Bekanntmachung
Nr. W. IV. 950/4. 16. St. R. St.,
betreffend Höchstpreise für Lumpen und neue Stoffodsälle Mer Art. Vom IC. Mai
Auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom
24. Juni 1854 — in Bayern out Grund des bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912, in Verbindung mit der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914 — wird nachstehende Bekanntmachung mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß.jede Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen aus Grund des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4 Lliugust 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516), der Bekanntmachungen über die Aenderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915 «Reichs-Gesetzbl. S. 25), vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 603) und vom 23. Mürz 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183) bestraft wird, soweit nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind *)..
§ 1.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen sämtliche vorhandenen und noch weiter anfallenden, in der beigefügten Nebcr- sichtstafel verzeichneten Lumpen aller Arten (auch karbonisierte) und neue Stoffabfälle, die aus pflanzlichen oder tierischen Spinnstoffen oder deren Mischungen bestehen.
Ansgenommen sind alle nach dem! 1. Mai 1916 aus dem Ausland (nicht Zollausland) eingeführten Lumpen und neuen Swffabfälle. Die von .der deutschen He-eresmacht besetzten feindlichen Gebiete gelten nicht als Ausland im Sinne dieser Bekannt- inachung. ^
Höchstpreise.
Die von der Kriegs-Wollbedarf-Aktiengesellschaft in Berlin oder der Aktiengesellschaft zur Verwertung von Stoffabfällen in Berlin für die im 8 1 bezeichneten Gegenstände zu zahlenden Preise dürfen die ist der beifolgenden Preistafel für die einzelnen Normal- sortiermrgen von Lumpen und neuen Stossabfätzen festgesetzten Preise nicht übersteigen.
Die Kriegs-Wollb^xrrf-Aktteugesellschaft und die Akttengesell- schaft zur .Verwertung von Stoffabfällen sind ermächtigt, im Einzel- falle Kr den Ankauf von besonderen Sorten (Spezialsortierungen) der im 8 1 bezeiclmeten Gegenstände, die bei Inkrafttreten dieser 5^efmcrttmachung vorhanden sind, die in der Preistafel festgesetzten Preise bis zur Höhe von (10 v. H. zu überschreiten.
Die Kriegs-Wollbedarf-Aktiengesellschaft und die Aktiengesellschaft zur Verroertung von Stoffabfällen sind ermächtigt, bei dem durch sie erfolgenden Verkauf der Lmnpeu und Stoffabfälle entstehende Unkosten den festgesetzten Höchstpreisen' unter Kontrolle der KriegS-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministe- riums zuzuschlagen.
Anmerkung: DaS Angebot der Lumpen und Stoffabfätte ^oird gemäß den Anordnungen der Bekanntmachung W. IV 900 4. 16. K. R. A. durch die von der Kriegs-Wollbedarf-Aktiengesellschaft und der Aktiengesellschaft zur Verwertung von Stoffabfällen ge- mttnschaftttch gebildete ^mpen-BerwertungS-Zentrale in Berlin SW 48, Verl. Hedemannftr. 1—6, entgegengenommen.
Es ift axnan zu beachten, daß die festgesetzten Höchstpreise diejenigen Preise sind, die die Kriegs-Wollbedarf-Aktiengesellschaft und die Akttengeschaft zur Berwerttrn-g von Stoffabfällen höchstens bezahlen dürfen. Bei den gemäß der Bekanntmachung W. IV. 900/4. 16. K. R A. erlaubten BeräußerurvgSgeschüften über Lumpen und neue Stoffabfälle müiffen deshalb die Preise entsprechend niedriger <rngefetzt werden.
«Gs ist ferner zu beachten, daß. die festgesetzten Preise die höchsten Preise sind, die beide Gesellschaften für die in der Preistafel be- zeichneteu Sortimente bezahlen dürfen: , für minderwertige Sortimente weichen beide -Gesellschaften einen entsprechend niedrigerenl Preis bezahlen.
§ 3.
Zahlungsbedingungen.
