schönste überhaupt existierende Handschrift^ genannt hat, enthält 34 ffvlcher Kalenderbilder, nämlich je ein einen Monat charakterisierendes Vollbild und ihm gegenüber das eigentliche Kalenderblatt, das die Aufzählung der Monats tage inmitten einer reichgeschmückten Umrahmung zeigt. Da sehen wir z. B. den Januar nach echt deutschem Brauch als den Monat des Trinkens dargestellt. Der Februar bringt uns eine 'Szene aus oem Bauernleben, wo die ganze Familie in der Hütte um das Feuer herumsitzt, und so hat jeder Monat seine eigene Beschäftigung, sein besonderes Milieu. Neben diesen kostbaren Kalendarien der hohen Herren stehen die sogen. Bauernkalender, die von „Briefmalern" den herumziebenden Schreibern und Illustratoren des Mittelalters, in großer Äüzahl für die einfachen Leute angefertigt wurden. Das Bild war auch in diesen Kalendern die Hauptsache, denn die Kunst des Lesens war damals twch unbekannt, und die Illustration müßte die Sprache der Buchstaben ersetzen. ^Cuf den ersten Blick konnte man aus dem Bilde erkennen, um welchen Monat es sich handelte. Solche Bib- derkatender wurden auch aus HolO- und Metalllafeln durch Ein- Gravierung von Figuren hergestellt ober aus Papier- und Pergamentblättern ausgezeichnet. Für jeden Monat war aus der Tafel eine Leiste gezogen, die durch Kerbeinschnitte in so viel Teile geteilt war, als der Monat Tage Kühlte. Das Germanische Museum in Nürnberg besitzt eine Anzahl dieser mfttelalterlichen Kalender. Ihr Bilderkreis war so tief eingeprägt in den Dolks- geist, daß seine Morive t'ogar im Skulpturenschmuck der Dome erschienen. An den Portalen der gotischen Münster und Kirchen für- den wir die Kalenderbilder wieder, die auf diese Weise auch in die hohe Kunst gelmtgtert. Nach der Erffndung der Buchdruckerkunst lag es nahe, die Bilderkalender zuerst im Holzschnitt und dann durch den Druck Ur vervielfältigen, und nun brach eine neue Zeit der Kalenderkunst an, deren Werke freilich nicht mehr mit den einzigartigen Schöpfungen der Miniaturmaler wetteifern konnten. Das Bild wurde mm ein äußerlicher Schmuck des Kalenders, ürü> wenn auch Zu allen Zeiten künstlerisch schöne Kalender geschaffen ntoröett sind, besonders in den Holzschnitten der Renaissance, in den Kupferstichen des Rokoko, den Stahlstichen des Biedermeier, so war doch die Hochblüte der Kalenderkunst vorbei. Der Abreißkalender von heute, der uns eine erstaunliche Fülle von WM^rngeu der Kunstwerke aus aller Herren Länder vermittelt, er hat doch nicht mehr jerren großen Wert des Kunstwerkes, den die köstlichen Gemälde der Nrittelalterlichcn Illuminatoren besaßen.
