Ausgabe 
3.8.1916 Zweites Blatt
Seite
2
 
Einzelbild herunterladen

StaOjfjÜm (bastUK .*, oc* fttrub Wiegen ernuttellf fDOüVfct ftos - '®nino«mT cfsr unf> die '.(Harfsaxt. io*

»ent re npn brr tn £ .y/rrr 1, b angegebenen abwercht

bei **&mitex tke

tötrftidi: Evlltererer

Bekanntmachung

Nr. i7d. H. 111/7. 16 « R. A >,

betreffend Beichls^naKnie. Behandlung, Ver- toeubumg uub Me depsircht von roher, Hauten nnd

Vom 31. Juli 1316.

Nachstehende Bekanntmachung wirb auf iSnu/fev te? K««ig «525 '^ r ' atl |nr allgemeinen Kenntnis

Krocht mit bem J * ntetieu, bat?, loweu n ,m nach cm rt'vw'mtfi I aabmtfn daufen urKi i« sk w.^h, in^teiondere ter An kau

bet ten Lrei^rung-if yjrr ^mpre-NH-r. £

® -ingel cufertfir*»;

GaNiing. das burrf" _

l^nutu t (^niitflfipi(j*| ^r

in x 6 »*cr 1 b angoAeveve» fltifr he, ftpftfcutfen bic Ü«K#r

*lfbf iiitbrrc An ter Veroufteruna ober

prhetenmq, Nummer unfe **r»>ri'fH3.icwt«; wnb Ätt! Mette*!

'n ermitteßc Gewirkt, oar- Nein 3d :-fbtnrt, sofern sie wen der

jjtf&'i'bf, sowie brc Pr

Lieferung von beschlag

Lotrasgeietzen höhere Strafen rermirkt sind, jede Iumiderianteung gegen fvvn'chriftt:' \i'i& r f> r ter

macöu'itp.ni über hie Sicherstellung von r:cgs-j-eOars vom i\ ^unl

101 .

ncichs Geietzb.. 3 357

iur Erngerbung durch die Gerbereien von einer anderen Stelle als

der Verr^ltingssteile

2ln jede -uw Derteilunhsolan der .^rfgsleder Aktiengesellschaft qeborrgr dürren jedoch monatlfl insgesamt 1 aus dem

Inlande jedoch r\4H aus intkldRitfcen Schlachtungen üam mente deschlagnabmtc fofiirte ober Trei fr unmittelbar gelieren unb dort «iir Verwendung int eigenen irnrnchastlichen. handwerksmäfti- aen aber insustriellen B^'ttiebe der betrerienden Eigentümer oder 8ck&er r-'pbliecer, Vacheleder, Sattlerlcber, Pumpen- ober

^ m 3 Lftotet 1315 Neichs

Aesetzbl 2. 645 und vom 25. November 1315 'Leichs «"testtzb t S- 778) und jede Bunnterhandlums gegen die Meldepflicht, ngch K 5**) der Bekanntmachungen über Voeralserhehungen von, 2 J* fcrunr 1015 ^Reichs-Gesetzbl. 2. 51 , vont 3 cs&embf i 2Ol

(Reichs-Gesetzbl. 2. 543 und vom 25. £ ft ober 1315 Heute . ..

(WefeftM. S. 603) befttoft wird. Auch kann che ScküteHung | Xretbricmenfeber orraruettei «inben Betriebes gern ich der BekanntmoeKing zur Fernteltnng unzn verlässiger^Perionen vom .Handel vom 23. September 1315 Reichs Gesetztst. S. 603) an geordnet weichen.

8 1.

Von der Bekanntmachung betroffene Geqeuftände.

Von dieser Bekanntmachung werden betrosieu:

2 ) alle Grofwiehbäui^ uno .Kaübflllc, die als vollständige &omt mindestens folgendes Otewicht haben :

grün 10 Kilogramm,

salzfrei 8, 5

trocken 4

b) alle Nosihäute, Ponyhäutc und ^ohtenielle von 100 Zen-

iv

Sammclftelte und Verte jlungsstellc.