Die Höchstpreise schließen die Kosten, der Beförderung bis zum nLchsten Güterbahnhof oder bis zur nächsten Schiffladestelle und die RWten der 'Verladung sowie die Besorgung der Bedeckung ein. Die Ersten für den Gebrauch der Decken sind jedoch nach den Preisen des Deckentarifs der Staatseisenbahn des Abgangsortes, auch bei der Verwendung eigener Decken des Verkäufers, vom Käufer zu tragen.
jFür Kapzüchen sind 70 Pfg. für 1 Kilogramm, für sonstige STcke oder Pretzballenemballagen 25 Pfg. für 1 Kilogramm vom ftfiufer zu erstatten. Eine besondere Vergütung Kr die vom Verkäufer bei Preßballenpackung zu verwendende Draht- und Band- eiserwerschnürung findet nicht statt.
Die Höchstpreise gelten für Netlogeivicht und BarzMung inncr- 14 Tagen vom Gingangstage der Rechnung. Wird der Kaufpreis igiestundet, so diirfen brs zu 2 v. H. Jahreszinsen über Reichs- baukdiskont zugeschlagen werden.
8 4.
Ausnahmen.
Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kttegsmimsteriums in Berlin SW. 48, Verl. Hedemannftr. 9 10, kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung
gestatten.
§ 5.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung am 4.6. Mai 1916 in Kraft.
*) Mit Gefängnis bis zu einem «Jahr und mit Geldstrafe bis m »chntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet;
2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages aufsor- dert. durch den die Höchstpreise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet:
3. wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung gemäß m 2 und 3 des Gesetzes betroffen ist, beiseite sch afft, beschädigt oder zerstört;
r 4 ..
5. wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, den zuständigen Beamten gegenüber verheimlicht:
6. wer den nach 8 5 des Gesetzes erlesenen Aussuhrungsbestim- mungen znwiderhandelt.
^.^.Zei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nr. 1 und 2 ist die Geldstrafe mindestens auf das Doppelte des Betrages zu bemessen, S? w Ar.. Höchstpreis überschritten worden ist oder in den Fällen der Nr. 2 überschritten werden sollte: übersteigt der Mindestbetrag fflrl » dlÜark, so ist auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Unrstmide kann die Geldstrafe bis, auf die Hälfte des Mindest betrag es ermaftrgt werden. '
Bei Zuwiderhandlungen gegen Nr. 1 und 2 kann neben der D^l^.^rlgeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des tÄchuirngen öffentlich bekanntzumachen ist: auch kann neben Gefängnisstrafen auf Verlust der bürgerlichen «Ehrenrechte erkannt werden.
/5ril ~ . 4 a «v Preistafel 1
(Meldeschein 4 A zur Bekanntmachung W. IV. 900/4. 16. K. R.
Bezeichnung öas 1
A. a) Alte wollene Strickjumpen.
1. Original bunt Woll-Gestricktes, alle Farben außer weiß,
fern und halbfein 20
2. Original bunt Woll-Gestricktes, alle Farben außer weiß,
grob (mit Mohär- 17
3. Original weiß Woll-Gestricktes, sein und halbfein 42
Pfennig
Klasse Bezeichnung das kg
4. Originals weiß Woll-Gestricktes, grob (mit Mohär)
und weiße Wollwatte 350
5. Original bunt wollene Zephirs und Trikots in allen
Farben, außer weiß und Naturfarbe 290
6. Original weiß und naturfarbig wollene Zephirs und
Trikots 480
7. Sonstige alte wollene Stricklumpen, soweit solche unter
1 bis 6 nicht anfgeführt sind —
b) Alte halbwollene Stricklumpen.
8. Original bunt Halbwoll-Gestricktes, Westen, Jacken
und Sweaters, alle Farben außer weiß 50
9. Original weiß Halbwoll-Gestricktes, Westen, Jacken
und Sweaters , , . 125
10. Original bunt halbwollene Zephirs und Trikots in
allen Farben, außer weiß und Naturfarbe 120
11. Original weiß und natursarbig, halbwollene Zephirs
und TrGots, einschließlich Eiderdaunen- und Lammfelltrikots 175
12. Sonstige alte halbwollene Stricklumpen, soweit solche
unter 8 bis 11 nicht anfgeführt sind —
c) Neue wollene Strick- und Wirkwarenabfülle.
13. Neue weiße Zephir- und Kammgarn-Wolltrikotabfälle 875
14. Neue normalfarbige Zephir- und Kammgarn-Woll-
ttikotabfälle 725
15. Neue bunte Zephir-, Kammgarn- und Streichgarn-
(auch Golfer-) Wolltrikotabfälle 625
16. Neue wollene Radfahr-Trikotabfälle (Sweaters) 525
17. Neue wollene (Kammgarn-) Handschuh-Trikotabsälle 575
18. Sonstige neue wollene Strick- und Wirkwarenabfälle, soweit solche unter 13 bis 17 nicht anfgeführt sind —
d) Neue halbwollene Strick- und Wirkwarenabfülle.
