s m wird !lgmdm § 11 » eingesügt: , „ _
Es ist rbotm. zu Zwecken des Wettbewerbes in Zerttmgs- anzeiMn ber anderen Bekanntnmchungm, die für eirrm größeren KO von Personen bestimmt sirw, insbesvitt^re duw)
Bckn^Lungen^ »« Ä Sffirf
10. Der (ÖT'bf Tie R das bei
yungen i.m 4 wti ui H'Hiuyui ^' 7 ' -
Tonnen, einer für die Oesfmtlichkrt erkennbaren Werse am die Bezi sftheinsreiheit oder die Bezugs, che mregelung wn- zuweisen ^ ^ „
^ ' 2 des 8 12 erhält folgende Fasfung: ..,
chsbelleidungsstelle kann nähere Bestimmungen über oas txn Ausfertigung der Bezugsscheine ru beobaMende Ver- fahven ttssen. Für die Bezugsfck-eme und die Listen smd die von derstieichsbekleidungsstelle aufgestellten Erster gU verwenden
11,i Im/ Z IS'treten an die Stelle der Worte „Beschriften der 88 7 bis 13" die Wrtc „ ^ ^. 2 /,
12 Stelle bet Worte
ÄB " &ÄW 11 Ws 1 . § 12 sw. 1
Satz 2 1 tb § 13"
Mlrifto des § 7 »s-lS-tzl Ws 2 Z 8 Ws 1
f ÄÄj and?-Stell- der Wort- „gegen § 7"
7 Ms. 1 Satz 1, SW. 2, § 9a Ws. 1 , 2 tob
12 Ir^Vs ^0 Abs. 1 wird eingefügt: . -
' fl tm bat auf Grund des § 9» Ms. 4 erlassenen Befttm- mungen zuwiderhandelt.
Artikel II.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, dm Text der Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strrckwareu für die bürgerliche Bevölkerung vom 10 . Imu 1916 (^bickfs-G^ setzbl. S. 463), wie er sich ans dieser Berordnmrg ergrbt. durch das Reichs-Gesetzblatt bekanntzugeben.
Artikel III.
Die Verordnung tritt mit dem 27. Dezember 1916 in Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 23. Dezember 1916.
Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfserich.
Bekanntmachung
der Fassung der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren v-rmt 10. Junr/23. Dezember 1916. Vom 23. Dezember 1916.
Auf Grund von Artikel II der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1916 (Reicbs-Gesetzbl. S. 1419), betreffend Aenderung der Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10 . ^um lJib wird die Fassung der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren nachstehend bekannt gemacht.
Berlin, den 23. Dezember 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers!, vr. Helfferich.
Bekanntmachung
Ausführungs-Bekanntmachung
der Reichsbelleid:mgsstelle zu 88 1, 11 und 12 ^r Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1916/23. Dezember 1916 über dre Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren. Pom 23. Dezember 1916.
Auf Grund der 88 11, 12 der Bundesratsverordnung über die Regelung des Verkehrs mit Wcb-, Wirk-, Strick- und uh>- warmvom 10. Imn 1916/23. Dezember 1916 und § 2 der Be- Schuhwaren' vo>n 23. Dezember 191b wird
karrntmachung über folgendes bestimmt:
8 1. Anwendung früherer Bestimmungen auf Schuhwaren.
Tie Vorschriften der 88 1 bis 3, § 4 Absatz 2, 88 6 , 8 , 9,
§ 10 Ziffer 1 bis 4, 6 . §§ 11 bis 15 der Ausnchrtog^ektoirt^ ra&jintg der ReichsbeNeidungsstelle vom 31. ^llover 191b zu t -8 11 und 12 der Bundesratsvervrdnung vom 10. Zum 1919 über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und L>trut- warm für die bürgerliche Bevölkerung (Rerchsanzerger Nr. 258) finden auch cruf Schuhwarm Anwendung.
