Horrenwäsch? rrrii 20uäitttfrnte von Kragen. Manschetten, Vorsteckern Zund Eirffätz<vi, die Sä 2 tgLingswäsche, Wäschestoffe, alle Taschen- tüchc-r init 'Ausnahme der mindestens zu 1/3 der Fläche aus Spitzen gestehenden, die getragenen Kleidungsstücke. Dagegen werden be- ^n g s s ch e i n f r e i unter anderem: Velvets, baumwollene Sttcke- reistoffe, baumrvollene gewebte oder gewirkte Spitzenstoffe, baumwollene glatt oder gemusterte, gewebte und dichte .Kleiderstoffe und baumwollene bedruckte undichte Kleiderstoffe sowie alle ausschließlich aus den vorgenannten Stoffen hergestellten 'Gegenstände; ferner imitierte Pelzgarnituren aus baumwollenem s?der wollenem Plüsch, Krimmer oder Astrachan. Alle Gegenstände, deren Kleinhandelspreis nicht mehr als 1 Mark für das Stück beträgt, mit Ausnahme von Strümpfen, Handschuhen, Taschentüchern und Scheuertüchern; Stoffe nur bis zu Längerr von 30 Zentimetern, sofeni der Kleinhandelspreis nicht mehr als . 1 Mark beträgt: in beiden Fällen darf zu gleicher Zeit an dieselbe Person nicht mehr als l Stück derselben Ware veräußert werden. ,-Die Gewichtsgrenzen für bezugs schein freie Strümpfe und Socken finb_ herabgesetzt worden. Bezugs schein frei bleiben unter anderem Stoffe aus Natur- und Kunstseide und halbseidene Stoffe sowie alle ^nrsschlieUich aus solchen Stoffen hergestetlten Gegenstände.
** Freigabe tunt Waren. Beim Kriegsministe- er i u ckc sind in der letzten Zeit häufig Anträge von Gemeinden und .Fabriken auf Freigabe von Waren, wie Fett usw., die von der Zentral-Einkaufs-Gesellschaft beschlagnahmt sind, ein- ^gegangeia Dazu bemerkt das Kriegsministerium, daß es für diese 'Angelegenheiten nicht zuständig ist und deshalb solche Anträge .auch nickt befürworten kann. Die Gründe, die zu einer Zentrali- jsierung durch die Zentral-Einkaufs-Gesellschaft geführt haben, bedürfen keiner Erläuterung mehr. Die Freigabe zum besten einer einzelnen Stelle würde eine Benachteiligung der Allgemeinheit bedeuten und dazu führen, daß andere Stellen ntit Recht dieselbe Forderung erheben. Um eine unnötige Belastung des Geschäftsbetriebes des Kriegs Ministeriums zu vermeiden, wird gebeten, -solche Aitträge, insonderheit telegraphische, zu unterlassen, da sie ^grundsätzlich nicht unterstützt werden können.
** Er s a tz der Kartoffeln durch Futterrüben bei der Schweinemast. Tie Kartoffeln müssen der menschlichen Ernährung Vorbehalten bleiben. Nur „Anslesekartoffeln" — kleine, beschädigte oder kranke — sollen verfüttert werden. Bei der Schwierigkeit, den r.wtigen Eiweißgehalt der Futterration zu erreichen, wird die Nutzanwendung der durch die Rohmaterialienstelle des Landwirtschafts ministe rin ms kürzlich weiteren Kreisen mitgcteilten Verflache des Professors Franz Lehmann in Göttingen von grösster Wichtigkeit. Lehmann hat festgestellt, daß 70 Prozent des Nährstvffbedarss durch Rüben 1 Kohlrüben, Wruken, Runkelrüben, Möhren'» gedeckt und dabei höchste Lebendgewichtszuncchmcn erzielt werden können. Nur gegen Ende der Mast läßt die Rübenaufnahme durch die Schweine etwas nach. Folgende Regeln sind hierbei innezuhalten: Kcche oder dämpfe die Rüben und gib das nährstoffreiche Tämpswasser in das Futter! Dämpswasser von Kartoffeln ist schädlich, Rüban und Kartoffeln sind also getrennt zu dämpfen. Mische den Rüben pro Schwein und Tag 3 A bis 1 Kilogramm Beifutter zu; y 3 Fischmehl, Kadavermebl oder Trockenhefe zu 73 Schrot oder Kleie ermöglichen 500 bis 700 Gramm tägliche Zunahme. Stehen nur Schrot oder Kleie zur Verfügung, so werden wenigstens 4 bis 5 Monate lang Rüben mit Kvmfrev, Klee, Luzerne oder Wiesenheu gefüttert (Vormast). Diese Grünfutterarten sind zu schroten, zu verhäckseln oder zu mahlen. Sie werden im gekochten Zustand wesentlich besser ausgenützt und vermögen dann — was noch viel zu wenig beachtet wird — einen nicht unerheblichen Teil der Eiweifration darzustellen. Erst wenn monatlich nicht mehr Zunahmen von 10 bis 12 Kilogramm zu erzielen sind, beginnt man mit der Beigabe von Schrot oder Kleie. Zn der nun folgenden, etwa dreimonatigen Pollmast werden IV 2 Kilogramm Beifutter aus Getreideschrot und Kleie dargereicht, wozu Rüben bis zur Sätttgung treten. .Klee- und Luzerneblätter oder -bluten, durch Dreschen der Futterpflanzen gewonnen, sind ein vollwertiger Ersatz für Klee.
