Ausgabe 
2.8.1916 Zweites Blatt
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Seifen Berbrarrchsregeluug.

Auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers vonr 21. Juli 1916 (Reichsgesetzblatt L-eite 307» wird unter Abänderung der Seifenoerbrauchsregelung vom 10. Juni 1916 folgendes bestimmt.

§ 1.

Auf die ausgegebenen Seifenmarken der Stadt Gießen, die bis zum 30. September 1916 gültig und. dürfen anstatt -100 Gramm Feinseife und 600 Gramm Waschseife oder Seifenvulver nur .">o Gramm Feinseife und 250 Gramm Waschseife oder Seifenvulver verabfolgt werden.

8 2 .

Im Monai August darf an Stelle der 250 Gramm Seifenvulver die gleiche Menge Schmierseife abgegeben werden.

8 3.

Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden mit Gefängnis bis zu 3 Monaten oder mit Geld­strafe bis zu 1500 Mark bestraft.

8 4.

Die Verordnung tritt sofort in Kraft.

Gießen, den 1. August 1916. 5562B

Ter Oberbürgermeister.

I. B Emmelius, Beigeordneter.

Städtischer Eieryerkauf.

Der Verkauf findet

Freitag, den 4. August 1916

statt und zwar für

Brotmarkenbezirk I Molkerei Gricb, Schanzenitrahe

" IJ Blockstraße

III Eierhandlung Steinreich, vormittags

IV nachmittags.

Auf bic in der Brotmarkenausweiskarte vermerkte Personenzahl rvird je 1 Ei abgegeben, im Höchstfälle aber 6 Eier. Der Preis betragt 25 Pfennig für das Stück.

Im übrigen bleiben die settherigcn Bestimmungen bestehen. 5561B

Giehcn, den 1. August 1916.

Der Oberbürgermeister.

I. V. Emmelius.

Einmachfäffer

in allen Größen empfiehlt

Wilh. Kohlermann,

Käserei, 9l'eustadt 12.

und Hornhaut verschwinden bald nach Gebrauch von I 4796

Karns HKIinerantjeamitiol. Central Drogerie, Schulstr.

Zrisch vom Seeplatz eintreffend

Pfund. 30 Pf«,.

Schade LFüllgrabe

Bahuhofstratze Ludwigstrahe und Walltorftrahe. 5572a

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u. allen Handelsfächern.

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Anmeldung täglich. Kostenlose Stellen­vermittlung.

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Goathestr. 32. Tel. 2084.

Bekanntmachung

(Nr. CH. II. 700/7. 16. K. R. A.),

betreffend Höchstpreise von Orostviehhäui Kalbfellen und Roßhäuten.

Vom 31. Juli 1916.

Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes Äber den Belagerungszustand vom 4. Jirni 1851, in Bayern Grund des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 in Verbindung mit der Allerhöchsten Verord­nung vom 31. Juli 1914, des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) und der Bekannt­machungen über die Aenderimg dieses Gesetzes vom 21. Januar 191k lReich^-Gssetzbl. S. 25), vom 23. September 1915 (Reichs-tzje- setzbl. S. 603) und vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183), 'ferner der Bekanntmachungen über die Sicherstellung von Kriegs bedarf vom 24. Juni 1915 (Reickfs-Gesetzbl. S. 357), vom 9. Ok tckber 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645) und 25. November 1915 Reichs-Gesetzbl. S. 778) zur allgemeinen Kenntnis gebracht dem Benierken, dah Zuwiderhandlungen gemäh den in der An­merkung *' ab ged ruckten Bestimmungen bestraft werden, 'st iricht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen ange- dvoht sind. Auch kann die Schließung des Betriebes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhalümg unzuverlässiger Personen vom Handel voni 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) an­geordnet werden.

8 1 .

Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.

Von dieser Bekanntmachung betroffen werden alle Groß­vieh häute und Kalbfelle, die als vollständige Haut oder voll­ständiges Fell mindestens folgendes Gewicht haben:

grün 10 Kilogramm,

salzfrei 8,5

trocken 4 ' ,

ferner die Roßhäute, Pony häute und Fohlenfelle von 1000 Zentimeter und mehr, gemessen vom Ohrloch bis zur Schwanzwurzel,

soweit sie nicht als Häute oder Felle aus dem neutralen Auslände eingeführt oder Eigentum der Kaiserlichen Marine sind. (Die Be­schlagnahme, Behandlung, Verwendung und Meldepflicht der Häute und Felle sind durch die Bekanntmachung Nr. Ch. II. 111/7. 16. K.R.A. geregelt.)

