Bekanntmachung.
Wir geben hiermit bekannt, daß außer den Stücken von Mk. 100.-, Mk. 200.- und Mk. 500. — nunmehr auch die Stücke über nom. Mk. 1000. — der
erschienen sind und von den Zeichnern, die bis MK. 1000.- gezeichnet haben, während unserer Kassenstunden von 8- l Uhr vormittags unter Vorlage der Abrechnung und einer Legitimation an unserem Wertpapierschnlter in Empfang genommen werden können. *
gegenüber der Iohanneskirche.
7216a
Gewevbefchule Gsefzen.
Vau- und kunstgewerbliche Fachschule.
Abschlußprüfung vor staatlicher Prüfungskommission. Beginn J. November 1916 . Anmeldungen dir 15 . Moder.
Anmeldescheine können von der Schulleitung bezogen oder bei der Schuldienerin vbgeholt werden. 68181)
Die Schulleitung: Der Ausfichtrrat:
I. V.: A. Haggenmüller, Reallehrer. Dr. Krausmüller, Vorsitzender.
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Wiederbeginn der Proben
Montag, den 9 . Oktober, abends 8 Uhr . 77 ".—— in der neuen Aula, m:
Pünktliches und vollzähliges Erscheinen erbeten. Bi« zur Aufführung stehen nur -wenige Proben zur Verfügung. Nene Mitglieder und Gäste willkommen. Meldungen nimmt für beide Vereine deren Leiter Herr Universitäts-Mnsikdirektor Prof. Tranttnnnn täglich (außer Mittwoch) von 1 bis 2V* Uhr in seiner Wohnung Moltkestraße 6. und an den Probeabenden in der Universitäts-Aula entgegen. |7172D
Die Vorstände
des Akadem. Gesangvereins und des Evang. Kircliengesangvereins.
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r , Da die Lieferung der Winderkartoircln jefit erfolgen [oO/ bitten wir unsere Mitglieder, die Bezahlung recht bald in den Verteilungsstellen vorzunehmen.
7237 Der Vorstand.
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Generalversammlung
Sonntag, den 15. Oktober k IS., nachmittag- 2 Ubr bet Gastwirt W. Wagner. Tagesordnung: 1 Die Lagerhalterstelle.
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Ä'ord-Anlage 31.
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Telefon 244.
Bekanntmachung.
Nachstehende Bekanntmachung bringe ich zur öffenv lichen Kenntnis.
Gießen, den 4. Oktober 1916.
Der Oberbürgermeister. , ^
Keller. . ;; ~'3 ? !*
Bekanntmachung.
Betr: Höchst- bezw. Richtpreise.
Für den Einkauf und Verkauf von inländischen Land-» eiern gelten bis auf werteres folgende Preise als Richtpreise- Eier im Eirikauf auf dem Lande 22 Pfg.
Eier im Verkauf an die Verbraucher 24—25 „
Eier in den Ladengeschäften 26 „
Händler und Händlerinnen haben bei Nichteinhaltung der oben festgesetzten Preise die Entziehung der Ausweis- karte neben etwaiger anderer Bestrafung zu erwarten. Gießen, den 25. September 1916. 72438
Grohherzogliches KretSamt Gießen.
Dr. U f i n g e r.
Bekanntmachung.
Betrifft: Bestanddanmeldimg von Buchweizen und Hirse.
Hiesige Landwirte, welche im lausenden Jahre Buchweizen und Hirse angebaut haben, werden aufgefordert, dies sofort auf dein LebenSmittelamt, Ost-Anlage 39, Zimmer 2, zu melden. 7242B
Gietzen, den 3. Oktober 1916.
Der Oberbürgermeister.
Keller.
BeschlagNühme der Walnüffe.
Großherzogliches Ministerium des Innern hat unterm 14. v. Mts. auf Grund, der Bundesratsverordttmtg vom 4. November 1915 angeordnet, daß alle im Großherzoa- tum anfallenden Walnüsse an die von der Landesfettstelle bestimmten Stellen abznliefern sind. Die Ausfuhr von Walnüssen aus dem Großherzogtum ist verboten.
Wer Walnüsse erntet, ist verpflichtet, die gesamte Walnußernte alsbald nach ihrer Einbringung dem Oberbürgermeister (Stadtliaus, Zimmer Nr. 15) anzuzeigen. Die Anzeige hat zu enthalten: detr Namen des Besitzers, die Zahl der zu seiner Haushaltung gehörigen Personen und seines Viehstandes, und die geertttete Gewichtsmenge geläufelter Nüsse.
Die Besitzer haben für rechtzeitige Ernernttmg der ausgereiften Nüsse, sorgfältiges Läufeln, sowie geeignete Aufbewahrung und pflegliche Behandlung der Nüsse zu sorgen. Sie dürfen an ihnen keine AenÄeruNgen, die mit der pfleglichen Behartdlung nicht Zusammenhängen, vornehmen, sie insbesondere weder verzehren itoch verfüttern noch verarbeiten. Oelmühlen ist die Verarbeitung von' Walnüssen zu Oel ohtre Genehmigung des Ministeriums untersagt.
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark besttaft. Werden Walnüsse detr bestehenden Vorschriften zuwider abgesetzt, so kann neben der Strafe auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare .Handlung bezieht, ohne Rücksicht darauf, ob sie denr Täter gehören oder nicht.
Gießen, den 5. Oktober 1916. 7244B
Der Oberbürgermeister.
Keller.
Bekansttmachrmg.
Die Ernte an Roßkastanien ist zum Zwecke de^ Gewinnung von Speiseöl und als Viehfutter beschlag nahmt und an die Bezugsvereinigung Deutscher Land wirte abzuliefern. Zur Förderung der Einsammlung un, Erreichung einer möglichst vollständigen Ablieferung is für die Stadt Gießen eine Sammelstelke im Hof des Stadthauses errichtet worden, bei welcher di von Privaten geernteten oder gesainmelten Kastanier täglich von 12 bis 1 Uhr mittags zur Ab lieferung gebracht werden können. Es wird daselbst da« Gewicht der abgelieferten Vdenge festgestellt und für da- Kilo 10 Pfennig vergütet.
Die Besitzer von Kastanienbäumen und die Einsam in ler von Kastanien werden hiernach ausgefordert, die vor ihnen geernteten oder gesammelten Kastanien vom 9 ds ma. <ib Immen kr nächsten 8 Tage jn der angegebene! Zeit zur Ablieferung zu bringen.
Gießen, den 5. Oktober 1916. 72411
Der Oberbürgermeister.
Keller.