* Um einen Knopf anz unätzen! . . . Wie L'Oeuvre
mitteilt, har die französische Heeresverwaltung den folgenden DienslbefeA ausgegeben: ,. Ausführung so rdnnng betreffend die Ausbesserung v-on Schäden an Offizrersuniformen auf Staatskosten. Die Eingaben um Ausbesserung pon Offiziers uniformen Müssen genmr so äbgesaßt und registriert werden wie die gewöhn- . licken Belleidungsefttgaben, aus dem Formular 6 mit möglichst genauer ANgab-' der besondeven Art der erbetenen Ausbesserung ümd Name, Tiensograd und Aufenthalt des betreffenden Offiziers. Diese Eingabe und das auszübessernde Uniformstnck rmrssen vorschriftsmäßig verpackt und mit einer genau ausgeführten Ettkette versehen Werden, worauf der zuständige Bekleidungsoffizier sic gegen eine Bescheinigung in Empfang nimmt. Hierüber ist eine Eintragung zu machen, die in zwei Exemplaren an die zuständigen Behörden misgelieiert wird. Hinzu kommt eine Berechnung, auf der der BLlleidungsoffizier die wahrscheinlichen Kosten der "Ausbesserung mit inöglichster Genauigkeit angibt. Ter Besitzer der beschädigten Uniform bat diese Kosten zu verauslagen uud erhält dafür eine ^stempelte Encvfangsbestätiguirg. Diese Bestättgung wird der iAnsbchserungstverkstättc überwiesen, die nach Empfang eine quittierte Rechnrmg und schließlich BenachrichttgUng über die erfolgte Ausbesserung sendet. Demnach!, so schließt L'Oeuvre, sind Mindestens fiebert Aktenstücke, fünf Military ersonen, das Borgen Und die Rückgabe v-oir Geld sowie im besten Fall 14 Tage nötig, wenn ein im Schützengraben liegender Offizier, der kein Nähzeug besitzt, sich an seiner Uniform einen verlorenen Knopf annähen lassen will. t
* Auch ein Trost. Ta der von Tag zu Tag zunehmende Kohlenmangel in Frankreich das Publikum in Schrecken versetzt und viele Leute sich, schon den Qualen von Nord pol reisenden aus- gesetzt sehen, hat ein Gelehrter, und zwar der Professor Genttl von der Sorbonne den Entschluß gefaßt, seine Mitbürger einigermaßen zu beruhigen. Er gibt im Figaro bekannt, daß nach seinen BersckMmgen der gesamte Kodlenbefftz der Welt so groß ist, daß noch 7500 Milliarden Tonnen Kohle gefördert werden können. Da die ganze Welt durchschnittlich jährlich eine Milliarde Tonnen Kohlen Verbraucht, wird es der Menschheit vorläufig noch 7500 Jahre lang möglich sein, die Oefen zu Heizen. Im Vergleich zü dieser Erkenntnis sei die gegenwärtige Krchlennot nur als ein lächerlich gleichgülttger Zwischenfall zu betrachten. . . Die Summen der Berechnung sind ja tatsächlich beruhigend, aber ob sie die gegenwärtig ungeheizten Wohnungen der Pariser zu warmen vermögen, ist eine andere Frage.
GrHttPl! 6 m jt Wich JukMkills-Alftullg.
„Auf den unserer heutigen Zeitung beiliegenden Ausruf zum 25jährigcn Regierungsjubiläum des Gwßherzogs Ernst Ludwig machen wir hiermit besonders aufmerksam und bitten jedermann, ihm eine weite Verbreitung in Freundeskreisen zu sichern. Gleichzeitig fordern wir dazu auf, der Geschäftsstelle für die Großherzog Ernst Ludwig- Jubiläumsstiftung in Darmstadt Adressen außer Landes »lohnender Hessen und Vereine solcher-namhaft zu machen, um auch ihnen zur Beisteuer Gelegenheit geben zu können." 184V
Meteorologische Beobachtungen der Station Sieben.
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Höchste Temperatur am 3. bt» 4. Jan. 191? + 10,8* C. Niedrigste „ * 3. „ 4 . , 1917 -f 5,4 • 6.
Niederschlag 1,9 mm.
—ÜJJL 1
Amtlicher Teil.
Bekanntmachung
betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über der vaterländischen Hilfsdienst. Vom 21. Dezember 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 19 des Gesetzes übe den Vaterland ticken Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (Reichs ZesKbl. S. 1333- mit Zusttmmung des vom Reichstag gewählter AuÄckiMes tolgenve Verordnung erlassen:
. 1. Das K'riegsamt errichtet die nach 8 6 des Gesetzes dein
Kncg^rMk einzurick.tende Zentralstelle, sonne die nach £ 4 Abs. 2 ? - • ^ ä' 6 9 Abi. 2 des löesetzes zu bildenden Ausschüsse uni bemmmt Bezirk und Ditz dieser Ausschüsse. In Bayerit/ Sachsei Württemberg bildet das Kriegs Ministerium im Einvernehmen mit dem ck'rt-gsamt die Ausschüsse und besttmmt ihren Bezitz und ">ny 9
f. ,< f; ' st!" imb bic Beamten in der Zentral
'st imndestms je em Stellvenrever twc Sie -Vertreter der Är&riüjd&rr und der ?krbntnehmrr in da
Zentralstelle und den Ausschüssen sind noch Bedarf Stellvertreter zu bestellen. Für die Bestellung der Stellvertreter gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Bestellung der ordentlichen Mitglieder.