§ ^ * 1

Höchstpreis.

a) Höchstpreis für rechtzeitig geliefertes Ge­fälle. '

Rechtzeitig geliefertes Gefälle sind diejenigen Häute und Felle, die nicht gemäß § 7 oder 10 der Bekanntmackmng Nr. Oh. II. 111/7. 16. K.R.A. meldepflichtig geworden sind.

Der von der Verteilungsstelle (Kriegsleder Aktiengesell­schaft) für die im § 1 bezeichneten Häute und Felle zu zah­lende Preis darf den im § 3 festgesetzten Grundpreis abzüg­lich der im § 6 vorgeschriebenen Abzüge nicht übersteigen.

Der Höchstpreis bei Großviehhäuten und Kalbfellen ist je nach Herkunft, Gewichtsklasse, Gattung, Schlachtart und Beschaffenheit, bei Roßhäuten, Ponphäuten und Fohlen­sellen je nach Länge und Besckiaffenheit verschieden.

Grundpreis und Abzüge müssen aus den an die Ver­teilungsstelle (Kriegsleder Aktiengesellschaft) gelangenden Rechnungen ersichtlich sein.

Anmerkung: Es ist dringend zu beachten, daß der Höchstpreis derjenige Preis ist, den die Vertei lungs- st e l l e (Kriegsleder Aktiengesellschaft) h ö ch st e n s bezahlen darf-. Bei den gemäß der Bekanntniachung Nr. 0h. II. 111/7. 16. K.R.A. erlaubten Veräußerungsgeschäften über Häute und Felle müssen deshalb die im §3 festgelegten Grund­preise je nach der Lieferungsstufe entsprechend niedri­ger angesetzt werden. Die im § 6 bestimmten Abzüge sind in allen Lieferungsstnfen voll zu rechnen.

b) Höchstpreis für nicht rechtzeitig geliefer­tes Gefälle.

Nicht rechtzeitig geliefertes Gefälle sind diejenigen Häute und Felle, die gemäß § 7 oder 10 der Bekanntmachung Nr. 0h. II. 111/7. 16. K.R.A. meldepflichtig geworden sind und für die eine Verlängerung der Beränß-erungserlaubnis (auf Grund des § 12 der genannten Bekanntmachung) wicht ge­währt worden ist.

Der von der Verteilungsstelle (Kriegsleder Attiengesell- schast) für nicht rechtzeitig geliefertes Gefälle zu zahlende Preis darf 90 v. H. des unter Buchstabe a dieses Para­graphen festgesetzten Höchstpreises nicht übersteigert.

8 3.

Grundpreis.

Der Grundpreis darf höchsterts betragen:

Klasse I

Klasse II

Klasse III

sür I kg

sür I kg

für 1 kg

Bei Gefälle von

Grün-

Grün-

Grün-

gewicht

gewicht

gewicht

Mark

Mark

Mark

Bullen, O ch s e n, Kühen,

Rindern und Fressern:

mindestens 10, höchstens 15 kg

1,85

Ino

Bullen:

mehr als 15 bis höchstens 25 kg

1^5

a n -5 r 1 /

35 ,

1,55

1.40

35 kg . .

1,55

l.on

Ochsen:

inehr als 15 bis höchstens 25 kg

1*5

1.2,

tt 25

35

1,66

1,45

.. H 35 kg . .

1.70

1,66

1,46

Kühen:

mehr als 15 bis höchstens 25 kg

1,7°

1,6.

19 m 25

35 n

1,70

1,65

1,46

35 kg . .

1,70

1/65

1,46

Rindern:

mehr als 15 bis höchstens 25 kg

2,05

l m

ff ff 25 ,, y

35 ,

1.«

» 85 kg . .

1,75

1,60

Kälbern .