Sammetstelle Nur beichlagitadwie chäute und stelle i3 due Deutsche Nohbaut-Afriengesellschast in Berlin W. 8, Behrenstratze 28 Verteilungsstelle ist die '-Irtegsleder Aktiengesellschart Berlin LS. 9, Budave3er Lrrche 11 12.

8 b.

Bchaadtung -rr $>äufr und bis zur Ablieferung an ^ dev Herber.

Die Erlaubnis *ur ^krchigung über die beschlagnahmten Haute und Helle ist ferner davon abhängig, das; die folgenden Vorschrifte»

timeter Länge und mehr, gemessen vom -Ohrloch bis zvr ! beachtet werden oder worden sind:

Schwanznrurzel

(?) alle aus militärischen Schlachtungen stammenden sowie alle in den besedten <6sebie1en nitb in den Etappen- und Lve- rotioNSgebieten gewonnenen Haute und rveüe von Schlacht- tieren. Pferden, Ponys, Sohlen unb ViS> akler Art mit Ausnahme der Häute und Felle derjenigen Tiere, die Eigen- tum der Kaiserlichen Marine sind.

Anmerkung: Auch Häute und Felle, die von gefallenen vder getöteten Tieren stammen, sind bei 2 , b und» c einbegriffen.

(Inländisches Gcfällc.

§ 2 .

Befchlognahmr des inlandtsche« Gefälles.

Alle im § 1 unter 2 und b bereichneten Häute und Felle aus dem Inlande wenden h ie r mi t beschlagnahmt.

8 3.

Wirkuvg der Beschlagnahme.

Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daN die Vornahme von Veränderungen an deu vv»i ihr berührten Ge-enstchiden verboten ist und rechtsgeschaftliche Verfügungen über diese nichtig sind, so­weit sie nicht auf Ermrd der folgendeir ?lm>rdrrrmg«i oder etwa cheiter ergehenden Ariordnungen erlcuzbt rosvdew Den rechtsge­schäftlichen Verfügungen steheil Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung ersolgen.

8 4.

Brränsterungserlaubnis.

Tvoy der Beschlagnalnne ist die Beräußeruna und Lieferung inländischen Gefälles, soweit es nicht aus rxilitorischen ScUach-- tungeii stammt, in folgenden Fällen erlaubt:

2 ) von einem Schlächter*"), der Mitglich einer Häntevsp- wertungs-Veremigung oder ihr seit spätestens 1. Juli 1916 als Einlieferer vertragllch vNpslickiitet ist, an di^e Häuts- Verwertungs-Bereinigung nrnerhall» zweier Wochen nach denc Fallen der Haut oder des Falles:

b) von einem Schlächter, der nicht Mrtglich ebter Hchchever- Mertungs-Bereinigimg ist oder ihr nicht seit spätestens

1. Juli 1916 als Einlieferer vertraglich verpflichtet ist. au einen Händler ltzoainmler) innerhalb vier Wochen nach dem Fallerl der Haut oder des Felles;

e) von ernenn Händler (Sammler), der in dem betveffendenj Monat über 100 der Beschlaguahme umevlivgeräe häute und Felle angesaruTnell hat. an einM von der Kiriogs Rast- stofi ?lbtaüung des Königlich Vreustiichen Krvegsmirnste rm ms b,n der Sammelstelle (§ft^ zugeiasien-n chvotzbänd- ter, icbod) spätestens am fünfzehnten Tage des Momits fstr dos irmerlurlb des voran gegangenen Kalendermonats ge­sammelte Gefälle;

d) von einem Händler, der in dem betreffenden Monat hodp stens 100 der Beschlagnahme unterliogende häute und Felle angesaminelt hat, an einen zugelassenen Grvsthändler oder einen underm Händler iSammler:, jedoch spätestens am fünfzehnten Taae des Monats st'ir das innerstiib des vor- angegan-tennr Kalandermonats gesammelte Gefälle:

s) von einer Häuteverivertungs-Vereinigung, die einem Ver­band vmi Hmlt.everwertuügs-Verernigungen angeüört, an diesen Verband: von einer .Häuteoerwerturrgs-Vereurigung, die teinem Verband angehört, an emat zrrgelassenen Gvo^. Händler: in beiden Fällen jedoch spätestens am fünfzehnteii Tage des Monats für das innerhalb des vorarrgegangenen Kalenderuumats gesammelte Gefälle;

f) von einem Verband von häuteverwertirTigs Vereinigen gen oder von einem zugelassenen Großhändler an tue Sannnei- stelle .ß 5), jedoch spätestens am fünfund-wanzigsten Tage des Monats für das bis zum fünfzehnten Tage desselben Monats gesammelte Gefälle;

g) von der Sammclstelle an dre Vertellungsstelle >8 6), jedoch spätesteirs am fünften Tage des Vivmrts für das drs zum fünfundzwanzigsten Tage des Vormonats gesanElle Ge­fälle;

b^von der Verteilungssteill 8 5) an die Gerbeveien

1. ri) Die von^der Beschlagnahme betronenen Häute und sfelle sinh bei der Schlachtung der Tiere sorgfältig zu behandeln b) Großviehhäute und Kalbfelle jnü'sen fleischfrei, ohne Horn ohne Knocheti, ohne Maul bet Kalbfellen die gartze Kopfhaut unmittelbar hinter den Ohren abgeschnitten), ohne Schweif­bern und ohne Klaueti abgeschlachtet werden: Rosthaute und Fohlenfelle sind ebenfalls tnochmfrei, möglichst fleischfrei, langllauig 'die Klauen utimiüelbar am Huf abgeschnitten), ohne Schweifhaare und Mähnen abzuschlackten, jedoch ist ihnen der grösttmögliche Flächeninhalt zu belassen.

Häute und Felle abweichender Schlachtart dürfen noch bis zum 30. September 1316 bei s?mnehaltung der in 8 4 gegebe not Vorschriften verändert und abgeliefert werden.

Die Grostviehbäute und Kalbfelle sind nach Entfernung etw» noch anhaftender Fett- und Fleischteile und nach dem Er­kalten vor dem Salzen zu wiegen. Die Gewichtsfest­stellung hat nach Möglichkeit durch einen vereidigten Wiege­meister zu erfolgen. Das durch Wiegen ermittelte Gewicht ist bei diesen Häuten und Fellen in unverlöschlicher Schrift (z. B. auf einer an der Haut oder dem Fell zu befestigenden Blech- vder Holzmarke, durch Stem veldruck oder geeigneten Tinten­stift) zu vermerken. Gleichzeittg ist das Gewicht etwa anhaf tenden Dungs fachma,misch zu schätzen, ä) Großviehhätlte und Kalbfelle sind sogleich nach dem Wiegen, alle Häute und Felle aber innerhalb 24 .L>ttrrrden nach dem Fallen vom Berwaller ssrgfÄtig zu salzen.

e) Bei Roßhänten, Ponyhäuten unb Foblenfellen ist die Länge (in ZentimeLer) der gut ansgebAieiteteil., aber nicht gezerrten; Haut, gemessen vom Ohrloch bis zur Schwanzwurzel, naä 1 Ablauf des achten Tages nach der Salzung ftstzustellen. Auch diese FeMellung hat nach Möglichkeit durch einen vereidigten Wiegemeister zu erfolgen.

f) In den Büchern und Ästen ist bei Grostviehhäulen und Kalb- kellen sowohl das duoch Wiegen ermittelte Gewicht, als auch das nach Abzug des geschätzten Dunaaewichtes sich ergebende Reingewicht lGrüngewichl), bei Kosthäuten. Ponyhäuten und Fohleniellen die vott'christsmästig sestgestellte Länge in Zntti- mrteri auszafühoeu.