19. Neue weiße halbwollene Kammgarn- und Zephirtrikotabfälle 275
20. Neue normalfarbige halbwollene Kammgarn-Trikotabfälle 350
21. Neue Helle halbwollene Zephirtrikotabfälle 175
22. Neue halbwollene Radfahrtrikotabfälle (Sweaters) 150
23. Neue normalfarbige Streichgarn-Halbwolltrikot-
abfälle über 3 v. H. Wollgehalt 300
24. Neue normalfarbige Streichgarn-Halbwoll- (Vigogne-)
Trikotabfälle unter 3 v. H. Wollgehalt 225
25. Nene buntfarbige Streichgarn-Halbwollttikotabfälle 130
26. Neue weiße Lammfell- und Eideroaunenttikotabfälle 250
27. Neue Kamelhaar-Halbwolltrikotabfätte 250
28. Sonstige neue halbwollene Strick- und Wirkwaren
abfälle, soweit solche unter 17 bis 27 nicht aufgeführt sind —
B. a) Alte wollene Tibetlumpcn.
29. Original alte bunte wollens Tibetlumpen, alle Farben
außer weiß «und alle Qualitäten außer Musselin 170
30. Original alte weiße wollene Tibetlumpen außer
Musselin 450
31. Alte helle und bunte wollene Musselinlumpen, alle
Farben und Qualitäten außer weiß 250
32. Alte Weiße wollene Musselin!um Pen 500
33. Sonstige alte wollene Tibetlumpen, alle Farben, so
weit solche >unter 29 bis 32 nicht aufgeführt sind
b) Neue wollene Tibetlumpen.
34. Neue bunte wollene Tibetlumpen, alle Farben und
Qualitäten .außer weiß und Musselin 200
35. Neue weiße wollene Tibetlumpen außer Musselin 600
36. Neue helle und buntfarbige wollene Musselinabschnitte,
außer weiß ' 300
37. Neue weiße wollene Musselinabschnitte 700
38. Sonstige neue wollene Tibetlumpen, soweit solche
unter 34 bis >37 nicht anfgeführt sind —
39. Tibet- und Weichwolltaillen 55
40. Tibet- und Weichwvllnähte 36
C. a) Alte wollene Flanell-, Lmna- und Weichwollumpen.
41. Original alte wollene Flanell-, Lama- und Weich-
wollmnpen, alle Farben ohne weiß 100
42. Original alte weiße wollene Flanell-, Lama- mrd
Weichwollumpen 275
43. Sonstige alte wollene Flanell-, Lama- und Weichwoll-
lumpen, soweit solche unter 41 und 42 nicht aufgeführt sind —
b) Neue wollene Flanell-, Lama- und Weichwollumpen.
44. Neue original bunte wollene Flanell-, Lama- und
Weichwollabschnllte, alle Farben ohne weiß 150
45. Neue original weiße wollene Flanell-, Lama- und
Weichwollabschnllte 500
46. Sonstige neue wollene Flanell-, Lama- und Weich-
wollabschnitte, soweit solche unter 44 und 45 nicht aufgeführt sind . —
v. a) Alte wollene Decken-, Fries- und Filzlumpen.
47. Alte bunte wollene Decken- und Frieslumpen, alle
Farben außer weiß 60
48. Alte weiße wollene Decken- und Frieslumpen 250
49. Hartwolle und Moire (Grobwolle) 80
50. Alte bunte feine wollene und halbwollene Filze 30
51. Alte weiße feine wollene und halbwollene Fllze 100
52. Alte weiße grobe wollene und halbwollene Fllze 25
53. Alte Filzhüte 8
54. Sonstige alte wollene Decken-, Fries- imb Fitzlnmpen, soweit sie in 47 bis 52 nicht aufgeführt sind
b) Neue wollene Decken-, Fries- uud Filzlumpen.
