Ausgabe 
14.7.1916 Zweites Blatt
Seite
3
 
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Verordnung über den Handel mit Lebeus- und Futtermitteln und zur Bekämpfung des Kettenhandels vom 24. Funi 1916.

Wer im Bezirk der Stadt Giehen Handel mit Lebens- und Futtermitteln oder mit Erzeugnissen, aus denen Lebens- oder Futtermittel hergestellt werden, treibt oder treiben will, bedarf hierzu vom 1. August 1916 ab dev behördlichen Erlaubnis.

Anträge aus Erteilung dieser Erlaubnis und aiSdatt» an den Oberbürgermeister der Stadt Giehen zu ri egte n. Die Warengattungen, auf die sich die Erlaubnis erstrrckerr soll, sowie der Zeitpunkt, seil wann mit diesen Handel be­trieben worden ist, sind besonders anzugeben.

Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich für

1. den Verkauf selbstgewonnener Erzeugnisse der Lano- und Forstwirtschaft, des Garten- und Obstbaues, oev Geflügel- und Bienenzucht, der Jagd und Fiucherei,-

2. Kleinyandelsbetriebe, in denen Lebens- oder Fu tter- mittel nur unmittelbar an Verbraucher abgesetzt werden [reine Ladengeschäfte),

3. Personen, die nach anderen während des Krieges er­lassenen Vorschriften bereits eine Erlaubnis zum Handelt mit Gebens- oder Futtermitteln erhalten haben, in tert Grenzen der erteilten Erlaubnis,-

4. Behörden und andere Stellen, denen amtlich die Be- ' schassung und Verteilung von Lebens- und Futterrnrttelo

übertragen ist, aus letztere in den Grenzen der Ueber- traguug. 5101B 1

Giehen, den 13. Juli 1916.

Ter Oberbürgermeister.

Keller.

Die Vnszablnug der Familienunterstützungen am

die Angehörigen der zum Heeresdienst Ernberusenen für 16. bis Ende Juli 1916 findet statt:

An diejenigen, deren Flamen beginnen mit:

AH Samstag, den 15. Juli JK Montag, den 17. Juli 8 2 Dienstag, den 18. Juli.

Zahlstelle: Stadthaus, Zimmer Nr. 7.

.Zahlstunden: von 81 Uhr vormittags.

Die Unterstützungen dürfen nur an deu vor- genannten Tagen abgcbolt werden. 50938

Tic im Juni 1899 geborenen Landsturmpstichtige« der Stadt Giesten müssen sich am 15. Juli ds. Js.^ vormittags von 812 Uhr und nachmittags von 2-6 Uhri im alten Rathaus am Marktplatz zur Landstrrrmrollet melden.

Auswärts Geborene haben bei der Anmeldung ihren/ Geburtsschein vorzulegen.

Giehen, den 5. Juli 1916. öVIIÜ

Der Oberbürgermeister l Y . P \

Im -Sill . .. Kellen . 1 1 i-