Ausgabe 
18.5.1916 Zweites Blatt
Seite
3
 
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Bekanntmachung

Nr. W. IV. 950/4. 16. St. R. St.,

betreffend Höchstpreise für Lumpen und neue Stoffodsälle Mer Art. Vom IC. Mai

Auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom

24. Juni 1854 in Bayern out Grund des bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912, in Verbindung mit der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914 wird nachstehende Bekanntmachung mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß.jede Zuwiderhandlung gegen die Anord­nungen aus Grund des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4 Lliugust 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516), der Bekanntmachun­gen über die Aenderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915 «Reichs-Gesetzbl. S. 25), vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl.

S. 603) und vom 23. Mürz 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183) be­straft wird, soweit nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind *)..

§ 1.

Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.

Von dieser Bekanntmachung werden betroffen sämtliche vor­handenen und noch weiter anfallenden, in der beigefügten Nebcr- sichtstafel verzeichneten Lumpen aller Arten (auch karbonisierte) und neue Stoffabfälle, die aus pflanzlichen oder tierischen Spinnstoffen oder deren Mischungen bestehen.

Ansgenommen sind alle nach dem! 1. Mai 1916 aus dem Ausland (nicht Zollausland) eingeführten Lumpen und neuen Swffabfälle. Die von .der deutschen He-eresmacht besetzten feind­lichen Gebiete gelten nicht als Ausland im Sinne dieser Bekannt- inachung. ^

Höchstpreise.

Die von der Kriegs-Wollbedarf-Aktiengesellschaft in Berlin oder der Aktiengesellschaft zur Verwertung von Stoffabfällen in Berlin für die im 8 1 bezeichneten Gegenstände zu zahlenden Preise dürfen die ist der beifolgenden Preistafel für die einzelnen Normal- sortiermrgen von Lumpen und neuen Stossabfätzen festgesetzten Preise nicht übersteigen.

Die Kriegs-Wollb^xrrf-Aktteugesellschaft und die Akttengesell- schaft zur .Verwertung von Stoffabfällen sind ermächtigt, im Einzel- falle Kr den Ankauf von besonderen Sorten (Spezialsortierungen) der im 8 1 bezeiclmeten Gegenstände, die bei Inkrafttreten dieser 5^efmcrttmachung vorhanden sind, die in der Preistafel festgesetzten Preise bis zur Höhe von (10 v. H. zu überschreiten.

Die Kriegs-Wollbedarf-Aktiengesellschaft und die Aktiengesell­schaft zur Verroertung von Stoffabfällen sind ermächtigt, bei dem durch sie erfolgenden Verkauf der Lmnpeu und Stoffabfälle ent­stehende Unkosten den festgesetzten Höchstpreisen' unter Kontrolle der KriegS-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministe- riums zuzuschlagen.

Anmerkung: DaS Angebot der Lumpen und Stoffabfätte ^oird gemäß den Anordnungen der Bekanntmachung W. IV 900 4. 16. K. R. A. durch die von der Kriegs-Wollbedarf-Aktiengesellschaft und der Aktiengesellschaft zur Verwertung von Stoffabfällen ge- mttnschaftttch gebildete ^mpen-BerwertungS-Zentrale in Berlin SW 48, Verl. Hedemannftr. 16, entgegengenommen.

Es ift axnan zu beachten, daß die festgesetzten Höchstpreise die­jenigen Preise sind, die die Kriegs-Wollbedarf-Aktiengesellschaft und die Akttengeschaft zur Berwerttrn-g von Stoffabfällen höchstens be­zahlen dürfen. Bei den gemäß der Bekanntmachung W. IV. 900/4. 16. K. R A. erlaubten BeräußerurvgSgeschüften über Lumpen und neue Stoffabfälle müiffen deshalb die Preise entsprechend niedriger <rngefetzt werden.

«Gs ist ferner zu beachten, daß. die festgesetzten Preise die höchsten Preise sind, die beide Gesellschaften für die in der Preistafel be- zeichneteu Sortimente bezahlen dürfen: , für minderwertige Sorti­mente weichen beide -Gesellschaften einen entsprechend niedrigerenl Preis bezahlen.

§ 3.

Zahlungsbedingungen.