55. Neue bunte wollene Decken- uud Friesabschnllte, außer
weiß
56. Neue lveiße wollene Decken- uud Friesabschnllte
57. Neue feine, bunte weiche, wollene und halbwollene Filzabfälle, alle Farben außer weiß
58. Neue feine weiße wollene Filzabfälle
59. Neue bunte wollene und halbwollene Oberfilzabfälle, alte Farben außer weiß
60. Neue bunte Futterfilzabfälle
61. Neue weiße Futterfilzabfälle
62. Neue bunte grobe Filzabfälle (Sohlen- usw. und
technische Filzaüfälle), alle Farben außer weiß
63. Neue weiße grobe Filzabfälle (Sohlen- usw. und
technische Filzabfälle)
64. Neue Feldflaschen-Filzabfälle (Haarfilze)
65. Sonstige neue wollene Decken-, Fries- und Filzabfälle, soweit solche unter 55 bis 64 nicht aufgeKhrt sind
100
400
45
175
32
30
70
20
45
35
c) Alte halbwollene Decken-, Fries- und Filzlumpen.
66. Alte bunte halbwollene Decken- und Frieslumpen 40
67. Alte weiße halbwollene Decken und Frieslumpen . 100
68. Sonstige -alte halbwollene Decken- und Frieslnmpen,
soweit sie in 66 und 67 nicht aufgeführt sind ' _
d) Neue halbwollene Decken-, Fries- und Filzlumpen.
69. Neue bunte halbwollene Decken- und Friesabfälle 60
70. Neue weiße halbwollene Decken- und Friesabfällc 200
71. Sonstige neue halbwollene Decken- uird Friesabfalle,
soweit sie in 69 und 70 nicht aufgeführt sind ' —
Pfennig
Klasse Bezeichnung das kg
E. Alte wollene Tuchlumven unsortiert, alle Farben und Qualitäten.
72. Alte getrennte wollene-Origiucll-Tuch- und Kamm-
garnlumpcn aller Art, nicht mehr als 5 v. H. Halbwolle enthaltend 75
73. Alte ungetrennte wollene Original-Tuch- und Kammgarnlumpen aller Art > —
74. Sonstige wollene Tuchlumpen
F. Neue wollene Tuchlumpen, sortiert. Kammgarn und Kammgarncheviot.
75. Neu hell und grau Kammgarn und Kammgarnchevwt
76. Neu schwarz Kammgarn und Kammgarncheviot
77. Neu blau Kammgarn und Kammgarncheviot
78. Neu bunt Kammgarn und Kammgarncheviot
79. Original-Neutuch ohne Kammgarn
80. Original-Neutuch mit Kammgarn
81. Sonstige wollene Neutuchlumpen, soweit solche in 75 bis 80 nicht aufgeführt sind
260
240
240
200
110
150
6. Neue wollene Tuchlumpen, sortiert (Streichgarn).
82. Neu hell Damentuch uud Flanell (Streichgarn) 200
83. Neu bunt Damentuch und Flanell (Streichgarn) 150
84. Neu schwarz Damenluch und Flanell (Streichgarn) 140
85. Neu bunt wollene Cheviots und Flausch 120
86. Sonstige neue wollene Tuchlumpen, sorttert Streich- garn, soweit solche in 82 bis 85 nicht anfgeführt sind —
H. a) Alte wollene Uniform- (Militär-) Tuchlumpen.
87. Getrennte alte feldgraue und graue wollene Militär
tuchlumpen 100
88. Getrennte alte blaue wollene Militärtuchlumpen 75
89. Getrennte alte, nach Farben sortierte wollene Mllitär-
tuchlumpen 75
90. Getrennte alte, gemischtfarbige (unsortierte) wollene
Militärtuchlumpen 65
91. Getrennte alte sch^varze wollene Militärtuchlumpen 50
92. Militärtuch" ähte 30
93. Sonstige alte wollene Militärtuchlumpen, soweit sie
unter 87 bis 92 nicht anfgeführt sind —
b) Neue wollene Uniform- (Militär-) Tuchlumpen.
94. Neue feldgraue wollene MilitärttlchabfLlle 240
95. Neue graue wollene Militärtuchabfälle 200
96. Neue blaue wollene Militärtuck>abfälle 175
97. Neue sortiert farbige und schwarze wollene Militärtuchabfälle - 120
98. Neue gemischtfarbige wollene Militärtuchabfälle 160
99. Neue Militärtuchlersten und -tuchenden 140
100. Sonstige neue wollene Mlitärtuchabschnitte, soweit
solche in 94 bis 99 nicht aufgeführt sind —
J. a) Alte Halbwolltuchlumpen.
101. Alte getrennte halbwollene Tuchlumpen, Dübel,
Kammgarn und Flausch 34
102. Alte Zwiltuchnähte 20
103. Alte ungetrennte halbwollene Tuchlumpen 20
104. Sonstige alte Halbwolltuchlumpen, soweit solche unter
101 bis 103 nicht aufgeführt sind —
b) Neue Halbwolltmhlumpen.
