Bekanntmachung
(%T. M. 1/10.16. K, R. 2t.),
betreffend Beschlagnahme,Bestandseryevung
und Enteignung von Bierglasdeckeln und Bierkrugdeckeln aus Zinn*) und freiwillige Ablieferung von anderen Zinngegenftäude».
Vvm 1. Oktober 1916.
Nachstehende Bekanntmachung wird aus Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums ittir allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, iede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über Beschlagnalmre und Enteignung nach $6**) der Bekanntmachungen über die Sicher stell nag von Kriegsbedarf vom 24. Jimi 1915 (Reichs-Gesetzbl. 2.357), vom l.Or- ,ober 1915 (Reühs-Gesetzbl. S. 645) und vom 25. November 1915 i Michs-Gefetzbl. S. 778' und jede Zuwiderhandlung gegen me Meldepflicht nach ß 5***) der Bekanntmachungen über Vorrats- erhebimgen vom 2. Februar 1915 Reichs --Ge setzbl. &■ o4, »m 3. September 1915 lReicks-Geietzbl. S. 549) und vom -1 . Oktober 1915 (Reicks -Ge setzbl. S. 684' bestraft wird. Auch kann dm Schließung des Betriebes gemäß der Bekanntmachung zirr k)-ern- 1-altung un»u verlässiger Personen vom Handel vom 23. Leptember
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) angeordnet tverden.
8 1.
Inkrafttreten der Bekanntmachung.
Die Bekanntmachung tritt mit dem Beginn des 1. Oktober
1916 in Kraft.
8 2 .
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von der Bekanntmachung werden betroffen:
sämtliche aus Zinn*) bestehenden Deckel von Biergläwrn und Bierkrügen, einschließlich der dazugehörigen Scharniere.
8 3.
Ausnahmen.
Ausgenommen von den Bestimimingen dieser Bekanntmachung sind Teckel rrnd Scharniere von zirmcrnen Krügen und Pokalen sowie Ränder, Einfassungen und Sckiarnierc aus Zinn, wfern. die dazugehörigen Teckel nicht aus Zinn bestehen.
8 4..
Von der Bekanntmachung betroffene Betriebe usw.
TLe Bestnnlmmgen dieser Bekanntmachung gelten für alte Brauerei-, (Nastwirtschafts- und Schankbetriebe (z. B. Brauereien, Bi-erverläge, Gastwirtschaften, Kaffeehäuser und .^nditornen, überhaupt Bierausschänke aller Art), ferner ftir Vereine und Gesellschaften, Kasinos rmd Kantinen.
8 5.
Beschlagnahme.
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt, soweit sie sich im Besitze oder int Gewahrsam der im § 4 bezeichuetcn Personen und Betriebe be-
^ Tie Beschlagnahme erstreckt sich auch auf solche Gegenstände,
*) Unter Zinn im Sinne dieser Bekanntmachung werden neben reinem Zinn rovch Legierungen mit einem Sinngehalt von 75 v. H. u)ck> m^r ^erstanden. ^ ^ ^ ... .
**) Mit Gefängnis bis zu entern Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nacht nach den allgemeinen Strafbestimmungen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
1 wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegenstände heraus- zugeben oder sie auf Verlangen des Erwerbers zu Überbringer! oder zu versenden, zuwiderhandelt;
2 wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beffnte- schafst, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft, oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbs-- geschäft über ihn abschließt;
3. wer der Verpslichtimg, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhondelt;
4. wer den erlassener! MsführungSbestimmungen zuwider-
**^5^Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft,,wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagcrbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist. Nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle nnt Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. ,
v»e ans Z-nn hergestellt sind, das von der Krieg-s-Rohstoff-Ub- teihmg des Königlichen Kriegsministeriums oder durch bte Murtar- befehlshaber frei gegeben worden ist.
8 6 .
Wirkung der Beschlagnahme.