82. Erleichterung der Beschaffung eines Bezugsscheines für. Luxus -Sch uhwarenbei Angabe getragener Schuhe oder Stiefel.
Nach 8 2 der Bekanntmnchung des Reichskanzlers über Schuhwarm vom 23. Dezember 1916 soll von der Prüfung der Notwendigkeit der Anschaffung von Luxus-Schichwaren abgesehen werdm. wenn der Antragsteller durch) Vorlegung einer Ab gäbe- besthenngung einer der von der Reichsbelleidungsstelle zn be- stintmendei, Annahmestelle nachlweist, daß er dieser em von chm getraames, gebrauchissälfiges Paar Lchuhe oder Stiesel, deren Unterboden aus Leder besteht, entgeltlich oder unentgeltlich über- laffm hat Derartige Bezugsscheine dürsm nur auf em Paar der im Verzeichnis der Lurus-Schuhwaren im 8 2 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über Kuhwarm vom 23. Dezember 1916 crufgcsuhrten Luxus-Sckmbwarm lauten. Für dieselbe zu versorgende Person dürfen bis Ende 1917 nur zwei derartige Bezugsscheine erteilt werdm. .. . .. ^ ^,
Aus einem derartigen Bezugsschein find die Luxus-Schuh- wareri nach' dem Wortlaut des Verzeichnisses der Luxiis-Schuli- waren im 8 2 der Bekanntmachung des Reichskrnzlers über sä>uh- wareii vom 23 Dezember 1916 anzugebcn. Hierzu ist nur der B^ugsscheii,Vordruck I) (Drucksache 151) zu verwenden, dm die Kommunal-Verbände von der Reichsbekleidungsstelle (Lruckfachen- verfand, unentgeltlich beziehm können. .
Die Abgabebescheinigung lautet aus dm Namm des bisherigen Trägers der Schuhe oder Stiefel. Sie ist nicht übertragbar. Sie ist von der Ausfertigungsstelle gegen Auslieferung des Bezugsscheins abzunehmen und zu vernichlm. Die Abgabe des Bezugsscheins ist in die Personalliste Mit dem Vermerk „gegen Abgabebescheinigung" unter Beifügung des Nanrms des bisherigen Trägers enrzutragen.
83. Wascheverleihgeschäfte.
Wer bisher gefverbsmästig Wäsche vermietet hat (Wäsche- verleihgeschäfteh darf die am 27. Tezembm.1916 m lemem Besitze befindliche Wäsche auch weiter ohne B^ugSfchem vermieten.
Weitere Wäsche darf jedoch für diesen Gewerbebetrieb weder dem Gewerbes reibenden zu Eigmtum oder zur Benutzung übe r- lassm, noch, von ihn, zu Eigmtum oder zur Benutzung angenommen
Bezugsscheine auf Wäsche für diesm Gewerbebetrieb dürfen nicht ausgestellt werdm.
§ 4. Vermittlung der Bezugsscheine
«nm 15 Jamicrr 1917 ab ist die Einsendimg oder W«-be der Brzugsscheriwordruck- <ui die Prüsmigsstellen oder Ans- fertigungsbehörden durch die Verkäufer oder deren Beauftragte verboten. ^ , . , .. ^
Zulässig bleibt diese Einsendung oder Abgabe durch) dre Verkäufer oder derm Beauftragte, wenn der Antragsteller sich« außer ^ halb des Deutschen Reiches au Hält. ^ , .
Tie Reichsbelleidungsstelle behält such wertere Ausnahmen für solche Kommunal verbände vor, von dmen das rn -rbsatz l verbotene Verfahren bereits am 1. November 1916 zugclaffen war, wmn der Antrag auf Ausnahme bis zum 6 Januar 131/ bei der Reich,sbelleidirngsstelle eingeht. In dem .lntrag rst erm gehend nachzuweism, durch welche Einrrchtuügm dem Mistbrauch mit diesem Verfahren und der damit verbundmm Gefährdung des Zweckes, die Vorräte zu streckm, vor gebeugt wird 8 5. Strafbestimmungen.
Zuwiderhcnrdlungen gegen die Vorschriften in § 2 Msatz 3 Satz 2, 8 3 Msatz 2 und 8 4 Absatz 1 dieser Bekanntmachung unterliegen der Strafandrohung des 8 20 Nummer 1 der Bundes rat^ero rd nun g vom 10. Juni 1916/23. Dezember 1916 . auch kann die zuständige Behörde nach. 8 15 dersclbm Bundesrats- verordnung die bclveffeudm Betriebe schließm.
- Inkrafttreten.
Diese Bekanntnrachuna tritt am 27. Dezember 1916 in Kraft.
Berlin, den 23. Dezember 1916.
Reichs belle iou ngsste l lc Getfeimer Rat Dr. Beutler,,
Reicl-skommissar für bürgerlrä-e Klcwung.