8>l Im übrigen hat jeder Verwahrer die Häute und Felle pfleg­lich zu behandeln und sie nach Gattunaen und Gewichts oder Grostenklaffen soweit Preisklassen bestehen, auch nach diesen) getrennt zu Iwlten.

8. »s/Jeder Händler «Sammler) hat bei ßkeiernst* an einen zuge­lassenen Grostbändler bis zum fünfzehnten Tage jedes Mo- nats eine Liste für das von ihm im vorhergehenden Monat gesarmuekte Gefälle nebst einer Kechaung darüber an den zupelafsenen Grosthäudler einzurrichen, an den er seine Ware liefern will.

b) Jede Hänteverwertungs-Vereinigung, die einem Berbarrd an- gehört. hat bis zum fünfzehnten Tage eines jeden Monats eine Liste über das im vorhergehenden Monat von ihr ae^ sammelte Gefälle nebst einer Rechnung darüber an diesen Verband einzureichen.

c) Jede Häuteverwertuugs-Vereinigung, die keineiu Verband an- gehörl, hat bis zum fünfzehnten Tage eines jeden Monat- eine Liste über das von ihr im vorhergehenden Monat ange- sammelte Gefälle uebst eurer Rechnung darüber an einen zußrtassenert Grpsthändler einzureichen

6) Die Verbände von Häuteverwertungs Beremigungen und die zu gelassenen Gvvsthändler haben bis zum fünfundzwanzigsten Tage eines leben Monats dir Listen für das bis einschttestlich des fünf,zehnten Tages desselben Monats gemeldet erhaltene Gefälle nebst einer Rechnung darüber in der von her Sam«el- stell e mir Genkchmigung der KrieaS-Rohstoff-Abteilung des Königtich Pneustischen Kriegsministeriume vor geschriebenen Form an die Garnmelstelle einzureichen

§ 7

Meldepflicht.

Ber nach M^gabc der 88 4 und 6 von der Veräusterungs-

Tiese Veräußerungen und Lieferungen sind nur erlaub,, wenn I [t JP?* 1 Gebro uch ge mach t bat. bat über dw in seinem

kne Lieferer Buctrer iüinen. aus denen iotgsides ersichtlich ,st: Mttz bemrdlrchen ,,ud Felle per Meldestelle der Kriegs-Rob-

bei den Lceferungssttifen a und b: Tag der SctLaäsmrg oder strst^Amellung^ und ^ederrohftene, Berlin W. 9. Buda-

des FallenS Empfairger, Tag der ^lbilwierung. Num I ^ tT5a ® rJ -^ "^^ung zu erstqtten. Meldungen haÄn mer und Mängel; ansteckem bei Gvostoiehhänr«, und I Pf 11 i u folgen, ivelche ordvungs

-- I xmstst cu^ufullejt swd Die BAchrucke sind bei de: Meldestelle ter

*1 Mit Gefängnis brs zu einem Jahr oder mit Geldsttafe bis H ' r L^er und ^<berrohstofte, Berlin D.S.

zu zehntausend Mark roird. sofern nicht nach allgeTneinen Ste»f.! I I 1'_. anzurordern Di^ Meldungen sind bis

gesetzeu höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: zum mnttmtewan^rasten Lage emas jeden Monats ftn- den veraan-

1. wer der ^^rpjliä'tung. die emeigneren ibe-enstante '-muit ;i. -r: r.cv

bU geben ober sie auf Verlan.gen deS Erwerbers zu über bringen oder zu versenden, ulwiderkantelt:

2. Iper unbefugt einen beschlagnahmten Gesorskmrd beiseite ichafft, beschädigt vder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft, oder ein anderes Veräptzerungs- oder Erwerbs- gelchast über ihn abschlietzt:

3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstchlte zu verlvahren und pfleglich zu behaudeln, zuiviterhondllt;

4. wer den nach § 5 erlassenen AuSsuhrungsbrstiMmungen zuwwerhandelt.