Tie Beschlagnahme l>at die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind, soweit sie nicht ausdrücklich auf Grund der folgenden Einordnungen oder etwa weirer eri^hender Anordnungen erlaubt werden. Ten rechts- geschäftlick-en Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die rm Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
Trotz der Befchlagnälnne sind alle Veränderungen und^ Verfügungen zulässig, die mit Zustimmung der nrit der^ Durchführung der Bekanntmachung beauftragten Behörden erfolgen.
Tie Befugnis zum einstweiligen ordnungsmäßigen Wertergebrauch der beschlagnahmten Gegenstände bleibt unberührt.
8 7.
Meldepflicht, Enteionunfl und Ablieferung der beschlag- nehmten Gegenstände.
Tie von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände unterliegen der Meldepflicht. Die sind, so bald ihre Ent er gn u n g angeordnet ist, von den Biergläfern uird Bcerkrügen zu entfernen und an Sammelstellen abzuliefern, die von den beauftragten Behörden errichtet und bekanntgemacht werden.
Tie enteigneten Gegenstände, die nicht innerhalb der vor-, geschriebenen Zeit abgeliefert sind, werden aus Kosten der Ab- lieferungspffichtigcn 'wangsweise abgeholt werden.
Mit der Durchführung dieser Bekanntmachung werdendie Ko mmunalverbän de beauftragt. Tiefe erlassen auch die Ausführungsbestimmungen hinsichtlich der Meldepflicht, Ablieferung und Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände.
Tic Oandeszentralbehörden bestimmen, wer als Kommunal- verband im Sinne dieser Bekannt mackring zu gelten hat. Tie Kommunalverbände können den Gemeinden die Durchführung dieser Bekanntmachung übertragen. Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als 10 000 Einwohner haben, muß auf Verlangen die Durchführung übertragen rverden.
8 8.
- Uebcrnalnnkpreis.
Ter von der beauftragten Behörde zu zahlende Uebernahme- preis wird auf 8 Mk. für jedes Kilogramm festgesetzt. Tiefer Uebernahmepreis enthält den Gegenwert für die abgeliefertem Gegenstände einschließlich aller mit der Mlieferuug verbundenen Leistungen, wie Entfernung der Teckel und Scharniere von den Gläsern und Krügen.
Ablieferer, die mit dem vorbezeichneten Ucbernahmepreis nicht einverstanden sind, haben dies sogleich bei her Ablieferung zu erklären. In Fallen, in denen eine gütliche Einigung über den Uebernahmepreis nicht erzielt ist, wird dieser gemäß |§ 2 und 3 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 auf Antrag durch das Reichsschiedsgericht für Kriegsbedarf in Berlin W 9, Boßstr. 4, endgültig festgesetzt.
* § 9.
Befreiung von der Beschtckgnahme, Enteignung und Ablieferung.
Solche beschlagnahmten Gegenstände, für welche ein kunstgewerblicher oder kunstgeschichtlicher Wert durch anerkannte Sack>- verstäudige festgesteklt wird, die von der LandeszentralbeHörde bestimmt und den Betroffenen durch die beauftragten Behörden namhaft gemacht werden, sind durch die beauftragten Behörden; auf Antrag von der Beschlagnahme, Enteignung und Ablieferung zu befreien.
Andenkenwert entbindet nicht von der Beschlagnahme, Enteignung und Ablieferung.
8 10.
Freiwillige Mlieferuug tun anderen Zinngegenftünden.
Tie Samnrelstellen find auch zur Entgegennahme folgender von dieser Bekanntmachung nicht betroffenen Eß- und Trinkgeräte aus Zinn*) verpflichtet: ^ Ä
Teller, Schüsseln, Schalen, Kumpen, Becher, Krüge, Kannen und Humpen.
Für jedes Kilogramm der freiwillig abgelieferten zinnernen Gegenstände tverden 6 Mk. vergütet.