** Keine Jagdberechtigung mehr für Ausländer. Der Stellvertretende kommandierende General des II. Armeekorps hat die Ausübung der Jagd und Fischerei im
Korpsbereich durch Ausländer, soweit sie nicht einem verbündeten Staate angehören, für die Dauer des Krieges untersagt. Es bleibt den durch das Verbot Betroffeiten freigestellt, ihre Jagd- und Fischereiberechtigung durch geeignete deutsche Staatsangehörige aus- üben zu lassen.
Äcricb^föal.
Berlin, 2. Nov. In den Reichstagsdebatten über die S ch u tz h a s t spielte bekanntlich auch das Schicksal zweierMäd- ch e n eine Rolle, die in Schutzhaft getrommen worden waren und dabei trübe Erlebnisse gehabt haben sollen. Diese beiden Mädchen standen gestern vor dem Schöffengericht Berlin-Mitte. Die 18jährige Arbeiterin Hermine Strcy und die ebenso alte Schreiüerin Elisabeth T r 0 b a ch wurden beschuldigt, im Juni dieses Jahres Druckschriften, nämlich Flugblätter verbreitet zu haben, die nicht die nach der Bekanntmachung des Oberbefehlshabers in den Marken vorgeschriebenen Vermerke über Drucker und Verleger oder Herausgeber trugen. Am Tage der Verhaftung des Abg. Liebknecht hatten die Angeklagten derartige unzulässige Zettel und Flugblätter, in denen u. a. Frauen zu einer Protestversammlung gegen den Krieg aufgefordert wurden, in Berlin und Charlottew- burg verteilt. Bch dieser Tätigkeit waren sie von der Polizei festgenommen und im weiteren Verfolg dann in Schutzhaft genommen worden, aüs der sie nach 31/2 Monaten wieder entlassen wurden. Auf den Vorhalt des Vorsitzenden^ daß die Angeklagten bei ihrer Jügend sich wohl der Tragweite ihrer Handlung nicht voll bewußt gewesen sein könnten, erklärten beide, daß sie sich vollkommen klar darüber gewesen seien, was sie getan, sowohl wft's die Bedeutung wie den Inhalt der Zettel anbelangt. Mit Rücksicht auf die Umstände beantragte der Amtsanwalt 6 Monate Gefängnis. Der Gerichtshof erkannte auf ie 6 Wochen Gefästgnis. Mitbestimmend für das Strafmaß sei zwar der aufreizende Inhalt der Zettel, als strafmildernd komme jedoch das jugendliche Alter der Angeklagten in Betracht. Ferner sei nicht unberücksichtigt geblieben, daß die Angeklagten sich bereits lange in Schutzhaft befunden hätten. (Frkft. Zig-.)
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Amtliche Scfaantmatfiungen der Ltedt Wen.
Betr.: Beschlagnahme. Bestandscrbcbung und Ent- eignung von Bierglasdeckeln und Bierkrugdeckeln aus Zinn und freiwillige Ltblieserung anderer Zinngegeu- stände.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 20. Oktober 1916 wird darauf hingewiesen, daß die oben bezeichneten Zinngegenstände, die bis 27. Oktober l. IS. noch nicht gemeldet find, noch bis spätestens 7. November ds. Js. nach bestimmtem Vordruck bei dem Oberbürgermeister der Stadt Gießen angernelder werden können; die hierzu erforderlichen Meldescheine werden mff dem Stadt- haus. Zimmer Nr. 15, kostenlos abgegeben. 79208
Ausfuhr von Rüben.