2,30

2o

2,00

Länge

Grundpreis in Mark

in

cm

für das Stück

*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis .zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:

1. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet;

2. wer einen anderen zmn Abschluß eines Vertrages auffor- dert, durch den die Höchstpreise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Verttage erbietet;

3. wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (§ 2, 3 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise) betroffen ist, beiseite- schafst, beschädigt oder zerstört;

4. wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Ver­kauf von Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, nickt nachkommt:

5. wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, den zuständigen Beamten gegenüber verheimlicht;

6. wer den nach 8 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, er­lassenen Ausführungsbestimmungen zuwider handelt.

Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nr. 1 tmd 2 ist die iMeldstraje mindestens auf das Doppelte des Betrages zu bemessen, mm den der Höchstpreis überschritten worden ist, oder in den Fällen s-der Nr. 2 überschritten werden sollte; übersteich der Mindestbettag .zehntausend Mark, so ist auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die (iöeldstrafe bis auf die Hälfte des Mindestbe- - betrages ermäßigt werden.

In den Fällen der Nr. 1 und 2 kann neben der Sttase Ungeordnet werden, daß die Verurteilung auf .Kosten des Schul­digen öffentlich bekanntzumachen ist; auch kann neben Gefängnis­strafe aus Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

Mit Gefängnis bis zu einem Jahve oder mit Geldstrafe bis zu 'zehntausend Mark wird besttast.:

I wer der Verpflichtung, die eilteigneten Gegenstände her aus­zugeben oder sie auf Verlangen des Erwerbers zu über­bringen oder zu versenden, zuwiderhandelt;

2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beffeibs- schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft orri ein anderes BeräußerungS- oder Erwerbsgeschäft über thn abschließt:

S. wer 6c 1 Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu ve croahren und pfleglich zu behandeln, zuwider handelt:

4 . we- oen erlassenen Ausführungsbestmunungen zmmder-

fruwett.

Roß häute (Ponyhäute) R 0 ßhäute . . . .

Fohlenselle

bis 179

14,

180 199

18

200 219

24,

220 , 249

30,

26ö und mehr

36,

100 bis 149

5

150 und mehr

8 4.

d

Zur Klasse I gehört das' Gefälle aus sämtlichen Landern süd­lich des Mains!, außerdem von der Rhempcovinz aus den Re­gierungsbezirken Eoblenz und Trier, aus dem Fürstentum Birbm- feld, aus der Rheinpfalz, Elsaß^Lothringen, der Provinz Hessew- Nassau, dem Großherzogtum Hessen, allen thüringischen Staaten, dem Königreich Sachsen, der Provinz Sachsen, den Fürstentümern Schaumburg-Lippe und 'Waldeck, dem Herzogtum Anhalt und von der Provinz Schlesien aus den Regierungsbezirken Liegnitz und Breslau.

Zur Klasse II gehört das Gefälle aus dem Rheinland nrit Aus­nahme der Regierungsbezirke Coblenz und Trier, ans Westfalen, dem Fürstentum Lippe, Großherzogtum Oldenburg mit Ausnahme des Fürstentums Birkenfeld, aus der Provinz Hannover, dem Herzogtum Braunschweig, den Freien Reichsstädten Bremen, Ham­burg, Lübeck, aus Schleswig-Holstein, den beiden Großherzogtünte nt Mecklenburg, den Provinzen Pommern und Brandenburg, von der Provinz Schlesien aus bött Regierungsbezirk Oppeln und aus der Provinz Posen.

Zur Klasse III gehört das Gefälle ans den Provinzen Westz- und Ostpreußen.

Maßgebend für die Klassenzugehörigkeit ist der Schlachtott, sofern das Gefälle von einer am Schlachtort heimischen Rasse stammt, andernfalls die Gegend, in welcher die betreffende Rasse heintisch ist.

Anmerkung: Roßhäute, Ponphäute und Fohlenfelle sind in ihren Preisen unabhängig von ScUachtort und Rchse.

8 5.

Beschaffenheit des Gefälles.

Der volle Grundpreis (§ 3) gilt nur für das Gefälle, das den nachstehenden Bestimmungen entspricht:

a) Großviehhäute und Kalbfelle müssen fleischfrei, ohne Horn, ohne Knochen, ohne Viaul (bei Kalbfellen die ganze Kopf­haut unmittelbar hinter den Ohren abgeschnitten), ohne Schweifbein, jedoch mit Scbweifhaut ohne Schweishaace, ohne Klauen abgeschlachtet sein.