Tie an diesen Gegenständen befindlichen Beschläge oder Bestandteile aus anderem Material als Zinn werden nicht vergütet und sind vor der Ablieferung zu entfernen. Lindere Gegenstände ans Zinn sowie aus anderem Material bestehende, mit Zinn überzogene Gegenstände werden nicht angenommen.
§ 11 .
Anfragen und Anträge.
Alle Anfragen und Anträge, die die vorstehende Bekanntmachung betreffen, sind an die beauftragten Behörden zu richten.
Frankfurt a. M., den 1. Oktober 1916.
Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps.
Det r. : Beschlagnahme, Bestandserhebung und Enteigwo^ von Bierglasdecketn und Bier krugdeckeln aus Zrnn und frei- Nrillige Mlieferuug von anderen Zinngegeustandm.
An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises Gießen.
Indem wir aus die vorstehende Bekanntmachung des steil- per tretenden Generalkommandos des 18. Armeekorps ^von heutck verweisen, beauftragen wir Sie, folgendes alsbald ortsuvllcy zu
^ro^^^E'ftellvertretende Generalkommando des 18. Armeekorps hat unterm 1. Oktober ds. Js. eine Bekanntmachung betrestend. Beschlagnahme. Bestandsnhebung und Enteignung von Bwr- glasdeckrln und Bierkrugdeckcln aus Zürn und trerwlllige M- lieferung von anderen Zinngegenständen erlasten. -'W kanntmachuug enthält Bestimm im gen über: Inkrafttreten der Bekanntmachung, von der Bekanntmachung betroffene Gegan^ stände, Ausnahmen, von der .Bekanntmackumg betroffene Betriebe usw., Beschlagnahme, Wirkung der Beschlagnahme, Meldepflicht, Enteignung und Mlieferung der bestchlagnalMen GegQi- stäude, Uebernahmepreis. Befreiung von der Beichlagnahn«^ Enteignung und Ablieferung, .frec.mlkge Ablieferung 5on anderen Zinn gegen ständen sowie Anfragen und -lutrage. Trefe Bekanntmachung ist im Gießener Anzeiger abgcdruckt und kann auf unserer Amtsstube eingesehen sverderrA ^
Ter Gießener Anzeiger, der obige Bekanntniachung elityült, ist von Ihnen auf Wuusch deii Interessenten vorzulegen, letzteren auch auf etwaige Fragen eingehende Auskunft zu geben. Gießen, den 1. Oktober 1916.
Großherzogliches Kreisarni Gießen.
I. V: Langermann.
Nachtrag
Nr. W. II. 1700/9.16. K. R. 2t
zu der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme baumwollener Spinnstoffe und Garne (?vinn- und Webverbo«)
(Nr. W. II. 1700/2. 16. K. R. A. imd ,W. II. 5700/4.16. K. R. A3, vom 1. Oktober 1916.
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegs Ministeriums mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede Zuwiderhandlung aus Grund der Bekanntmachung über die Sicherstellung iwn Kriegsbedarf vvm 24 Juiii 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) in Verbrndung mrt
*) Unter Zinn im Sinne dieser Bestimmung werden neben reinem Zinn auch Legierungen mit einem Zrnngehalt von 75 b. H. und mehr verstanden.
höhere Strafen verwirkt sind.
Artikel I.
Im 8 3 des Spinn- und Webverbots wird die Bestimmung der Ziffer 3 wie folgt geändert:
Von der Beschlagnahme bleiben frei
•
3. Tie am 1. April 1916 vorhandenen Bestände an fertiger Putzbaumwvlle.
Artikel II.
Im § 6 des Spinn- und Webverbots werden die Bestimmungen unter Ziffer 2, 3 und 4 aufgehoben. An ihre Stelle tritt als Ziffer 2 folgende Besümmung:
2 Garn- und Zwirnabfälle (8 2 Nr. 2) und Webereikehrrcht, der iiicht gemäß 8 3 Ziffer 1 beschlagnahmefvei ist, dürfen in Mengeii unter 2000 kg an Händler veräußert werden, unterliegen jedoch denr Verarbeitungsverbot. Unzulässig ist die Beräußerimg an Selbstverarbeiter (Reißereien, Putz- wollfabriken usw.).
