Ausgabe 
10.5.1916 Zweites Blatt
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Nr. *09

Erscheint tL-ttch mit Än-naynk de? SowttagS.

Die ..Hlctzener FamffL-rndMker- werden dem »Anzeiger" viermal wöchentlich beigelegt. das rcretLblatt für den Ureis Hießen" zweimal wöchentlich. Die ..LandtvirrfchirLtttchr» Sttt- -rsgev" erscheinen monatlich zweimal.

16 S. Jahrgang

ießener Änzei

General-Anzeiger fSr Gberhessen

Mittwach, 18 . Mai 1916

Rotationsdruck und Verlag der Brühl'schen Universitäts - Auch- und Sieindruckerei.

R. Lange, Gießen.

Schristlettung,Geschäslsstelleu.Druckerei: Schul- straße?. Geschästsstetle u.Berlag:T^W51,Schrift- leitung: ^K112. Adresse für Trahtnachrlchlen: Anzeiger Gießen.

Deutscher Reichstag.

44. Sitzung. Dienstag, den 6. Mai.

Am Tische des Bundesrats: D. L i s c o.

Präsident Dr. Kaempf eröffnet die Sitzung um 3 Uhr LV Minuten mit einer Begrüßung der Abgeordnetem

Lös vKfKtzrM MM LKMeU.

Auf der Tagesordnung stehen zunächst zwei schleunige Anträge der Sozialdemokratischen Fraktion und der Sozial­demokratischen Arbeitsgemeinschaft betreffend Aussetzung des gegen den Abgeordneten Dr. Liebknecht eingelei- teten Verfahrens für die Dauer der Sitzungsperiode and Auf. Hebung der über ihn verhängten Haft.

Präsident Dr. Kaesetzf teilt mit, daß der Antrag varliegt, die beiden Anträge an die Geschäftsordnungs­rommission zur schleunigen Berichterstattung zu überweisen.

Widerspruch erhebt sich nicht. Der Antrag wird einstimmig MMgenomm e n.

KriegsWöNr in SÄchMÄeke.

Auf der Tagesordnung steht ferner die erste Lesung deS Gesetzes über die Feststellung von Krlegsscha­de u : m R e ich S g e b i e t e. Es handelt sich um die Schäden, die durch den Ruffeneinfall in Ostpreußen und die Kämpfe in Elsaß- Lothringen entstanden sind, und die werter durch feindliche Flieger, besonders in Baden und Württemberg verursacht wurden. Bei der langen Dauer des Krieges reicht das System der Vor­entschädigungen nicht aus. Der Gesetzentwurf erstreckt sich nur auf die Sachschäden. Die Bestimmungen über Schäden an Leib und Leben sollen besonderer gesetzlicher Regelung Vorbehalten bleiben, ebenso die unter besonderen Gesichtspunkten zu beurtei­lenden Schäden der Seeschiffahrt, die Schäden in den Schutzgebie­ten und andere etwa noch in Betracht kommende Schadensarten. Wenn die Sache zerstört^ oder abhanden gekommen ist, wird der volle Wert, wenn die Sache beschädigt ist, die Wertminderung festgestellt. Maßgebend ist der Wert, den die Svche vor dem Kriege hatte. Als Feftstellungsbehorden werden Ausschüsse, Oberaus- fchüsie und ein ReichSauöschuß g<Äi!det.

Ministerialdirektor Dr. v. Joncrplitzres leitet die Beratung ein. Der b 3b des Kriegsleistungsgesehes von 1873 sieht die Regelung der Entschädigungen für die durch den Krieg verursachten Beschädigungen an beweglichem und unbeweg­lichem Eigentum dirrch ein jedesmaliges besonderes Reichsgesetz vor. Auch 1871 ist ern solches Gesetz erlassen worden. Dieses beschränkte sich nur auf solche Beschädigungen, die von den beiden kriegführenden ^«ersn durch Beschießung oder durch Brandlegung zu militärischen Zwecken herbei<fissührt sind. Das vorliegende Gesetz zieht den Rahmen erheblich weiter. Das Gesetz bestimmt nur die Hohe deK Schadens, die der Fest­stellung zugrunde gelegt werden soll. Die bisher gezahlten Soren tschädigungen bleiben grundsätzlich hinter dem vollen Werte des mutmaßlichen Schadens zurück. Die A u s - gahlnug der Entschädigungen geschieht durch die QcmfctftxKitm, die später mit feem Reiche abvechnen müssen. Die Gesamtschäden für Ostpre«tze» wett-ea. soweit bisher ersichtlich, auf NL1 H Milliarde» festgesetzt. Die bisher in Slfaß-Lothrrsgen entstandenen Kriegsschäden find sehr bedeutend, können aber ziffernmäßig noch nicht angegeben werden. Ich bitte W« wohlwollende Berücksichtigung der Vorlage.