**) Wer vorsäblrch die AuMmst. zu ter er.aus Grund dieser Verordnung verpflrästet ist, nicht in ter gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrtchttge oder unvollständige Angaben macht, wird yiit Geränanis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark teltrafl, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt iverten Ebenso wird bestraft, loer varsätzlich die vorgeschriebenen Lasnkmcher em-

' f Gefä»c L»S «UitckeLschr» Schl»cht »«ge» «f». j

^cfällc au* mtüfariübrn Schwchtuapfn. den Operatious-. Etappen- oder beiepte« feiudirche« Gebieten.

*) Das ans nnlttanüfcei, '(hladotunarv am» de» F^andes) ionne das ans den beiemen ieisdllchen (Vxbinev fzammente EefÄte mit Ausnahme ter cm Eigenrum der stvisertcchen Marrne bellndluteri Häntt und Felle ist beschlagnahmt: tetne Abtieierung und Verwendung ist durch besondere Vor- schrrfteu geregelt

b^ Gestattet ist der Be»uq des von dem Änap 3 dieses Paoa- graphen betroffenen Gerölles nur »on der VerteilungSstelle.

Vehavdknng des GefäLes heim «erber. |

n

Surrchten oder zu fabren unterläßt. Wer fahrlässig die AnSkunft. B<Va«-lUvg der Hälltt und Felle nach Apliefermm an den

zu der er aus Grund dieser Verordmcng verpftichter ist, nicht in ter Gelder

gesetzten Fri>t erteilt oder unistchtige oder unvollständige 2tegtfterr ^ ' Mg

macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mcark oder an Un­vermögens falle mit Gefängnis bis zu sechs Päonaten testtaft.

Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschrteterren Laarr- bucher einrurichten vder zu fuhren urfterlästt.

. . ' Ddstachter im Sinne dreier Betauntmachung ist derjenige,

in testen Eigentum die Haut durch die Schlachtung oder das Fallen veroleivt oder übergeht.

M £*1 ^Wamwbme bleibt die ÄcwLrbetttmg ter von den 0 Mid H einer Bekanntmachung betroffenen Häme und Felle m Leder*) sowie tue Verfügung über die hergesvellttD Erzeugnisse**)

zcULvek. 'oiern me iolgenden Vorschriften beobachtet weiten ata* worden und:

a von 2 oder mttfe nun gröstrer Tacke, tee denn

Fntraittreten dteier Vekanntmachung noch unverarbeitet la­gern.'ien binnen Monatsfrist erng«erbr und dann un- ver'UStich zn Bte^M.ed-r^ rertigOemaM weeten Äe Er- »üllung dieser Boiichr,«' :st em'' Vortzetenming rsx tn* Be-- htant? ;ur Weiteren lkraarbeanng beicktzagnabnoer Häme und Felle.

b) Das Spalten von C- ien-. »uh und Rinder kamen von rne dr als 25 kx Grüngewicht ist ftanz «illaewein. auch im wet­teren Fabrikationsgange, nur insoweit erlaubt, als es znr Erreichung gleichuuaiu.grr XuU te» Kernstücke» nottoendig ist Lpatte von 2 oder mehr mm grostter Ticke müssen, so- «eu st. mchr bereit» gtpnbt fiab oder unverzüglich «I» L«wieder Verwertung ftntett, btaaen Mimokswiü cur- gegerbt werten, und zwar. n>**m choc HeschoftciiHett e» zullcht. w B Rren leder

c; Aus Roirchittern darf nur Votenleder, aus Rostdallen oufcrr Bodenleder nnr Biotzobcrleter p'Ianjltcher Gerbung. Rofchorletei alter Ro^rnevraauleter berqeülll werten