§ 3. Zu Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in der Zentralstelle und den Ausschüssen sowie zu Stellvertretern für sie dürfen mir volljährige männliche Deutsche bestellt werden.
Nicht bestellt toerden darf:
1. wer infolge strasgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlich,er Aemter verlorerr hat oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das den Verlust dieser Fähigkeit iznr Folge haben kann, verfolgt wird, falls gegen ihn das Haupwersah-ven eröffnet ist;
2. wer infolge gerichtlicher Anordnung .in der Verfügung stber sein Vermögen beschränkt ist.
§ 4. Wer gemäß § 3 zum Vertreter der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer oder zum Stellvertreter eines solchen Vertreters bestellt ist, kann die Uebernahme des Amtes nur ablehnLN, wenn er
1. das sechzigste Lebensjahr vollendet hat;
2. mehr als vier minderjährige eheliche Kinder hat; Kinder, die ein anderer an Kindes Statt angenommen hat, werden dabei nicht gerechnet;
3. durch Krankheit oder Gebrechen verhindert ist, das Amt ordnungsmäßig zu führen;
4. mehr als eine Vorurundschaft oder Pflegschaft führt. Die Vormundschaft oder Pflegsck)aft über mehrere Geschwister gilt nur als als eine; zwei GegenVormundschaften stehen einer Vormundschaft gleich.
§ 5. Wer die Ueberttahme des Anrtes als Vertreter der Arbeit- ackber oder der Arbeitnehmer oder als Stellvertreter eines solchen! Vertreters ohne zulässigen Grund ablehnt, kamt vom Vorsitzenden der Zentralstelle, wenn er für diese bestellt ist, sonst vom Vorsitzenden des Ausschusses, für den er bestellt ist, mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark bestraft werbeu.
Ebenso kann bestraft werden, wer sich ohne genügende Entschuldigung nicht rechtzeitig zu den Sitzungen einfindet oder sich seinen Obliegenheiten in anderer Weise entzieht.
Auf Beschwerde entscheidet das Kriegsamt, in Bahern, Sachsen und Württemberg das Kriegsministerinm endgültig.
§ 6. Tie Vertreter der Arbeitgeber und der Mbeitnehnrer in der Zentralstelle und den Ausschüssen verwalten ihr Amt unent- geltlÄ als Ehrenamt.
Sie erhalten Tagegelder im Betrage von fünfzehn Mark und Ersatz der notwendigen Fahrkosten; bei Eisenebahnfahrten wird der Betrag für die zweite Wagenllasse, bei Benutzung von Schiffen der Betrag für die erste Klasse erstattet.
8 7. Tie Vertreter der ArbeittreHüter habet: ihrem Arbeitgeber jede Einberufung' zu Sitzungen der Zentralstelle oder der Ausschüsse anzuzeigen. Tun sie es ohne schuldhaftes Zögern, so gibt das Fernbleibwr von der Arbeit dem Arbeitgeber keinen wich- ttgen Grund, das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu lösen.
8 8. Ten Arbeitgebern und ihren Angestellten ich untersagt, die Vertreter der Arbeitnehmer in der Uebernahme oder Ausübung des Ehrenanttes (§ 6) zu beschränken oder sie wegen dev Uebernahnte oder der Art der Ausübung des Ehrenamtes zu benachteiligen.
Arbeitgeber oder ihre Angestellten, die dagegen verstoßen, lverden mit Geldstrafe bis zU dreihundert Mark oder mit Haft bestraft.
§ 9. Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Zentralstelle imv der Ausschüsse sind verpflichtet, über Geschäfts-, Betriebs- uird Berufsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werdet:, Ainisverschwiegenheit zu beobachten.