/ ^Während der Rede de» MvästeriaLirSkrorS ftad die bul-

-arischen Abgeordneten i» der DÄpkmnatenloge er­schienen.)

Abg. Freiherr v. Rechenberg (Ztr.):

Wir begrüßen den Gesetzentwurf, der die Kriegsschäden in der Heimat heilen will. Mit den ausgestellten Grundsätzen sind J ir allgemeinen einverstanden. Außer den

Schaden im Reichsgebiet muffen auch die der Schiffahrt mit über- heischen Ländern und die in unsere» Siedelungen ent- standenen zur Abheilung kommen. So weit es irgend geht, muß jeder Schaden getilgt werden.

Abg. Emmel (Sozd.):

Die Erkenntnis, daß die Vorentscheidungen nicht auAreichen, ist der Regierung recht spät gekommen. Wir wären sonst in dieser Sache schon viel weiter. Die Feststellung mutz möglichst schnell nach Eintritt des Schadens erfolgen. Das gilt namentlich für die Flieger schäden. Auch die Auszahlung darf nicht zu lange auf sich warten lassen; die verschleppten Geiseln haben zum Teil so schwere Gesundheitsschädigungen erlitten, daß sie in­zwischen schon das Zeitliche gesegnet haben. Ich beantrage, den Entwurf einem Ausschüße vou 21 Mitgliedern zu überweisen.

ALg. Sichr (Fortschr. Vp^:

Wir beantragen, den Entwurf einem Ausschuß von 28 Mit­gliedern zu überweisen. Es ist vielleicht richtig, die Auszahlung der Entschädigungen mit Rücksicht auf die sonstige finanzielle In­anspruchnahme des Reiches während des Krieges erst nach dem Kriege vorzunehmen. Enffchieden muffen wir uns aber dagegen wenden, daß sich die Höhe der Entschädigungen nach der Finanzlage des Reiches bei Friedensschlutz richten soll. Als das Kaiserwort fiel, daß alle Schaden wieder ersetzt werden sollen, daß neues Leben aus den Ruinen erblühen solle, als es hieß, daß O st Preußen wie ein Phönix aus der Asche erstehen sollte, daß Ostpreußen, das für das Reich gelitten habe, auch aus Reichs­mitteln entschädigt werden sollte, da faßte man in Ostpreußen wieder Akut, da dachte niemand daran, daß die Entschädigung nur erfolgen sollte, wenn das Reich bei Kasse ist! Ostpreußen ist das Bollwerk Deutschlands gegen den Osten, eS hat Anspruch auf volle Entschädigung ohne Rücksicht auf die Finanzlage. Das hat im Abgeordnetenhaus auch ein nationalliberalcr Abgeordneter ausdrücklich erklärt. Man soll die Auszahlungen nicht zu weit hinausschieben.

Abg. Dr. Thoma (Natl.):

Das Gesetz hat nur eine einzige, allerdings am meisten in die Augen springende Kategorie von Schäden zum Gegenstand. Der Schaden muß an beweglichem oder unbeweglichem, körperlichem Eigentum, innerhalb des Reichsgebiets entstanden und unmittelbar durch den Krieg verursacht sein. Sonach wird ein verhältnis­mäßig eng umgrenztes Schadensgebiet erfaßt. Anzuerkennen ist. daß schon jetzt der Kreis der Schäden umschrieben wird, die als 'vom Reich später einmal zu erstattend bezeichnet werden sollen, und daß die Erstattung der Schäden im Reich einheitlich gestaltet wird. Das alles entspricht einer von uns veranlatzten Entschließung des Reichstages vom 4. Januar 1916, die damals weder vom Hause noch bei der Regierung ungeteilte Billigung und volles Verständnis fand. Ja, ein Vertreter der Rechten behauptete, die Annahme der Entschließung st ö r e die Maßnahmen in Ostpreußen. Jetzt kommt die Regierung selbst mit einem Gesetzentwurf, erfüllt aber nicht die von ihr für die Befassung des Reichstags mit der Sache als unerläßlich aus­gestellte Voraussetzung, indem sie die Enffchädigungen nicht über­nimmt, sondern eine dahingehende Zusage ausdrücklich ablehnt. In kurzer Zeit haben stch also die Ansichten über eine gutgemeinte Sache gewandelt.