ck) Ans C&' u . Kuh und Ncnterdanren von melp als 35 kg Grün-«pccht dar' «ur Votenleter decoesteklt werten: «ch- qnijiwmr* von tejer Vorschnit sind L.ch enbaute von medr als ibkg Grüngewicht: teeie purien 'orv^l zu Boten- leder als auch zu Tveibriemenlede, verarbeit« werten

e) AuS 17ch"'eti Kutz und Rrndertzauten 00 « ntutdeüens 25 biL- prntchl'.eüttch 35 kjr Gruaaewtchlt oar nur Bodenleser. Blankleder und Tretiirifmenleter herpenellt werten Ast iedcck (tu (terbtrei zur Herstellung von BoterUeter oder von Tre,brteme«!eter tmstande. so darf sie «Uurfleter au» dreien Häuten nur aus unmuteldarst schriftlichen Auftrag emtr amrlcchen Be'chafsunAsstellc der deunchen «Peeres- oder Ma­rc neverwatrung oder au' Gcund e,ne»Äuteveiies rur be- auttragte Lie»erer" herftoUen

f) Fahlleder darf mir aus Ochse»-. und Ninterbanren

von höchstens 2b kg Grüngewicht tergeirellt werten

g) Die Ver«ct>ectu»g der zngeteilten tetcd'asnahmten

und fteik nruk an eigene» Betrieb eriolgen nur die etwa cuttal enden Halse. Bancl^e und Spalle dürfe» zur unter- zugliä-eu Ferttgstellung cm Lohn an andere Gerb«ev:n oder 3uriff>tfreien' al'gegeben werten Anderweitige Au»- nahmen >ind gemäst ^ 10 zu beantragen

b) Aus beichlaguohmten Hausen und Fellen dürfen nur die im § 3 ter Bekanntmachung i>etiei<end Höchstpreise und DeichlaMiachnc von Leter auigeiutetcn Lederanen detgestellr und nur unter dort anfgefLjrtvl Benennungen angeborert. zur FretMte angemeltet oder in den Hantel gebract4 n>:rten

1 ) Die vcrarteitcnden Firmen haben alle von ver Meldestelle der Kpitg^Robuor' Abteilung für Leder und Ledcrrokstofte oder aui beten Anweisung von ter KrceMctei -Aknev «fall - schalt oder ter Geichaftsnelle des lleberwochungsaus'''7msses der Leterrndustric gewrderten Angaben unve:zugli6i -u er­statten, soweu sie mit den erlassenen Anordnungen zulärr- mcrch«rngen

H 10.

M-lteDfücht.

Treremgen tn ten Veutz einer, «terters gelangten Häute und sfellc. welche von ten te 2 und 8 dieser B^lannrwachung betrogen werden, sonne Spalte von 2 und mehr mm gr^strer Dicke von solchen Hauten und Fallen unierliegen. soiern ihr Grmarnewma nicht innerhalb zweier Monate gemäst ten Bestimmungen de» h 9 erfolgt ist. einer ^Neldepslichr X-te Meldungen sind innerh-ifb einer Woche nach Ablauf der für die Einarbeitung bestimmten Frist von zwei Monaten an tee Meldestelle der -tzrcegH-Rohiust'-Adrecl ung für Leder und Lederrohstorfc. Berlin W 9, Budape'ker Strafe 11/12, ans de» dort erhältlichen Vordrucken zu erstatten.

^«»Slänbisches «efäLe. j

8 11 .

AusläudnchcS Gefällt.

Fchr alle cm 8 l unter 2 und b bezeichneren Haute und F«lle. die aus tem neutralen oder vettmndelen Aicktand erngeftihrl ftnd. gelten folgende besonderen Anorterungen:

2 ) Meldepflicht.

Die eingessttet«! Häute oder Felle unterliegen einer Meldepftickü an di« Bieltestelle der Kriegs^Uoblbsts-ALtei- lung für Leder und Ledeerphltofte. Berlin W 3. Buda- pester Straße 11/12, von der Vordrucke für te« Meldungen arrzufordern fi»d.