Die Höchstpreise schließen die Kosten, der Beförderung bis zum nLchsten Güterbahnhof oder bis zur nächsten Schiffladestelle und die RWten der 'Verladung sowie die Besorgung der Bedeckung ein. Die Ersten für den Gebrauch der Decken sind jedoch nach den Preisen des Deckentarifs der Staatseisenbahn des Abgangsortes, auch bei der Verwendung eigener Decken des Verkäufers, vom Käufer zu tragen.

jFür Kapzüchen sind 70 Pfg. für 1 Kilogramm, für sonstige STcke oder Pretzballenemballagen 25 Pfg. für 1 Kilogramm vom ftfiufer zu erstatten. Eine besondere Vergütung Kr die vom Ver­käufer bei Preßballenpackung zu verwendende Draht- und Band- eiserwerschnürung findet nicht statt.

Die Höchstpreise gelten für Netlogeivicht und BarzMung inncr- 14 Tagen vom Gingangstage der Rechnung. Wird der Kauf­preis igiestundet, so diirfen brs zu 2 v. H. Jahreszinsen über Reichs- baukdiskont zugeschlagen werden.

8 4.

Ausnahmen.

Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kttegsmimsteriums in Berlin SW. 48, Verl. Hedemannftr. 9 10, kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung

gestatten.

§ 5.

Inkrafttreten.

Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung am 4.6. Mai 1916 in Kraft.

*) Mit Gefängnis bis zu einem «Jahr und mit Geldstrafe bis m »chntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:

1. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet;

2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages aufsor- dert. durch den die Höchstpreise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet:

3. wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung gemäß m 2 und 3 des Gesetzes betroffen ist, beiseite sch afft, be­schädigt oder zerstört;

r 4 ..

5. wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise fest­gesetzt sind, den zuständigen Beamten gegenüber verheim­licht:

6. wer den nach 8 5 des Gesetzes erlesenen Aussuhrungsbestim- mungen znwiderhandelt.

^.^.Zei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nr. 1 und 2 ist die Geldstrafe mindestens auf das Doppelte des Betrages zu bemessen, S? w Ar.. Höchstpreis überschritten worden ist oder in den Fällen der Nr. 2 überschritten werden sollte: übersteigt der Mindestbetrag fflrl » dlÜark, so ist auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Unrstmide kann die Geldstrafe bis, auf die Hälfte des Mindest betrag es ermaftrgt werden. '

Bei Zuwiderhandlungen gegen Nr. 1 und 2 kann neben der D^l^.^rlgeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des tÄchuirngen öffentlich bekanntzumachen ist: auch kann neben Gefäng­nisstrafen auf Verlust der bürgerlichen «Ehrenrechte erkannt werden.

/5ril ~ . 4 a «v Preistafel 1

(Meldeschein 4 A zur Bekanntmachung W. IV. 900/4. 16. K. R.

Bezeichnung öas 1

A. a) Alte wollene Strickjumpen.

1. Original bunt Woll-Gestricktes, alle Farben außer weiß,

fern und halbfein 20

2. Original bunt Woll-Gestricktes, alle Farben außer weiß,

grob (mit Mohär- 17

3. Original weiß Woll-Gestricktes, sein und halbfein 42

Pfennig

Klasse Bezeichnung das kg

4. Originals weiß Woll-Gestricktes, grob (mit Mohär)

und weiße Wollwatte 350

5. Original bunt wollene Zephirs und Trikots in allen

Farben, außer weiß und Naturfarbe 290

6. Original weiß und naturfarbig wollene Zephirs und

Trikots 480

7. Sonstige alte wollene Stricklumpen, soweit solche unter

1 bis 6 nicht anfgeführt sind

b) Alte halbwollene Stricklumpen.

8. Original bunt Halbwoll-Gestricktes, Westen, Jacken

und Sweaters, alle Farben außer weiß 50

9. Original weiß Halbwoll-Gestricktes, Westen, Jacken

und Sweaters , , . 125

10. Original bunt halbwollene Zephirs und Trikots in

allen Farben, außer weiß und Naturfarbe 120

11. Original weiß und natursarbig, halbwollene Zephirs

und TrGots, einschließlich Eiderdaunen- und Lamm­felltrikots 175

12. Sonstige alte halbwollene Stricklumpen, soweit solche

unter 8 bis 11 nicht anfgeführt sind

c) Neue wollene Strick- und Wirkwarenabfülle.