Roßhäute, Ponyhäute und Fohlenfelle müssen rnög- lichst fleischfrei, langklauig (die Klauen uninittelbar am Huf abgeschnitten), ohne Schweifhaare und Mähne, jedoch der­artig abgescAachtet sein, daß sie den größtmöglichen. Flächen­inhalt haben;

b) das Gefälle muß richtig gesalzen sein;

01 bei Großviehäuten und Kalbfellen muß das durch Wiegen

ermittelte Qtettricht bei Roßhäuten die nach Ablauf des achten Tages nach der Salzung vorschriftsmäßig gemessene Lange in unverlöschlicher Schrift (z. B. auf einer an der Haut R»er dem Fell befestigten Blech oder Holzmarke, durch Stempel- druck oder geeigneten Tintenstift) vermerkt sein.

8 6.

Abzüge vom Grundpreis.

Der Hijchstp'reis ist um den Gesamtbetrag der nach den folgenden Bestimmungen zu berechnenden Abzüge niedriger als der Grund­preis:

1. Bei Großviehhäuten und Kalbfellen: a) für Gefalle, dessen Gewicht nicht zweifelsfrei (§ 5c) festgestrllt und erkennbar gemacht ist, um 5 Pfg. für das Kilogranrm;

für leichte Beschädigung (Fehler*) im Abfall) sowie für Häute und Felle geschichteter Tiere um insgesamt 1,25 Mk. für die Haut von mehr als 2b kg, insgesamt 0,75 Mff. für die Haut bis höchstens 25 kg und für das Kalbfell;

für schwere Beschädigung (Fehler int SÖem) 11m insgesamt 2,00 Mk. für die Haut von Mehr als 25 kg und darüber,

insgesamt 1,00 M. für die Haut bis höchstens 25 kg für das Kalbfell;

für leichte und schwere Beschädigung zusammen um insgesamt 3,00 Mk. für die Haut von mehr als 25 kg und darüber,

Für Schlachtung

Bei Häuten über 25 kg für je 1 kg Pf.

Bei Häuten

von ,nehr als 15 bis höch­stens 25 kg sür je 1 kg

Pf.

Bei Häuten tlnd Fellen von höchstens 15 kg sür je l kg Pf.

mit Maul.

4

2

1

mit Knochen (Schale) ohne oder mit Horn . . .

6

3

2

mit Klauen.

4

2

1

mit Schweifbein . . .

4

2

1

*) LlLcher Schmitt. Liefe Lecke oder Loch,

insgesamt 1,75 Mk. für die Haut bis höchstens 25 kg für das Kalbfell; für Engerlinge (bis 8 offene) um insgesamt 3,00 Mk. für die Haut von mehr als 25 kg und darüber,

insgesantt 1,50 Mk. für die Haut bis höchstens 25 kg für das Kalbfell;

für Schußhäute (Häute mit Narbengeschwuren, Warzen oder mehr als 2 Löchern oder 3 tiefen Kerben im Keim oder mehr als 8 offenen Engerlingen) um 25 Pfg. für das Kilogramm Grüngewicht; für Abdecker- und Falchäute 20 Pfg. für das Kilogramm Grüngewicht:

b) bei abweichender SHlachttmgsart vermindern sich die Grund­preise um folgende Sätze:

2. Bei Roß Uten und Pony ulen:

a) für Häute mit aus'geschlitztem oder zerfetztem Kopf, oder falsch ausgeschnittenen Klauen oder FlemMeü, oder

kurzen Klauen (nicht unmittelbar am .Huf abgeschnitten), oder herausgeschnittcner Schwanzwurzel, oder mit einem Loch, oder starkein Schnitt im Kern, oder zwei Löchern oder zwei ttefen Schnitten im Bauch- oder Köpftet!

1.00 Mk. für die Haut von weniger als 220 ein Länge,

2.00 Mk. für die Haut von 220 cm Länge und mehr:

b) für Häute ohne Kops oder von geschächitetcn Tieren, sür .Häute mit leichtert Narbeuschäden, mit 2 Löchern oder 2 tiefen Schnitten im Mittelteil der Haut, oder mit 4 Löchern oder 4 tiefen Schnitten im Bauch- oder Kopfteil, oder mit zwei der unter a ausgeführten Vttingelarten:

2.00 Mk. für die Haut von weniger als 220 cm Länge,

4.00 Mk. für die Haut vvn 220 cm Länge und mehr:

c) für Schußhäute (stark geschleifte, stark verschnittene, grindige, matte.Haute):

ein Drittel des GrurüUwrHes.