Zur Meldung verpflichtet ist leter Gerber mnerhald einer Woche nach Eingang von ausländi'chen Häuten oder Fellen bei ihm oder seinem Lagerhalter Andere b-rndel- ater gew.'rbetreibe»te Verjonen. Gesellschaften oder land- wirtt'chaftlichc Betriebe. Kommunen, oftenll'. rechtlich*'.Kör­perschaften und Verbände, die au»!antesche 5o-utc tm Ccaen- ttml oder (tewahrsam haben, smd nur meltep»lichtig. 'ofen ter Borvat mindestens 100 .Häute oder Felle betrag: und diese einen Monat tm Inland gelagert haben, ohne einer Gerberei ^ugenchrt zu sein. Dce ^.»teldung bat innerhalb etncr Woche nach Ablaut ter Monatsfrist zu geschehen, b) Lagerbuchführnng.

Jeder Meldeteltchttge von auch indischen Hauten hat ein 5Zagerbuck zu führen. auS dem \*t# Aenperun^ in tem Bor- vat ter rneldepilichtigen Häute und ihve Verwendung ersphr- lsch sein must

e) B «handl ung de- Gefälles

Jeder Verwahrer auslarüft'chen Gerall-s. welcher ten Dorral chcht pfleglich behMidelt und übersichtlich lagert, ho: tee sosornge ldttetanung zu geWarngen.

8 12 .

Ausnahme».

Die Kriegs-Rohstors-Abteüung oes Königlich Vreuftllchen KrtesSmuttsterrums kann Ausnahmen von ten Awronungen dieser Aetannttnachuns gestatten Larragc ''rrch an tee Melteftelle der steieste^stohsroft-Abtei1u»g für Leter und Lederrolnofte. Aettni B 9. Budapester Strafte zu richten Die (Ärtt'cheidung nui?

dwttüwb eriotge«.

§ 13

Inkrafttrete».

Diese BekannünctMng tritt ur-t dem 1 August 1916 m Kraft Glerch»eitt.g ttnt» drc am 10. November 1915 ui Kraft getretene Bekanntmachung Cb. II. 111 W. U> StM % aufgehoben

Fvanknn-t Matn ten ! August 1-16.

Sreltpertretendes SeLerLltommakdo des 18. Armeekorps.

*' Unter Bote nieder iutb 2<>hl-. Hache-, Bvandsohlleter und gewalzte Spalte zu verstehen.

*) Ans die Bekanntmachung, betreffend Verbot kSnstkicher Be- fchwerung von Leder wird tesonters hrngewresen.

**** ^ ' ae * u $ tm lrnd die bekmtewn Bestinttmorg« der Bekannt- machung, betreffend Höchstpreis und Beschlagnahme von Leder.

Merkblatt zur Bcschlagnaknnc der deutschen Schafschur uud des Wollgefälles bei ten deutschen Gertereien.

Schafhalter! Landwirte! Bauern!

Liefert die Wolle ab. >oic es das Gesetz iortert! '

Alle Wolle wird zur Bekleidung unserer Truppen berwrigt und muß nach den gesetzlichen BestiMmu«gs« der Heevesverwalwng zur Verfügung gestellt werten.

Wer Wolle zurückhÄt, versündigt sich am Vaterland: er hat Eiit-. eignung zu gewärttgen und wird nach ten .Kriegsgesetzen streng bestrair.

Wenw wird bestraft, rver Höchstvreisc überschreitet.

Mehrer den Wollerrrag der Herten und Schote'

Wer näh^e Auskunft üter die Betanntrnaä'nng Rr. W. I. 1640/«. 16 fe. 83. ?i. betreirenö Beschlagnahme unb Bestandserte- bungber beirtifcv -chanchur und des WollgeiMe? bei ten haben will, wende sich an die müensrehente

Stellv. Generalkommando 18. Armeekorps.