über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwarm. Vom 10. Juni/23. Dezember 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu ivirtschaftlichcn MaMachnm usw. vom 4. Augäst 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgmde Verordnung erlassm:
8 1. Zur Sicherstellung des Bedarfs der brrrgerlichm Bevölkerung an Web-, Wirk- uuv Stvickwarm und den aus ihnen gefertigten Erzeugnissen sowie an Schuhwarm wird eme Reichsitelle für bürgerliche Kleidung (Reichsbekleidungsltelle^ erriMlm
Schuhwaren im Sinne der Verordnung und wiche, dre ganz oder zum Tfell aus Leder,^ Web-, Wirk- ober Strickwcrrm, Filz oder filzartigen Stoffen bestehen.
§ 2. Die Reichsbckleidungsstelle hat die Aufgabe:
1. den Vorrat air den im 8 1 bezeichnetm Gegenständen, fowert sie nicht von der Heeres- und ?)darineverwallling beansprucht werden, zu verwalten, insbesondere für gleichmastige Verteilung und sparsamm Verbrauch Sorge z'u tragm;
2. den Behörden, öffentlichen Und privaten Krankenanstalten und
folchm anderen Anstalten, derm Bedarf nach Anordnung des Reichskanzlers oder der Landeszentralbehorden von der Rerch^- bekleitungsstelle gedeckt fverden soll, die tm §1 bezeichnetm Gegenstände zu beschaffen: ^
3. die Versorgung der Behörden mit Uniformstoffm für die bur gerlichen Beamten zu regeln:
4. die Herstellung und den Vertrieb von Ersatzstoffen zu sördem.
§ 3. Die Reickfsbelleidungsstelle gliedert sich in eine Ver- waltung'sabteilung uird eine Eseschäftsabteilung.
8 4 Die Verlvaltungsabteilung ist eine Behörde die dem Reichskanzler (Reicheamt des Jnnernl unterstellt,fft. Sw besteht mis einem Vorstand und einenr Beirat. Der Vorstand besteht auv einem Vorsitzenden, einem oder mehreren 'jettv er tretenden: ^or- sitzenden und einer vom Reichskanzler zu bestimmendenAnz h von Mitgliedern. Ter Reichskanzler ernennt dm Bombenden, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Mitglieder.
8 5 Ter Beirat besteht aus dem Vorsitzenden des Vox- stiandes der Reichsbckleidungsstelle als Vorsrtzenoen. fünf Königlich Preußischen Regierungsvertretern und ie einem Komglm) Bavcrischen, Königlich Sächsischen, _ Königlich W^urttembergi- Gropher?.oglich Badischm, Großherzoglich Sachnfchen und Elsaß-Lothringischen Regierungsvertreter. Außerdem gehören ihm mr der Vorsitzcilde des nach 8 16- ?-u bildmden Ausschu^ zwci Vertreter des Tmtichen ^rädtetages, ie ein Vertreter des tmtfmm Handelstags, des Deutschen Landwirtschaftsrars. des Kriegsam>- fchuffes für die deutsche Industrie, des Handwerkes, der Verbraucher Und fünf weitere Vertreter; der Reichskanzler^ernennt du Ber- treter und ihre Stellvertrtter sowie crnen Stellvertreter des Bor-
sitzendm. . ^ r
8 6 . Ter Beirat soll über grmidsatzliche H-ragen,^ insbesondere über die Durchführung der Bezugsüberwachung, gehört werden.
8 7. Gewerbetreibeirde, die mit den im 8 i 1 bezeichnetm Gege'nständm Großhandel treiben oder Bekleidungsstücke m Großbetriebe verstellen, dürsm imr an solche Abnehmer Warm liefern, mit denen sie bereits Dor dem 1. Mm 1916 ui dauernder Ge- schäftsverbinduilg gestanden haben. Äe Reichsbelleidungsstelle kann K Verträgen, die vor dem 1. Mai 1916 abgelchlomn worden find, auf Antrag die Erfüllung auch dann gestatten, wenn erne dauernde
«IRÄfÄ von Bev°idtoEck» baxi mir auf Bestellung und nur dann.vorgmommm werden wmn der Gewerbetreioe:ide von fernem Kunden emm festen Auftrag schriftlich erlf-altcn hat, in. dem Stückzzahl und Preis für jeden Gegenstand angegeben sind: diese Vorfchrift findet auf die Maßschneiderei und auf Musterkollektionen ferne Anwendung. ,
Sic Vorschriften des Abs. 1 und 2 finden auf ^chuhivaren ferne
Anwendung. ^ , . . . .