3. Bei Fvhlenfeil len:

a) für lächte Blück-ädigung *) um

insgesamt 0,50 Mk. für das Fell vvn 100 fife 149 cra Länge,

insgesamt 0,75 Mk. für das Fell.von 150 cm imh mrchr;

b) für schwere Beschädigung (2 Löcher oder 3 tiefe Kerben oder Narbenbeschädigung) um

insgesantt 1,00 Mk. für das Fell von IM bis 149 ein Länge,

insgesamt 1,50 Mk. für das Fell Won. 150 ein und mehr;

0) für Schußfelle, stark verschmttene oder matte Felle

die Hälfte des Grundpreises.

Für Großviehhäute ohne Kopf ist der Höchstpreis um 5 v. H. höher, als er sich nach den vorstehenden Bestimmungen ergibt.

*) Tiefer Schnitt, tiefe Kerbe oder Loch, Geschwür. FaulstÄle.

§ 7.

Zahlungsbedingungen.

Tie Höchstpreise schließen die Kosten der Salzung und ein- ntonatiger Lagerrmg, ferner die Kosten der .Beförderung bis zum nächsten Güterbahn Hof oder bis zur nächsten Anlegestelle des Schiff« oder Kahnes und die Kosten der Verladung ein und gelten füi Barzahlung.

Witt> der __ Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu 2 v. H. Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden.

8 8 .

Zurückhalttn von Vorräten.

Bei ZurückhattOt vvn Vorräten ist Enteignung zu den gemäß 8 2a (Anmerkung) für die betteffende Lieferungsstufe in Betracht kommerrden Preisen, höchstens jedoch zu.den unter ^ 2b für nicht rechtzeitig geliefertes' Gefälle festgesetzten Höchstpreisen, zu ge- wärttgeu.

8 9.

Ausnahmen.

Anträge auf Bewilligung von Ausnahmen sind an die Melde­stelle der Kriegs-RvhsWfs-Abteilung für Leder und Lederrohstoffe, Berlin W. 9, Budapester Straße 11/12, zu richten. Die Ent-. scheidung behalte ich mir vor.

8 10 .

Inkrafttreten.

Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1 August 1916 in Kraft. Gleick>zeittg wird die Bekanntmachung Nr. 0h. II. 700/10. 15. K. R. A. voni 1. Dezember 1915 aufgehoben.

Frankfurt (Main), den 1. August 1916.

Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps.

Betr.: Wie oben.

An die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Indem wir auf die vorstehenden Bekamttmlachun gen des stell­vertretenden Generalkommandos des XVIII. Armeekorps verweisen, beauftragen wir Sie, folgendes alsbald ortsüblich zu verüffenllichen:

.,Das stellvertretende Generalkomnümdo des XVIII. Armee­korps hat mtterm 1. dlugirft die nachfolgenden Bekanntmachungen, betreffend: Beschlagnahme, Behmtdlung, Verwendung und Melde- pflicht von rohen Häuten und Fellen, sowie Höchstpreffe von Großviehhäuten, Kalbfellen und Rohhäuten erlassen. Diese Be- kcmntmachungen enthalten BestimNrungen über Beschlagnahme, Behandlung, Verweitdung und Meldepflicht von rohen Häutcm und Fellm, ferner: von der Bekanntmachung bettoffene Gegen­stände, Höchstpreis, Grundpreis, Besckiaffenheit des Gefälles, Ab­züge vom Grundpreis, Zahulngsbedinguugen, Zurücklialten von Vorräten, Ansnahmen und Inkrafttreten. Diese Bekanntmachun­gen sind im Gießener Anzeiger abgedruckt unb können auf unserer Amtsstube emgesehen werden."

Der Gießener Anzeiger, der obige Bekanntmachungen eitthält, ist v>oit Ihnen aus Wunsch den Jttteressentett vorzuU'gen, letzteren auch auf etwaige Fragen eingehende Auskunft zu gebet:.

Gießen, den 1. Augttst 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. U s i n g e r.