Aus die Bekanntmachung Großberzoglichen Kreisamts Gießen voffr 30. Oktober 1916, die Ausfuhr von Rüben betreffend, lvird hierdurch aufmerksam gemacht mit dem An- fügen, daß bei sestgestellten Zuwiderhandlungen zwecks Strafverfolgung Anzeige und Einziehung der betroffenen Rüben zu gewärtigen ist. _ 79196
Die Verordnung überFuttermittel.
Auf die Bekanntmachung der Reichsfuttermittelstelle vom 5. Oktober 1916 (Retchsgesetzblatt S. 1108 ff.) abgedruckt im .Kreisblatt Nr. 134 vom 24. Oktober 1916, ,vird hiermit hingewiesen. 79186
Nachstehende Bekanntmacklung wird zur öffentlichen Kemttnis gebracht mit dem Bemerken, daß Großh. Ministerium des Innern unter Zustimmung des Kriegs- ernährmtgsamts den Höchstpreis für alle bis znm 15. Oktober 1916 einschließlich! vollzogenen Haferlieseruirgen auf 300 Mark für die Tonne nachträglich festgesetzt hat. Verordnung
betreffend Abänderung der Verordirung über Höchstpreise für Hafer vom 24. Juli 1916 (Reichsgesetzbl. S. 826).
Vom 18. September 1916.
Auf Grund ^der Beßanntmachuirg über Kr:iegsmaß-
mchmen zur Sicherung der VotMnMrML vom LZ. Mai
1916 (Reichs-Ge)etzbt. S. 401) wird folgende Verordnung erlassen:
Arttkel 1. Der § 1 der Verordnung über Höchstpreise für Hafer vom 24. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 826) erhält folgende Fassung:
Ter Preis für die Tonne inländischen Hafers darf beim Verkaufe dnrcki- dep Erzeuger, soweit bis zum 30. September 1916 einschließlich geliefert wird, dreihundert Mark, und soweit nach diesem Zeitpunkt geliefert wird, bis zur anderweiten Festsetzung zweihunde'rt- achlzig Mark nicht übersteigen.
Tie Landeszerttralbehörden können für Gegenden mit besoirders später Ernte mit Zustimmung des Kriegsernährungsamtes festsetzen, daß der Preis von dreihim- dert Mark für die Tonne für Lieferungen bis zum 15. Oktober 1916 einschließlich bezahlt werden darf.
Artikel 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung ffl Kraft.
Berlin, den 18. Septenrber 1916.
Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.
__ Dr. Helfferich. _ 79176
Nachstehende Bekanntmachung bringe ich hiermit zur öffentlichen - Kenntnis. 79166
Bekanntmachung
vom 18. Oktober 1916.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über Speisefette vmn 20. Juli 1916, der Grundsätze der Reichsstelle für Speisefette hierzu vom 7. September 1916, der Bekanntmachung des Kriegsernährungsamtes über die Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr mit Milch vom 3- Oktober _ 1916 und der Anordnungen der Reichsstelle für Speisefetre vom 4. Oktober 1916 wird hiermit für das Gelüet des Kommunalverbandes folgendes bestimmt:
% 1. Der tägliche Bedarf der Vollmilchver- sorgungsberechtigten wird berechnet mit:
a) 1 Liter bei Kindern im 1 . und 2 . Lebensjahre, soweit sie nicht gestillt tverden;
b) 1 Liter bxi stillenden Frauen für jeden Säugling;
0 0/4 Liter bei Kindern im 3. und 4. Lebensjahre:
d) 3 / 4 Liter bei schwangeren Frauen in den letzten 3 Monaten vor der Entbindung;
e) V 2 Liter bei Kindern im 5. und 6 . Lebensjahre:
f) durchschnittlich 1 Liter bei Kranken.
§ 2. Für die in der Regel für höchstens 2 Monate auszustellenden Bescheinigungen für den Bezug von K r a n k e n m i l ch. gelten die von dem Großherzoglichen Ministerium des Innern erlassenen Vorschriften für Abgabe von Lebensmittelzusatzmengen an Kranke.
Die Bescheinigungen für die Insassen von öffentlichen Krankenhausenr und ähnlichen Anstalten dürfen durch die Anstaltsleitung :rnd zwar für sämtliche vollmilchversorgungsberechtigte Insassen in einer Urkunde ausgestellt werden.
8 3. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Verteilung der ihrten zustehenden Vollmilch vorzunehmen.
Tie Abgabe von Vollmilch darf nur gegen Bezugskarten erfolgen. Die Bezugskavten sind nach den: vom Kommunalverband vorgeschriebenen Muster an- zu fertigen.