8 8 Jeder Gewerbetreibmde, der Kleinhandel mit den nn 8 1 bezeichnetm Gegenständen betreibt, hat unverzüglich erne Inventur über die in seinem Besitze befindliche--. Waren aufzunehmen. Hierbei sind die derzeitigen Klcinhandelsverkaufspreffe unter Znß griindelegung der Preise einzusetzm, die den in der Bekanntmachung über Preisbeschränkungm bei Verkaufen von Web-, Wirk- und Strickwaren vom 30 . März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 214) vorgeschriebenen Preism mtsprechm , ‘ f
Tie Inventur haben auch dieiemgm Gewerbetreibenden aufzunehmen, die neben dem Kleinhandel gleichzeitig Großhandel odev Maßschneiderei oder beides betreiben.
Vor Abschluß der Inventur dürfen in ihr aufzunehmmde Waren nicht veräußert wcrdew Nach Abschluß der Inventur dürfen von jeder Art der au,'genommenen Warm bis 1. August 1916 hoch- tens 20 vom Hundert, mich den in der Inventur nngefetzten Prei en berechnet, veräußert werden. . . . , J ^
Wer neben dem Kleinhandel gleichzeitig Großhandel oder Maß 'chneiderci oder beider betreibt, darf außer diesen 20 vom Hunderü unbeschadet der Vorschriften des 8 7 noch so Mel veräußern als er im Großhandel absetzt, und so viel verarbeitm, als er zur Maß-
chneiderei benötigt. , . _ i m + .. c ,
Die Buchführung ist so ernzurichtm, daß eine Nachprüfung der vorgeschriebenen Jnventurm und der stattgehabten Verkaufe mog^
hd) Die Reichsbelleidungsstelle kann Bestimmungen über die Der pflichtuna zur Aufstellung weiterer Inventuren und über nne all gemeine Bestandsaufnahme erlassen. Sie kann dab« den Gttoervc treibenden weitere Einschränkungen für den Matz ihrer Waren, und weitere Verpflichtungm über die Buchführung und dergleichen
auf^Dw^Vorschriften des Abs. 1 bis 5 ftndm auf Schuhwaren keine Anwendung.
8 9 Der Verkauf der im § 1 bezeichneten Gegmstände an hie Verbraucher ist allen Personen verboten, die nicht gefverbsmäßig Kleinhandel mit diesen Gegmstmwen betreiben.
8 9 a. Getragene Kleidungs- und Wäschestücke und getragme Schuhwaren dürfen entgeltlich nur veräußert werden:
1 . von behördlich zugelassenm Personen und Stellm,
2. von anderen Personen an tye behördlich zugelassenm Person-m
und Stellen. ?
Getragene Kleidungs- und Wäschestücke und getragene Schuh waren dürfen nur die behördlich zugelassmen Personen und Stellen gewerbsmäßig enverben. l
Die Reichsbellcidungsstelle ka,rn Ausnahmen von diesen Vorschriften zulassen. , ^ ^
Der Reichskanzler kann wettere Befttmmungen über den «er kehr'mit den im Absatz 1 bezeichnetm Gegcustcniden erlassen.
8 10. Als. Meftibandel im Sinne dieser Verordnung gilt der Verkauf an den Verbraucher. '
8 11. Wer mit den im 8 1 bezeichnetm Gegenständen Ge werbe treibt, darf diese Gegenstände nur gegen-einen von der zuständigen Behörde ausgesertigtm Bezugsschein an die Verbraucher zu Eigentum oder zur Benutzimg überlassen. Die lleberlassnng zur
Bmrchung für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Tagen d«f ohne Bezugsschein erfolgm. Die Reichsbelleidungsstelle kann toc\r tere Ausnahmen von der Vorschrift im Satze l zulassm.
Der Gewerbetreibende darf dm Preis erst nach Empfang des von der zuftündigm Behörde ausgeferttgtm Bezugsscheins ganz oder teilweise fordern oder annehmm. «
Der Bezugsschein wird dem Verbraucher nur rm Bedarfsfall und nur auf Antrag erteilt. Der Antragsteller muß dre Notwmdig- keit der Anschaffung auf Verlangen dartim. Von diesem Vertan gar kann Abftaach genommen werden, wenn die Vermutung für vre gcot- Wendigkeit spricht. Die Reichsbelleidungsstellc hat die Fälle i-u be- 'timmen, in denen diese Vermutung als gegeben angesehen werden kann, und auch sonst Grundsätze aufzustellen, nach denen die Not-' Wendigkeit der Anschaffung beurteilt wird.