13. Neue weiße Zephir- und Kammgarn-Wolltrikotabfälle 875

14. Neue normalfarbige Zephir- und Kammgarn-Woll-

ttikotabfälle 725

15. Neue bunte Zephir-, Kammgarn- und Streichgarn-

(auch Golfer-) Wolltrikotabfälle 625

16. Neue wollene Radfahr-Trikotabfälle (Sweaters) 525

17. Neue wollene (Kammgarn-) Handschuh-Trikotabsälle 575

18. Sonstige neue wollene Strick- und Wirkwarenabfälle, soweit solche unter 13 bis 17 nicht anfgeführt sind

d) Neue halbwollene Strick- und Wirk­warenabfülle.

19. Neue weiße halbwollene Kammgarn- und Zephirtrikot­abfälle 275

20. Neue normalfarbige halbwollene Kammgarn-Trikot­abfälle 350

21. Neue Helle halbwollene Zephirtrikotabfälle 175

22. Neue halbwollene Radfahrtrikotabfälle (Sweaters) 150

23. Neue normalfarbige Streichgarn-Halbwolltrikot-

abfälle über 3 v. H. Wollgehalt 300

24. Neue normalfarbige Streichgarn-Halbwoll- (Vigogne-)

Trikotabfälle unter 3 v. H. Wollgehalt 225

25. Nene buntfarbige Streichgarn-Halbwollttikotabfälle 130

26. Neue weiße Lammfell- und Eideroaunenttikotabfälle 250

27. Neue Kamelhaar-Halbwolltrikotabfätte 250

28. Sonstige neue halbwollene Strick- und Wirkwaren­

abfälle, soweit solche unter 17 bis 27 nicht aufgeführt sind

B. a) Alte wollene Tibetlumpcn.

29. Original alte bunte wollens Tibetlumpen, alle Farben

außer weiß «und alle Qualitäten außer Musselin 170

30. Original alte weiße wollene Tibetlumpen außer

Musselin 450

31. Alte helle und bunte wollene Musselinlumpen, alle

Farben und Qualitäten außer weiß 250

32. Alte Weiße wollene Musselin!um Pen 500

33. Sonstige alte wollene Tibetlumpen, alle Farben, so­

weit solche >unter 29 bis 32 nicht aufgeführt sind

b) Neue wollene Tibetlumpen.

34. Neue bunte wollene Tibetlumpen, alle Farben und

Qualitäten .außer weiß und Musselin 200

35. Neue weiße wollene Tibetlumpen außer Musselin 600

36. Neue helle und buntfarbige wollene Musselinabschnitte,

außer weiß ' 300

37. Neue weiße wollene Musselinabschnitte 700

38. Sonstige neue wollene Tibetlumpen, soweit solche

unter 34 bis >37 nicht anfgeführt sind

39. Tibet- und Weichwolltaillen 55

40. Tibet- und Weichwvllnähte 36

C. a) Alte wollene Flanell-, Lmna- und Weichwollumpen.

41. Original alte wollene Flanell-, Lama- und Weich-

wollmnpen, alle Farben ohne weiß 100

42. Original alte weiße wollene Flanell-, Lama- mrd

Weichwollumpen 275

43. Sonstige alte wollene Flanell-, Lama- und Weichwoll-

lumpen, soweit solche unter 41 und 42 nicht auf­geführt sind

b) Neue wollene Flanell-, Lama- und Weich­wollumpen.

44. Neue original bunte wollene Flanell-, Lama- und

Weichwollabschnllte, alle Farben ohne weiß 150

45. Neue original weiße wollene Flanell-, Lama- und

Weichwollabschnllte 500

46. Sonstige neue wollene Flanell-, Lama- und Weich-

wollabschnitte, soweit solche unter 44 und 45 nicht aufgeführt sind .

v. a) Alte wollene Decken-, Fries- und Filzlumpen.

47. Alte bunte wollene Decken- und Frieslumpen, alle

Farben außer weiß 60

48. Alte weiße wollene Decken- und Frieslumpen 250

49. Hartwolle und Moire (Grobwolle) 80

50. Alte bunte feine wollene und halbwollene Filze 30

51. Alte weiße feine wollene und halbwollene Fllze 100

52. Alte weiße grobe wollene und halbwollene Fllze 25

53. Alte Filzhüte 8

54. Sonstige alte wollene Decken-, Fries- imb Fitzlnmpen, soweit sie in 47 bis 52 nicht aufgeführt sind

b) Neue wollene Decken-, Fries- uud Filzlumpen.

