Antrag durch das Reichsschiedsgericht für Kriegsbedarf in Berlin W 10, Viktoriastraße 34, endgültig festgesetzt.
§ 9.
Befreiung von der Beschlagnahme und Enteignung und Zurückstellung von der Ablieferung.
Solche beschlagnahmten Gegenstände, für welche ein besonderer kunstgewerblicher oder kuustgeschichtlicher Wert durch anerkannte Sachverständige festgestellt wird, die von der Landes- zentralbehorde bestimmt nnd den Betroffenen durch die beauftrag-
Behörden ikamhaft gemacht werden, sind durch die beauftragten/ Behörden auf Antrag von der Beschlagnahme, Enteignung und Ablieferung zu befreien.
Andenkenwert entbindet rricht von der Beschlagnahme. Enteignung und Abtieferung.
Sprechende Prospektpfeifeli können auf einen ausreicherid begründeten Antrag aus dringenden Grüriden von der Ablieferung zeitweilig mrd gegen jederzeitigen Widerruf bis zur Beschaffung von Ersatzstücken z-urückgestellt werden.
8 10.
Freiwillige Ablieferung von anderen Ziunpftifen usw.
Tie Sammelstetten sind auch zur Entgegennahme folgender von der Bekanntnmchnlrg nicht betroffener Zinnpfeifen., -schalleitcr usw. verpflichtet:
alle Pfeifen, Schalltrichter, Schallröhren usw. aus Zimr von ^Orgeln und anderen Vkusikinstrumenten, soweft sie nicht Prospektpfeifen sind. Es gllt gleich, ob diese Gegenstände bereits im Gebrauch waren oder nicht.
Für jedes Kilogramm der hiernach freiwlllig abgelieferten zinnernen Gegenstände werden 4 Mk. vergütet.
Tie an diesen Gegenstärchen. beftndlichen Beschläge oder Bestandteile ans anderem Material als Zinn werden nicht vergütet und sind vor der Mlicfernng zu entfernen. Andere Gegenstände «ms Zinn sowie aus anderem Material bestehende, mit Zinn überzogene Gegenstände werden nicht angenommen.
8 11 -
Anfragen und Anträge.
Alle Anfragen und Anträge, die die vorstehende Bekanntmachung betreffen, sind an die beauftragten Behörden zu richten, mit der Bezeichnung „B e t r. Orgelpfeife n" zu versehen und dürfen andere Angelegenheiten nicht behandeln.
Frankfurt a. M., den 10. Januar 1917.
Stellv. Generalkommaudo des 18. Armeekorps.
Betr.: Beschlagnälmre, Bestandserheburrg und Enteignung von Prospektpfeifen aus Zinn von Orgeln und freiwillige Mlieferung von anderen Zinnpfeifen, -sch.-rllerticrn usw. von Orgeln und sonstigen Musikinstrnmeillen.
An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Indern wir m\ bic Bekanntmachung des stellvertretenden Gene-, rnlkomnrandos des 18. Armenvrps von heute verweisen, beanff tragen wir Sie, folgendes alsbald ortsüblich zu veröffentlichen ;
„Das stellvertretende Generalkommando des 18. Armeekorps' hat unterm 10. Januar ds. Jsl. ein« B-ekamrtmachunp betreffend Beschlagnahme, Bestandserhebmig und Enteignung von Prospektpfeifen aacs Zinn von Orgeln und freiwUliM Abliefr- rmrg von anderen Zinnpfeifen, -schalleitern usw. von Orgeln und sonstigen Musikinstruinenten erlassen. Diese Bekanntmachung enthält Bestimmungen über: Inkrafttreten der BekanntmackMUg, von der Bekmnlmachinng betroffene Gegenstände, Ausnahnrrn, pon der Bekanntmachlung betroffene Personen, Betriebe usw., Beschla.grm.ftme, Wirkung der Beschlagnahme, Meldepflicht, Enteignung und Ablieferung der beschlagnalnnten Gegenstände, Uebernahmepreis, Befreiung von der Beschlagnahme und Enteignung und Zurückstellung von der Ablieferung, freiwiMgL Ablieferung von andereir Zinnpfeifen usw., sowie Anfragen mrd Anträge. Diese Bekanntmachung ist im Gießener Anzeiger abgedruckt tmb kann auf unserer Amtsstube eingesehen werden."
Ter Gießener Anzeiger, der obige Bekanntmachmr-g enthalt, ist von Jhiren auf Wunsch, den Interessenten vorzulegen, letzteren auch! auf etwaige Fragen eingehende LlüLkrmft zn geben.
Gießen, den 10. Januar 1917.
Grvßherzogliches Kreisamt Gießen.
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Grünberg, den 8 . Januar 1917.
Großher.ogliche Bürgermeisterei Grünberg.
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Hungen, den 5. Januar 1917. 3733
Großherzogliches Amtsgericht Hungen.
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