Mit Geldsttafe bis zu dreitausend Mark oder urit Gefängnis bis Pu drei Monaten wird bestraft, wer der Vorschrift int Abs. 1 Zuwider Geheimnisse unbefugt offenbart.
Wer dies tut, um den Inhaber des Geschäfts, Betriebs oder Bevllfs zu schächgen oder sich oder anderen einen Vermögensvortell Pu verschaffen, oder wer in gleicher Absicht ein Geheimnis der im Ms. 1 bezeichneten Art verwertet, wird mit Gefängnis bis zu einein Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Die Verfolgung tritt imr auf Antrag ein.
§ 10. Die Behörden und behördlichen Einrichtungen sind verpffichtet, den im BollMge des Gesetzes über den vabetländischen Hilfsdienst an sie ergehenden Ersuchen des Kriegsamts, der Zentralstelle und der Ausschüsse zu entsprechen.
Dies gilt auch für Ersuchen, die von den Königlich Baprischeir, Sächsischen und Württembergischen Kriegsminifterien im Vollzüge des Gesetzes gestellt weroen.
§ 11. Vor Erlaß der Entscheidung nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes hat der Ausschuß die Gemeindebehörde und nach Lage des Falles die zuständige amtliche Vertrettutg der Iüdustrie und des .Handels, des Handwerk, der Landwirtschaft oder anderer Berufsstände zu hören. In geeigneten Fällen sollen auch Fachvereinr und sonstige nichtamlliche wirtschaftliche Verbände gehört werden. Werden Marineintevessen berührt, so ist aus Verlangen des Reichs-^ Marineamts ein Marineoffizier oder Marinebeamter zu hören.
§ 12. Die nach ß 6 verhängten Geldstrafen wechen wie Ge- meindeabgäben beigetrieben. Einwendungen gegen die Zahlungspflicht haben auffchiebende Wirkung. Dem Beitreibungsverfrhren hat ein Mahnverfahreir voranzugehen: die Mahngebühr wird, soweit erforderlich, voin Kriegsamt, in Bayern, Sachsen und Württemberg vom Kriegsministerium festgesetzt und wird wie die Geldstrafe beigetrieben.
Die Geldstrafen fließen in die Reichskasse.
§ 13. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 21. Dezember 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. ö elfter x d).
Bekanntmachung
betr. Uebergangsbestimmungen zu den §§ 9 und 10 des Gesetzes über den vaterländischen Hllfsdienst. Vom 21. Dezember 1916.
Der Bundesrat hat aus Grund des § 19 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (Reichs- Gcsetzbl. S. 1333) mit Zusttmmung des vom Reichstag gewählten Ausschusses folgende Verordnung erlassen:
ß 1. Solange die im § 9 Abs. 2 des Gesetzes vorgesehenen! Auslchüsse noch nicht in Tättgkeit treten können, werden deren Obliegenheiten mit gleicher Wirkung durch vorläuftge Ausschüsse wahrgenommen, die von den Stellvertretenden Gneralkommandos itackx Bedarf eingerichtet werden: die BeachttrUg des § 10 Abs. 2 des Gesetzes ist nicht erforderlich. , !..
§ 2. Soweit "zur Wahrnehmung der Obliegenheiten der im § 9 Ms. 2 dos^ (Gesetzes bezeichneten Ausschüsse bereits ähnliche Ausschüsse (Krigsausschüsse üsw.) bestehen, können sie mit Zustimmung der Stellvertretenden Generalkommartdos, in Bayckrn des Kriegsministeriums, auch an die Stelle der vorläusigen Ausschüsse treten.
§ 13 . Die Anweisung für has Verfahren bei den vorläufigen Ausschüssen erläßt das Kriegsamt.
8 4. Tie Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Ktaft und am 1. Februar 1917 außer Kraft.
Berlin, den 21. Dezember 1916.
Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
Bekanntmachung
betreffend die Zuckerimg von Wein. Vom 21. Dezember 1916.