55. Neue bunte wollene Decken- uud Friesabschnllte, außer

weiß

56. Neue lveiße wollene Decken- uud Friesabschnllte

57. Neue feine, bunte weiche, wollene und halbwollene Filzabfälle, alle Farben außer weiß

58. Neue feine weiße wollene Filzabfälle

59. Neue bunte wollene und halbwollene Oberfilzabfälle, alte Farben außer weiß

60. Neue bunte Futterfilzabfälle

61. Neue weiße Futterfilzabfälle

62. Neue bunte grobe Filzabfälle (Sohlen- usw. und

technische Filzaüfälle), alle Farben außer weiß

63. Neue weiße grobe Filzabfälle (Sohlen- usw. und

technische Filzabfälle)

64. Neue Feldflaschen-Filzabfälle (Haarfilze)

65. Sonstige neue wollene Decken-, Fries- und Filzabfälle, soweit solche unter 55 bis 64 nicht aufgeKhrt sind

100

400

45

175

32

30

70

20

45

35

c) Alte halbwollene Decken-, Fries- und Filzlumpen.

66. Alte bunte halbwollene Decken- und Frieslumpen 40

67. Alte weiße halbwollene Decken und Frieslumpen . 100

68. Sonstige -alte halbwollene Decken- und Frieslnmpen,

soweit sie in 66 und 67 nicht aufgeführt sind ' _

d) Neue halbwollene Decken-, Fries- und Filzlumpen.

69. Neue bunte halbwollene Decken- und Friesabfälle 60

70. Neue weiße halbwollene Decken- und Friesabfällc 200

71. Sonstige neue halbwollene Decken- uird Friesabfalle,

soweit sie in 69 und 70 nicht aufgeführt sind '

Pfennig

Klasse Bezeichnung das kg

E. Alte wollene Tuchlumven unsortiert, alle Farben und Qualitäten.

72. Alte getrennte wollene-Origiucll-Tuch- und Kamm-

garnlumpcn aller Art, nicht mehr als 5 v. H. Halb­wolle enthaltend 75

73. Alte ungetrennte wollene Original-Tuch- und Kamm­garnlumpen aller Art >

74. Sonstige wollene Tuchlumpen

F. Neue wollene Tuchlumpen, sortiert. Kammgarn und Kammgarncheviot.

75. Neu hell und grau Kammgarn und Kammgarnchevwt

76. Neu schwarz Kammgarn und Kammgarncheviot

77. Neu blau Kammgarn und Kammgarncheviot

78. Neu bunt Kammgarn und Kammgarncheviot

79. Original-Neutuch ohne Kammgarn

80. Original-Neutuch mit Kammgarn

81. Sonstige wollene Neutuchlumpen, soweit solche in 75 bis 80 nicht aufgeführt sind

260

240

240

200

110

150

6. Neue wollene Tuchlumpen, sortiert (Streichgarn).

82. Neu hell Damentuch uud Flanell (Streichgarn) 200

83. Neu bunt Damentuch und Flanell (Streichgarn) 150

84. Neu schwarz Damenluch und Flanell (Streichgarn) 140

85. Neu bunt wollene Cheviots und Flausch 120

86. Sonstige neue wollene Tuchlumpen, sorttert Streich- garn, soweit solche in 82 bis 85 nicht anfgeführt sind

H. a) Alte wollene Uniform- (Militär-) Tuchlumpen.

87. Getrennte alte feldgraue und graue wollene Militär­

tuchlumpen 100

88. Getrennte alte blaue wollene Militärtuchlumpen 75

89. Getrennte alte, nach Farben sortierte wollene Mllitär-

tuchlumpen 75

90. Getrennte alte, gemischtfarbige (unsortierte) wollene

Militärtuchlumpen 65

91. Getrennte alte sch^varze wollene Militärtuchlumpen 50

92. Militärtuch" ähte 30

93. Sonstige alte wollene Militärtuchlumpen, soweit sie

unter 87 bis 92 nicht anfgeführt sind

b) Neue wollene Uniform- (Militär-) Tuchlumpen.

94. Neue feldgraue wollene MilitärttlchabfLlle 240

95. Neue graue wollene Militärtuchabfälle 200

96. Neue blaue wollene Militärtuck>abfälle 175

97. Neue sortiert farbige und schwarze wollene Militär­tuchabfälle - 120

98. Neue gemischtfarbige wollene Militärtuchabfälle 160

99. Neue Militärtuchlersten und -tuchenden 140

100. Sonstige neue wollene Mlitärtuchabschnitte, soweit

solche in 94 bis 99 nicht aufgeführt sind

J. a) Alte Halbwolltuchlumpen.

101. Alte getrennte halbwollene Tuchlumpen, Dübel,

Kammgarn und Flausch 34

102. Alte Zwiltuchnähte 20

103. Alte ungetrennte halbwollene Tuchlumpen 20

104. Sonstige alte Halbwolltuchlumpen, soweit solche unter

101 bis 103 nicht aufgeführt sind

b) Neue Halbwolltmhlumpen.