Diese Vollmilchbezugskarten haben in allen Gemeinden ^des Landes Gülttgkeit.
8 4. Dem Kommunal verband steht die Verfügung über die in den Molkereien gewonnene Magermilch zu.
Gemeinden über 10 000 Einwohner haben den Verkehr nrit Magermilch selbst zu regeln.
8 5. Alle Gemeinden im Großherzogtum haben bis znm 10. jedes Monats den K^reisamtern für den Kom- mimalverband nachznweisen:
a) wie groß der Vollmilchbedarf ihrer Versorgung^-
berechtigten (8 1 dieser Bekanntmachung) im vorhergehenden Monat gewesen ist, und zwar unter der Angabe der Zahl der Bersorgungsberechtigten, geordnet nach den einzelnen Klassen und der ans die Klasiw entfallenden Milchmengen: /
b) wie groß im vorhergehenden Monat die Vvllmilch- mengen gewesen sind, die
1. in ihren Bezirk geliefert,
2. in ich:em' Bezirk gewonnen,
3. in ihrem Bezirk zum Verkehr abgegeben,
4. in ihrem Bezirk zur Verbutterimg gelangt,
5. aus ihrem Bezirk ansgeführt sind.
Auf Grund dieser Nachweisungen stellt der Kommunalverband fest, welche Gemeinden als Bcdarssgemein- den und welche als Uebersch!ußgemeinden zu gelten haben, und trifft die für den Ausgleich erforderlichen Maß- nahmen,
8 6. Milcherzeuger dürfen Vollmilch nur verkaufen:
a) an die fiix die einzelnen Gemeinden von dem Kommunalverband noch zu bezeichnenden Molkereien,
b> an die von dem Kommunalvetband bestellteu M i l ch a u f k a u f e r.
Die Verwertung der an die Molkereierr Und Milch- anfkäufer gelieferten Vollinilch erfolgt nach Anordnung des Kvmmnnalverbandes.
Der Kommunalverband kann einzelnen Milchwirtschaften die Befugnis erteilen, Bedarfsgemeindeu unmittelbar mit Vollmilch zu beliefern.
Jeder anderweittge Verkauf von Vollmilch! ist verboten.
8 7. Tie nach 8 6 Absatz 1, Ziffer b bestellten. Milchaufkäufer erhalten eine von deml Kommunalverband auszustellende Answeiskarte; für Angestellte könneir Beikarten ausgestellt werden.
Tie Anslveiskarte trägt Name, Stand und Wohnort des Inhabers und ist von diesem mit Unterschrift zu versehen.
Die Ausweis karte ist bei Ausübung des Milchaufkaufs mitzuführen; sie ist auf Verlangen sowohl dem Milcherzenger wie den Polizerbeamten und den vom Kommuualverband mit der lieberlvachnug des Milchverkehrs beauftragten Personen, sowie auch den Beamten der Eisenbahn und Post vorzuzeigm. Die Uebertragnng der Ausweiskarte an einen anderen und die Benutzung! einer auf einen anderen ausgestellten Ausweiskarte ist verboten.
Die Bestellung ist jederzeit widerruflich. Mit dem Widerruf .der Bestellung ist die Ausweis karte ungültig.
Ein Entschädigungsanspruch erwächst aus dem Widerruf nicht. Gegen die Versagrrng und den Widerruf bet Bestellung besteht kein Beschwerderecht.
Gleiche Ausweise erlmlten die in 8 6 Abs. 2 ge- nannten Milchwirtschaften. r
§ 8. Tie Zuweisung eines Ortes oder eines Milcherzeugers zu einer Molkerei nach 8 6 Absatz 1 Ziffer a ist j ederzei^ widerruflich.
8 9. Butter, die nicht in den vom Kommunal- verbaud anerkannten. Molkereien hergestellt ist (Land- butter), darf nur an die mit einer vom Kommunale verband ausgestellten Anslveiskarte versehenen Aufkäufer abgegebeir werden. Die Aufkäufer haben die Butter aü die ihnen bezeichneten Stellen abzuliefern.
Auf die Bestellung der Aufkäufer uitfr ihre Pflichten findet der 8 ^ entsprechende Anwendung.
8 10. Fettselb-ft versorg er sind für sich und ihre Haushaltungsailgehörigen diejenigen Milcherzeuger, die selbst Butter Herstellen oder von der Molkerei, in die sie Milch! liefern, Butter erhalten.
Alle übrigen Personen sind Fettversorgungs- berechtigte.