Dar Bundesrat hat auf Grund von 8 3 des Gesetzes über die Ermächttgung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahnten usw. vom 4. Ailgnst 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 327) folgende Ver- ordmmg erlassen:
I. Für die- Weine des Jahrganges 1916 wird das im 83 Abs. I Satz 2 des Merngesetzes vom 7. April 1909 ( Reichs-Gesetzbl.
S.^393, .vorgesehene Höchstmaß der Zuckerung auf etn Viertel der gesamten Flüssht^it erhöht und die in dem genannten 8 3 Ms. 2 Halbsatz 1 vorgesehene Zuckerungsfrist bis zum 30. Juni 1917 ver- lämett. Bis zu diesem Zeitpunkt darf die Zuckerung bei unge- ziuckerten Weinen früherer Jahrgänge nachgeholt werden.
II. Diese Verorhimug tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 21. Dezember 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzler-.
^ l)r. Helfferich.
Bekanntmachung
über die Verfütterung vom Hafer an Einhufer und Zuchtbullen Vom 2\ Dezember 1916.
Auf Grund der Vorschriften im §6 Absatz 2s der Bekanntmachung über Hafer ah's der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 811 und des 8 1 der Bekanntmackung über die Errichtung eines Kridgsernährungsmnts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird bestimmt:
I. , Tie Hafermenge, welche die Halter vmr Einhufern in der Zett vom 1. Januar bis 31. Mai 1917 einschließlich ans ihren Vorräten verfüttern dürfen, wird auf 6% Zentner für den Ernhußw festgesetzt.
Wemr der Einhufer nicht während des ganzq» Zeitraums gehalten wird, ermäßigt sich diese Menge für jeden fehlenden Tag um je 41/2 Pfund.
Tie Festsetzung der Hastrmen^e, die in der Zeit nach dem 31. Mai 1917 an Einhufer verfüttert werden darf, bleibt Vorbehalten.
II. Halter von Zuchtbullen dürfen bis auf ioetteres an reden Zuchtbullen, für den die Genehmigung der zuständigen Behörde zrtr Haferverfütterung erteilt ist, 1 Pfund für den Tag verfüttern
Berlin, den 23. Dezember 1916.
Ter Präsident des Kriegsernährungsamts. vonBatocki.
Betr.: Bekanntmochamg über die Verfütterung von Haftr an Ein- hufer und Zuchtbullen.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grotzh.
Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Tie vorstehende Bekamckmachnng, die mit ihrem Erscheinen im Kreisblatt in Kraft getreten ist, ist in ortsüblich-er Weise zur Kerrntnis der in Betracht kommenden Personm zu bringen, wobei ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen ist, daß die seither zugelassene Verrütterung an Arbeits- ochsen, Ziegenböcke und Ärbeitskühe nicht mehr zulässig ist. (Kreis- blatt Nr. 121 vom 3. Oktober 1916)
Für den Ausgleich« itmerhalb Ihrer Gemeinde zwischen den Hafererzeugern und den versorgungsberechtigten Tierbesitzern ist von Ihnen Sorge zu tragen. Es emp-fteblt sich, die hierzu er- fokAerlichieu Hafermengen bis zum 31. Mai 1917 einschließlich sicher zu stellen, und zwar nröglichst noch während des l a u f e n d e n Monats, da die Ankäufe für die Hoeresver- waltuna bei den falletrden Höchstpreisen und dem starken Angebot voraussichtlich bis Ende dieses Monats zum Mschluß gebracht, imd nachi dieser Zeit verfügbare Hafernvetrgen wahrsckmnlick nur in sehr beschränktem Umfange vorhanden sein lverden. Auch für die Zeit nach! dem 1. Juni bis zum Schluß des laufenden Wirtschaftsjahres wäre der erforderliche Hafer sicher zu stellen. Aller Voraussicht nach wird aber dann nur mit einer Tagesmenge von 3 Pfund für jeden Einhufer, sowie 1 Pfund für jeden ZuMbullen gerechnet roerden können. Wir empfehlen Ihnen, die erforder- licken Aufzeichnungen in der von Ihnen geführten 'Haferver- sarguugsliste alsbald vorzunehmen und diese auf dem Laufenden zu halten, so daß deren Einreichung an uns jederzeit auf Verlangen erfolgen kann.