105. Neue halbwollene Tuch- und Konfektionsabfälle 60
106. Neue halbwollene Cheviots, Dübel nrll> Flansch 60
107. Neue graue und seldqraue halbwollene Müllürtuch*
abschnitte (Vigognetuch) . KK)
108. Sonstige neue Halbwolltuchlumpen, soweit solche rmter
105 bis 107 nicht aufgeführt sind . ^
K. a) Alte Damenklrider-Halbwollmnpen.
109. Getrennte original alte Alpaka- und Zanekla-Halb-
wollumpen, bunte, alle Farben außer weiß §5
110. Getrennte original alte weiße Alpaka- und ZaneKa-«
Halbwollumpen 120
111. Gettennte alte Warp- und Beidertmrnd- (wvllreiche
Ware) Lumpen . i 40
112. Alte ungetrennte Halbwolltaillen -rocke (uw-!
gettennte Kleiderhalbwolle) 20
113. Alt getrennt Halbwoll-Moire 40
114. Sonstige Dameulleider-Halbwollumpen, soweit solche
mtter 109 bis 113 nicht aufgeführt sind —
b) Neue Damenkkider-Halbwollumpen.
115. Neue bunte Alpaka-, Lüster-, Halbtibet- und Hcllb-
woll-Zanella-Abschnitte 75
116. Neue weiße Alpaka-Abschnitte 150
117. Neue schwarze Alpaka-Abschnitte 85
118. Sonstige neue Damenkleider-Halbwollabschnitte, so
weit solche unter 115 bis 117 nicht aufgeKhrt sind —
L.
119. Gemischte wollene und halbwollene Lumpen, sorttert und unsortiert, soweit solche unter Klasse A bis K nicht aufgeKhrt sind, beste Sorte*) 100
*) Geringere Sorten entsprechend billiger. Für diejenigen Klassen, Kr welche keine Preisbestimmung fest^elegt ift, erfolgt die Bewertung beim Ankauf durch die Kriegs-Wolkbedarf-Aktierr gesellschaft oder die Aktiengesellschaft zur Verwertung von Stoff- abfällen durch die von der Kricgs-Rohstoff-Abteilung des König, lich Preußischen Kttegsministeriums eingesetzten Lumpen-Bewev tungs-Kommissionen.
Preistafel 2
(Meldeschein 4 B zur Bekanntmachung W. IV. 900/4.
16.
Klasse
Bezeichnung
K. RAV Pfennr. das kg
M. Alte baumwollene Lumpen.
120. Alte weiße baumwollene Kattunlumpen I
121. Alte weiße baumwollene Kattunlumpen II
122. Alte graue baumwollene Kattunlumpen (Schmier- lappen"!
123. Alte blarce baumwollene Kattunlumpen
124. Alte rote baumwollene Kattunlurnpen frei von Federzeug —
125. Alte schwarze baumwollene Kattunlumpen
126. Alte hellbnnte baumwollene Kattun- und Barchent- lumpen
127. Alte mittelhelle baumwollene Kattun- und Barchentlumpen
128. Alt Hosen zeug und errglisch Leder
129. Sonstige alte baumwollerce Kattun- urrd Barchentlumpen
130. Alte Gardinen (mit Mull und Gaze)
131. Alle weiße und 'halbweiße baurmvollgesttickte Lumpen und Trikvtagen
132. Alte hellbunte baumwollgesttickte Lumpen und Tttko- tagen
133. Alte bunte baumwollgestrickte.Lumpen urrd Trikvtagen
134. Alte schwarze baumwollgestrickte Lumpen und Triko- tagen
135. Alte baumwollene Jacken und Westen
136. Baumwollwatte «alte)
137. Sonstige alte bammoollene gestttckte und gehäkelte Lumpen, soweit solche unter 131 bis 136 nicht ansge- sührt jind
138. Sonstige alte sortierte baunrwollene Lumpen, fowell solche unter 120 bis 137 nicht aufgefichtt find
50
40
25
20
20
22
22
20
18
42
60
45
35
45
30
120