Mengen von 2000 kg und darüber sind der Aktiengesellschaft zur Verwertung von Stoffabfällen Berlin, Bellevuestraße 12a, anzubieten.
Artikel III.
Tie im § 8 des Spinn- und Webverbots den Banmwvlb- spinnereien bis auf Widerruf erteilte Erlaubnis, Banmwollabfälle cchne Belegfchein oder Freigabeschein auf Vorrat zu veripinnen, wird hiermit widerrufen.
Artikel IV.
Tiefe Bekanntmachung tritt am 1, Oktober 1916 in Kraftz
Frankfurt a. M., den 1. Oktober 1916.
Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps.
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, soserii nicht nach den attgemerrien Strafe gesehen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
1. <r . I
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite- schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft, oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäst über ihn abschließt;
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt;
4. wer den nach 8 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zu- widerhandelt.
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Obstversteigerung.
Donnerstag, den 5. Oktober von vormittags 9 Uhr an sollen die Gemeinde-Zwelschen, von 3 Uhr an nachmittags die Zwelschen in Bergheim, unter den gesetzlichen Bedingungen versteigert werden. Zusammenkunft am Ros?.'weg.
Holzheim, den 2., Oktober 1916.
Großh. Bürgermeisterei Holzheim.
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Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Gießen.
Freitaw den 6. Oktober l. Js. nachmittags 2 Uhr werden durch das Armenamt im städtischen Hospital Seltersweg 11 versteigert: .
Schuhmacherhandwerkszeug, verschiedene Möbel, Haushaltungsgegenstände und verschiedene Kleidungsstücke.
^tahizer Straße 80 1 rankfurt am Main.
Betreffend: Abgabe von Süßstoff (Saccharin).
In der Zeit vom 1. bis 10. Oktober d. Js. wlrd gegen d?n Lieferungs-Abschnitt I der Süßstoffkarten „II" «blau! und „0" (gelb) von den Süßstoffabgabestellen Süßstoff abgegeben. Ausnahmsweise gelangen zwei Brieschen bezw. zwei Schachteln aus den 2lbschnilt zur Ausgabe. Riil dem 11 Oktober verliert der Abschnitt I seine Gültigkeil Nach diesem Zeitpunkt nicht abgerufene Sützstoss- mengen der ersten Zuteilung dürfen von dtzn Abgabe- stellen frei verkauft werden. 71146
Betr: Beschlagnahme und Bestandserhe-
bung von Fahrradbereifungen (Einschränkung des Radfahrverkehrs).
Diejenigen Fahrradbereifungen, die bis zum 1. Oktober einschließlich nicht freiwlllig ab geliefert worden sind, müssen bis spätestens 15. Oktober bei dem Oberbürgermeister der Stadt Gießen nach bestnnmlem Vordruck an- gemeldet werden; die hierzu erforderlichen Meldescheine »verden auf dem Stadthaus, Zimmer Nr. 15, Kostenlos abgegeben. Sämtliche auf diese Art gemeldeten Fahrradbereifungen werden spater enteignet. ■mi-.B
Bekanntmachung
über den Fleischverbrauch der Selbstversorger.
Auf Grund der Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs vom 21. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 941), der Bekanntmachung über die Ausgestaltung der Fleischkarte und die Festsetzung der Verbrauchshöchstmenge an Fleisch und Fleischwaren vom 21. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 945) und der Bekanntniachung Großherzoglichen MiTristeriums des Innern vom 6. September 1916 zur Ausführung der Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs vom 21. August 1916 wird für den Bezirk der Stadt Gießen folgendes bekanntgemacht.