105. Neue halbwollene Tuch- und Konfektionsabfälle 60

106. Neue halbwollene Cheviots, Dübel nrll> Flansch 60

107. Neue graue und seldqraue halbwollene Müllürtuch*

abschnitte (Vigognetuch) . KK)

108. Sonstige neue Halbwolltuchlumpen, soweit solche rmter

105 bis 107 nicht aufgeführt sind . ^

K. a) Alte Damenklrider-Halbwollmnpen.

109. Getrennte original alte Alpaka- und Zanekla-Halb-

wollumpen, bunte, alle Farben außer weiß §5

110. Getrennte original alte weiße Alpaka- und ZaneKa-«

Halbwollumpen 120

111. Gettennte alte Warp- und Beidertmrnd- (wvllreiche

Ware) Lumpen . i 40

112. Alte ungetrennte Halbwolltaillen -rocke (uw-!

gettennte Kleiderhalbwolle) 20

113. Alt getrennt Halbwoll-Moire 40

114. Sonstige Dameulleider-Halbwollumpen, soweit solche

mtter 109 bis 113 nicht aufgeführt sind

b) Neue Damenkkider-Halbwollumpen.

115. Neue bunte Alpaka-, Lüster-, Halbtibet- und Hcllb-

woll-Zanella-Abschnitte 75

116. Neue weiße Alpaka-Abschnitte 150

117. Neue schwarze Alpaka-Abschnitte 85

118. Sonstige neue Damenkleider-Halbwollabschnitte, so­

weit solche unter 115 bis 117 nicht aufgeKhrt sind

L.

119. Gemischte wollene und halbwollene Lumpen, sorttert und unsortiert, soweit solche unter Klasse A bis K nicht aufgeKhrt sind, beste Sorte*) 100

*) Geringere Sorten entsprechend billiger. Für diejenigen Klassen, Kr welche keine Preisbestimmung fest^elegt ift, erfolgt die Bewertung beim Ankauf durch die Kriegs-Wolkbedarf-Aktierr gesellschaft oder die Aktiengesellschaft zur Verwertung von Stoff- abfällen durch die von der Kricgs-Rohstoff-Abteilung des König, lich Preußischen Kttegsministeriums eingesetzten Lumpen-Bewev tungs-Kommissionen.

Preistafel 2

(Meldeschein 4 B zur Bekanntmachung W. IV. 900/4.

16.

Klasse

Bezeichnung

K. RAV Pfennr. das kg

M. Alte baumwollene Lumpen.

120. Alte weiße baumwollene Kattunlumpen I

121. Alte weiße baumwollene Kattunlumpen II

122. Alte graue baumwollene Kattunlumpen (Schmier- lappen"!

123. Alte blarce baumwollene Kattunlumpen

124. Alte rote baumwollene Kattunlurnpen frei von Federzeug

125. Alte schwarze baumwollene Kattunlumpen

126. Alte hellbnnte baumwollene Kattun- und Barchent- lumpen

127. Alte mittelhelle baumwollene Kattun- und Barchent­lumpen

128. Alt Hosen zeug und errglisch Leder

129. Sonstige alte baumwollerce Kattun- urrd Barchent­lumpen

130. Alte Gardinen (mit Mull und Gaze)

131. Alle weiße und 'halbweiße baurmvollgesttickte Lumpen und Trikvtagen

132. Alte hellbunte baumwollgesttickte Lumpen und Tttko- tagen

133. Alte bunte baumwollgestrickte.Lumpen urrd Trikvtagen

134. Alte schwarze baumwollgestrickte Lumpen und Triko- tagen

135. Alte baumwollene Jacken und Westen

136. Baumwollwatte «alte)

137. Sonstige alte bammoollene gestttckte und gehäkelte Lumpen, soweit solche unter 131 bis 136 nicht ansge- sührt jind

138. Sonstige alte sortierte baunrwollene Lumpen, fowell solche unter 120 bis 137 nicht aufgefichtt find

50

40

25

20

20

22

22

20

18

42

60

45

35

45

30

120