Es wird ausdrücklick bemerkt, daß die vielerlei Anfragen» und Berichte wegen Versorgmrg einzelner Tierhalter mit Hafer nickit erforderlich uird nicht erwünscht sind. Die Bürgermeistereien habet: vielmehr selbst die in Betracht kommenden Personen vor einer jeden an uns zü richtenden Eingabe in sachgemäßer Weise aufzuklären.
Gießen, den 3. Januar 1917.
Gwßherzogliches Kreisamt Gießen, vr. U sin ger.
Bekanntmachung
betreffend Aenderung der Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Meb-, Wirk- und Stricktoaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbkl. S. 463V Vom 23. Dezember 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächttgung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Retchs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlaffen:
Artikel I.
Tie Verardnmtg über die Regelung des Verkehrs nttt Web-, Wirh- Und Strickwaren ftir die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 463) wird wie folgt geändert:
1. Tie Ueberschrift erhall folgende Fassung:
Bekawttnrachmrg über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwarem
2. Der § 1 erhält folgende Fassung:
Zur Sicherstelbmg des Bedarfs der bürgerlichen Bevölkerung an lWeb-, Wirk- und Strickwaren und den aus ihnen gefertigten Erzengnissett sowie an Schuhwaren wird eine Reichsstelle für bürgerliche Kleidung (Reichsbekleidungsstelle) errichtet.
Schuhwaren im Sinne der Verordnung sind solche, die ganz oder zum Teil aits Leder, Web-, Wirk- oder Strickwaren, Filz oder filzarttgen Stoffen bestehen.
3. Im § 5 Zeile 9 werden die Worte: „und drei weitere Ker- treter" ersetzt durch: „und fünf weitere Vertreteckst
4. Im 8 7 wird folgender Absatz 3 eingesügt:
Die Vorschriften des Abs. 1 irrtb 2 finden mff.Sch u h t vMe n keine 'Slnwendung.
5. Im 8 8 wird folgender Abs. 7 eingeftigt:
Die Vorschriften des Ms. 1 bis 5 finden ans Schuhwaren keine Anwendrtng.
6. jEs wird folgender 8 9a eingefügl:
Getragene Kleidungs- und Wäschesrücke Wrtt> getragene Schuh- waren dürfen entgeltlich nur veräußert tverden:
1. von den behördlich zugelassenen Personett und Stellen,
2. von anderen Personen an die behördlich zugelassenen Personen und Stellen.
Getragene Kleidungs- utrd Wäschestticke und getragene Schuh- waren dürfen mir die behördlich zttgelassenen Personen roch Stellen gewerbsmäßig erwerbeu.
Die Reickrsbe kleidungs stelle kann Ausnahmen von diesen Vorschriften zu lassen.
Der Reichskanzler kann weitere Besttminnngen über den Verkehr mit den im Abs. 1 bezeichneten Osegenstärrden erlasserr.
7. Ter Abs. 1 des § 11 erhält folgende Fassung:
Wer mit den im 8 1 bezeichneten Gege.nständen Gewerbe treibt, darf beese ff-egettst-ände nur gegen eftrett vor: der ztr- ständigen Behckide ansgeserttgtcn Bezugssck>eftt att die Ver- brattcher zu tu fc%entiim oder zur Benutzung überlassen. Die Neberlassnng zur B-enutzung für einen Zeitraum vvtt nicht mehr als drei Tagen dttrj ohne Bezugsschein erfolgen. Tie Rcichs- belleidtmgsstelle rann lveitere Ausnahmen von der Vorschrift iur Satze 1 zulassen.
8. Int 8 11 wird als Absatz 2 eingeschaltet:
Ter Gewerbetreibe^tde dan den Preis erst nach Empfang des von der zustärrdige^'r Behörde Mrsgeserttgten Bezrrgsscheins mnz oder teilweise fordern oder mmehnrett.