8 11 a. Es ist verboten, zu Aweckm des Wcttbaverbes m Zeitungsanzeigen oder anderen Bekanntmachungen, die für ernku größeren Kreis von Personen bestimmt sind, insbesondere durch Bekanntmachungen im Schanfmster oder in fonfttgen Gefchäfis- räumen, in einer für die Oeffentlichkeit erkennbaren Weise auf die Bezugsscheinfteiheit oder die Bezugsscheinregelung hinzuweifen.
8 12. Die Ausferttgung des Bezugsscheins erfolgt, durch die zuständige Behörde oes Wohnorts des Antragstellers, die herüber Listm zu führen hat. Ter Bezugsschein ist nicht übertragbar; er gibt Tein Recht auf Lieferung der Ware, derm Bedarf bescheinigt Die Reichshelleidungsstelle kann nähere Bestimmimg^n «xn das bei Ausfertigung der Bezngsscheine zu beobachterüE Ver- fahrm treffen. Für die Bezugsscheine und die Listen smd die von der Reichsbelleidungsstelle aufgestelltm Muster zu verwmdm.
8 13 Die Gefverbetreibendm habm die empfangmm Bezugs scheine durch dmtlichm Vermerk ungültig zu machen (Lochm wid
L ^ r c* _ ".<±1 imh rtttl I 1PA^<5
ürgleichen), die ungültigen Scheine zu fammeln imb a m 1^ , jedes Monats an die zuständige Behörde des Wohnorts des Verkäufers äbzuliefern.
8 14 Die Beauftragtm der Reichsbelleidungsstelle rmd die bon den Lcmdeszentralbehörden und Kommunalverbändm mtt der Uebcrwachung der Vorschriftm in §8 7 bis 13 ^etrautenPerfonm sind befugt, in die Räume der dieser Verordnung mtterüehmdm Bettiebe emzutretm, die Warenlager und die übrigen Gef chaftsem- richttmgen zu besichtigen, Auskunft emzuholm und dw Gesch^ts- tmifteichmmgeu einzusehm. Sie sind verpflichtet, über me Einrichtungen und Gesckäftsverhältnisf'e. die hierbei zu ihrer Kemitnrs kommen, vorbehaltlich der dimstlichm Berichter,tattung und der Anzeige von Gefetzwidrigkeitm, Berschwiegenlwit zu beobachtm.
8 15. Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, derm Ufnternehmer oder Leiter sich in Befolgimg der Pflichtm, die ihnen durch diese Verordnung unö die zu ihrer Ausführung erlassmm Bestimmmngm cruferlegt sind, unzuverläfftg zeigen.
Gegen diese Verfügung ist Befchwerde zulässig, lieber me Be- schwerde entscheidet die böhere Verwaltungsbehörde endgulttg. Me Beschwerde l)at keine ausschiebmde Wirkung.
8 16 Die Deckung des Bedarfs der im 8 2 Nr.,2 aufgeführten Behörden und AnsMltm erfolgt in der Weife, daß Me ww detz Landeszentralbehörde vorgepriiften, Bedansanzeigm der Reichs, belleidlmgsstette überwiesen und einem aus fiebm Mitgliedern bestehenden Ausschuß behufs Feststellung des.M überweifmdm Anteils vorgelegt lverden. wormif dann die Reichsbelleidungsstelle die Bezugsbescheinigung der Feststellung enttprechmd ausstellt. Das Nähere, insbesoiidere auch die Zufammm,etzung des Ausschusses bestinimt der Reichskanzler.
8 17. Die Vorschriften dieser Verordnung nnden keine Anwendung:
1. aus die von den Heeresverwalttmgen und der Marineberwal- tung beschlagnahmten Gegenstände während der Lauer oer Beschlagnahme;
2. aus den Erwerb von Gegenständm seitms der Heeresverwaltungen und der DtarineVerwaltung.
8 18 Die Landeszentralbehördm bestimmen, \wx als Lw stichige Behörde im Sinne der 88 12, 13 sowie des 8 15 höhere Verwaltungsbehörde im KMiie des 8 15 an^ufek^ n ist Sie oder die von ihnen bezeichnetm Behordm ertaffen die ngcRnSöc- stimmungm zur Ausftihrung, imd Ueberwachung der Mdte ber Vorschriften der §8 7 bis 9, 10 bis 13; soweit dies imht geschieht, haben die Kommunal verbände die Msfu^ngmldUeber- irnackxung der Vorsckfriften der 8 ^ 7 bis 9, 10 bis 13 selbständig zu regeln und die nottvcndigm Einrichtungen zu treffen.