„8 11. Tie den Speisesettversorgungsberechttgten zu gewährende Fett menge darf für den Kopf unt> die Woche 90 Gramm nicht übersteigen.
8 12. Fettselbftversorger, die selbst buttern, dürfe;r 180 Gramm Butter für Woche und Kopf il-rer Haushal- tungsangehörigen in ihrem Haushalt verwende;; sowie werter für die bei ihiren beschäfttgten und beköstigten Kriegsgefangenen und Saisonarbeiter die jeweils be- bestimmte Wochenfettmenge.
Sammelmolkereien dürfen an ihre Milch liefernden Selbstversorger 180 Gramm Butter für Woche und Kopf il-rer Haushaltungsangehörigen sowie für oie bei den Selbstversorgern beschäftigten und beköstigten Kriegs- gefartgeuen und Saisoimrbeiter die jeweils bestimmte Wochenfettmenge zurückliefern. Milchlieferanten, welche Butter selbst Herstellen, erhalten keine Butter Mrück.
8 13. Sämtliche Gemeinden haben für ihren Bezirk den Verkehr und den Verbrauch von Speisefett gemäß den Bestimmungen in 8 18 der Bundesratsverordnung vom 20. Juli 1916 zu regeln. Für die Versorgungsbe- rechtigten sind Fettkarten einzuführen.
8 14. Ein Anspruch! auf die nach dieser Bekanntmachung vorgesehene Milche imd Speisefettmenge besteht für die Versorgun gsbe rechttgten nicht.
8 15. Der Kommuualverband erhebt von den Molkereien ein fünftel Pfennig für jedes eingelieserte Liter Vollmilch. Die gleiche Abgabe haben die Milchaufkäufer intb die nach 8 6 Absatz 3 zur unmittelbaren Abgabe von Milch an Bedarfsgemeinden ermächtigten Milchwirtschaften zu entrickften.
8 16. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Be- stimnmngen werden auf Gpumd der §8 34 bis 36 der Bundesratsverordnung vom 20. Juli 1916 über Speisefette 7nit Gefängnis bis zu einem Jahr und mtt Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
8 17. Das Inkrafttreten dieser Bekanntmachung wird durch besondere Airordnung verfügt.
Darmstadt, den 18. Oktober 1916.
Ko mlnnnal verband
für Milch-- u. Speisefettversorgung Groß Herzogtum Hessen _ Leopold Prinz von Isenburg. _
Nachstehende Bekanntmachung wird zur öffentlichen
Kenntnis gebracht.
Bekanntmachung.
Ans Grund des 8 8 der Bekanntmachung des Kriegs» ernäbrungsamtes betr. Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr mit Milch vom 3. Oktober 1916 wird bestimmt:
1. Der Höchstpreis für das Liter Vollmilch' das von Molkereien, Aufkäufern und den zur unmittelbaren Abgabe von Milch nach 8 6, Absatz 3 unserer Bekanntmachung vom 18. Oktober 1916 ermächtigten Milchwirtschaften an Bedarfsgemeinden abgegeben wird, wird bei Lieferung in Kannen frei Rampe (d. h. einschließlich Versandkosiev bis zum Bestimmungsort) auf 30 Pfg. festgesetzt.
2. Der Höchstpreis für das Liler S ü ß e r M a g e r m t l ch iv Kannen ivird frei Rampe ld. h. einschließlich Versandkosten bis znm Bcstlmnmngsorti auf 20 Pfg. festgesetzt.
3. Der von den Molkereien innerhalb des RabmenS
des üblichen Fettgehaltsbezahlungsversabrens, sowie den Aufkäufern an den Niilcherzeuger flir Vollmilch zu zahlende Mindestpreis (Stallpreis) wird auf 24 Pfg. für das Liter festgesetzt. 79366
Darmstadt, den 24. Oktober 1916.
Kommunalverband für Mtlcl? und Speisefettversorgung Großherzogtum Hessen.
_ Leopold Prinz non Isenburg. _
Die Brotzulageu für Jugendliche könrien in dev
Broimarkenbezirken täglich während der üblichen Svrew-
stunden in Empfang genommen werden. _ 79356
Betrifft: Bcrfutteruna von Hafer.
Die Haferoerforgungölisten für die Zeit vom 1. Sept. 1916 — 31. Dezember 1916 liegen 8 Tage und zwar vom 4. November 1916 bis einschließlich 11. November ds. Js. auf dem Lebensniittelamt, Ostanlage 39, zur Einsüht der Tierhalter offen.
Gießen, den 2. November 1916. 179346
Der Oberbürgermeister.
Keller.