8 1 . '
D'" Berbrauchshöchstmenge an Fleisch und Fleischwaren, oie aus derHausschlachtung von Schweinen, Rindern, Kälbern, Schafen und 5)ühnern gewonnen werden, ist für Selbstversorger auf 250 g für die Person und Woche festgesetzt.
§ 2 .
Selbstversorger, die neben dem durch Hausschlachtung gewonnenen Fleisch frische? Fleisch regelmäßig kaufen wollen, erhalten halbe Fleischkarten für jede Person des Haushalts; die durch Hausschlachtung gewonnenen, zur Anrechnung zu bringenden Vorräte werden mit 150 g auf die Person und Woche zur Anrechnung gebracht.
§ 3.
Wer die Hausschlachtuug eines Schweines, Rindes oder Kalbes über 6 Wochen vorzunehmen beabsichtigt, hat bei dem städtischen Lebensmittelcmrt, Oftanlage 39, unter Vorlage der Brotrnarkenausweiskarte Antrag auf Erteilung der Genehmigung Großh. Kreisamts Gießen zur Hausschlachtung zu stellen. Das Lebendgewicht ist durch Vorlage eines Wiegescheins nachzuweisen.
§ 4.
Selbstversorger, die Fleisch oder Fleischwaren durch Hausschlachtung von Schweinen, Rindern, Kälbern und Hühnern (Hähne und Hennen) gewinnen, haben dent städtischen Lebensmittelamt, Ostanlage 39, innerhalb 48 Stunden nach der Schlachtung Anzeige zu erstatten, sowie das Schlachtgewicht durch Vorlage eines Wiegescheines nachzuweisen und die zur Anrechnung auf die Fleischkarten crfordersickien Angaben zu machen.
Hühner werden mit einem Durchschnittsgewicht von
400 g, junge Hähne mit einem Durchschnittsgewicht von 200 g angerechnet; ein Wiegeschein ist nicht vorzulegen. 8 5.
Die Verbrauchshochstmenge an Fleisch von Rot-, Dam-, Schwarz- und Rehwild (Wildbret), das durch Ausübung der I a g d gewonnen wird, ist für Selbstversorger' auf 500 g für bie Person und Woche festgesetzt.
8 6.
SeLbstversorger, die Fleisch von Rot-, DaM-> Schwarz- oder Rehwild (Wildbret) durch Ausübung der Jagd gewinnen und im eigenen Haushalt verwenden, haben dem städtischen Lebensmittel amte, Oftanlage 39, binnen 46 Stunden Airzeige zu erstatten Die Anzeige nmß den Namen und die Wohnung des Selbstversorgers, die Art und das Gewicht des Wildbrets abzüglich der Decke oder Schwarte enthallen. Die erforderliche Anzahl gültiger Fleischmarken, von denen jede mit 50 g zur Anrechnung kommt, ist beizufügen.
An nicht zum Haushalt gehörige Personen darf Wildbret entgeltlich oder unentgeltlich nur gegen entsprechende Fleischmarken abgegeben werden: ftir den Wert, mit dem sie in Anrechnung zu bringen sind, sind die von dem) Oberbürgermeister für die laufende Woche jeweils getroffenen Bestimmungen über die Höchstverbrauchsmenge imd die Anrechnung von Wildbret auf die einzelnen Fleischmarken maßgebend. Dem städtischen Lebensmittel- amt, Ostanlage 39, ist binnen 48 Stunden unter Angabe des Namens und der Wohnung Anzeige zu erstatten; die eingenommenen Fleischmarken sind beizufügen.
8 7-
Für Kinder kommt bis. znm Beginn des Kalenderjahres, in dem sie das 6. Lebensjahr vollenden, die Hälfte der in den §§ 1, 2 und 5 angegebenen Fleischmenge in Ansatz. § 8
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mlk. oder mit einer dieser Strafen bestraft.
8 9.
Vorstehende Bestimmungen treten am 2. Otzvber 1916 in Kraft.
Gießen, den 30. September 1916. „„B
Der Oberbürgermeister.
Keller.