8 19. Der Reichskanzler erläßt die Bestimmmmm zur Ausführung dieser Verordnung, soweit dies nicht dm Lande sze nttat- bchörden, der Reichsbelleidungsstelle oder den Komm ^v erbäubM überlassen ist. Es kann Ausnahmm von dm Vorfchrnbm d«ser Verordmmg zulassm. .
' 8 20. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mtt Geldstrafe bis zu füiifzehntauseud Mark wird besttaft:^
1 wer den Vorschriften des 8 ^ Abs. 1 Satz l, Abs. 2, §3 2Cbf. 1 Ml 6 §9 §9a m.l, 2,§U « 1 S-tz 1 M.t z Na.
8 12 Abs. 1 Satz 2 und § 13 oder dm zu diefm Vvrfchrrftm erlassenen Ausftihrrmgsbestimmungm des Reichskanzlers, der Landeszentralbehörden oder der von ihnen bezeichnetm Behordm, der Reichsbelleidungsstelle oder der Kommunalverbände Zuwider- handelt; .
2 wer der Vorschrift des 8 14 «zuwider den Eintritt m dre Raume, die Besichtigung oder die Einsicht in die Gefchaftsauszeichnim- gen verweigert;
3 wer eine nach 8 14 von ihm erchrderte Auskunft nicht erteilt oder wissentlich unwahre oder uuvollftändige Angaben macht;
4. wer den Vorschriftm des 8 14 zuwider Derschwiegmheit nicht beobachtet; „ w „
5 wer den auf Grund des 89a Abs. 4 erlassmen Bestunmungm zuwiderhandelt.
Im Falle der Nummer 4 tritt die Verfolgung nur aus Antrag des Unternehmers ein.
Bei Zuwiderhandlungen gegen §7 Wb). 1 oaß l, Jb,.
8 9a Abs 1 2 und 8 11a können neben der Strafe die Warm, auf die sich'die strafbare Handlung bezieht, eingezogm werdm, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehörm oder nicht.
8 21. Die Verordmmg tritt mit dem 13. Jrmi 1916 bzw.
0 7 Dezember 1916 in Zßraft. ^ ^
" ' Ter Reichskanzler besttmmt dm Zeitpunkt des Außerttaft-
ttetens. ___
AuSführungSbestimmunger,
ber Reichsbelleidungsstelle über getragene Kleidung, Wäsche und Schalfwarm. Vom 23. Dezember 1916.
Auf Grund des 8 9 a der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren vom 10 Juni 1916^23. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 463. Neichs- Gesetzbl. Nr. 289^ und der §8 2 und 5 der Bekanntmachung iiber den Verkehr mit getragenen KleidungS- und Wäscheftückm und getragenen Schuhwaren vom 23. Tezeinber 1916 wird folgendes bestimmt:
§ 1. Allgemeines.
Die den Kontm'unalverbänden übertragene Turchsührung des Erfverbs, der Bearbeitung nud der Ve-rmrßerung gettagmer Kleidungs- und ,Wäschestücke und getragmer Schuhwarm ist durch die Notwendigkeit begründet, den Verbrauch der noch vordandmm Vorräte an Stoffen und ungebrauchten Belleidungsfrücken m möglichst großen. Umfange einzuschränken. ^
Durch die Wiederverwendung getragener Klerdungs-uno Wäschestücke und getragener Schulfwaren soll den drertestm schickten der Bevölkerimg die Möglichkeit gegeben »verdm. s«n mtt gebralichsfähiger. billiger Belleidung zu versebm.
Dieser Zweck kam, al>er nur erreicht werden, wmn toc getragene!, Stücke zn billigem Preis angekanft werden, l^ei Ower Wiederherstellung mit größter Sfx,rsaml^t ver-sMen ittU» i<W noeb irgendwie verfveiidbare Stück nach Möglichkeit ousgmutzt wird.
8 2 . Z u s a nrm e „ l e gin, g vo n Kv m n, n n a l v e r b ä „ d e n. Aus Antrag köiurcn mehrere Koummnatverbäiwe durch die
Landeszmtralbehördeu zwecks gemeinsanwr DirrchNlbcung der Be-