Die Regierung muh mit dem bisherigen System der Vorentschädigungen brechen, weil es damit nickt fern Bewenden haben kann und weil die Auszahlei'.den die Ge- wißheit haben wollen, daß die Berechtigung zu den. Auszahlungen nicht ipater in Frage gestellt werden könne. Wir sind schon im De- zember davon ausgegangen, daß der Reichstag mit- zu re den hat. Einmal handelt es sich um Elsaß-Lothringen, Dann wird sich das Reich der Sache überhaupt nicht entziehen können. Wichtig für die Schäden ist immer der Kausalzusammen­hang mit dem Krieg. Sonst kommt mau ins Uferlose. Für die aus dem Ausland vertriebenen Deutschen muß ein Fonds bereissiestellt werden, um ihnen aus der bit'-. csten No! zu helfen, falls nicht, wie 1870, eine gesetzgeberische Regelung er- Dafür, daß sie im Auslande um ihrer Eigenschaft als Deutsche gelitten haben, muß sich das Reich in irgend einer Form erkenntlich zeigen. (Beifall.) Wir muffen ein Beispiel von Brüderlichkeit geben. (Beifall.)

Abg. Kreth (Kons.):

Leider find die Schreckenstage Ostpreußens außerhalb der Provinz vielfach schon vergeffen. Die sonst so vor­sorgliche preußische Regierung hatte keine Vorkehrungen ge- troffen-: ein Beweis, daß sie nicht an einen Krieg mit Rußland dachte. Die Russen sengten und brannten, raubten, plünderten und mordeten. Mit besonderer Vorliebe zer­störten die Kosaken, die Kulturträger des Vierverbandes im Osten, Kirchen, Pfarr- und Schulhäuser. Wie anders unsere Truppen im Westen. Dort wurde nur daö zerstört, waS unbedingt aus militärischen Jntereffen beseitigt werden mußte. Aber die Strafe folgte aus dem Fuße. Wie ein Gottesgericht sichr die preußische Armee über die Raffen dahin, und niemand wird je erfahren, wie viele von ihnen .n den Sümpfen und Seen Masurens geendet haben.

Wir haben seinerzeit gegen den nationalliberalen Antrag gestimmt nach dem alten preußischen Grundsatz: Wer nicht mit­tatet, soll auch nicht mitraten. Stellt das Reich Grundsätze für die Feststellung der Schäden auf, dann muß es sich auch grundsätzlich dazu bekennen, auch die Entschädigung zu über­nehmen. Die geschädigten Reichsteile müssen so entschädigt wer­den, daß sie die Wiederherstellung in den früheren Stand ohne eigene Zuschüße durchführen können. Dazu genügt nicht der Ersatz des damaligen Wertes, denn hierfür kann man bei bei allgemeinen Preissteigerung bcS Zerstörte nicht wieder Herstellen. Wir Ostpreußen wollen nicht, daß jemand aus den Schädigungen einen Vorteil bat, aber der Schaden muß voll ersetzt werden. Dar­über sind sich auch alle Parteien des Hauses einig.

Abg. Frhr. v. Gamp-Massauen (DLsch. Fraktion):

Bei dieser Vorlage sind wir alle einig, einschließlich deS Abg. Emmel. Auch unsere Kolonisten in den K ol o n i c n haben . Anspruch aus Entschädigung, ebenso die Ausländsdeutschen. Wir müssen die Entschädigungen auch ausdehnen auf die Kriegs­beschädigten und die in ihrem Erwerbsleben Geschädigten. Da§ alles läßt sich im Rahmen dieses Gesetzes nicht machen." Hier han­delt es sich um einen ganz bestimmten Kreis der Kriegsgeschä. digten. Die Vorlage ist von einem gewissen Wohlwollen ge­tragen: aber die Verbündeten Regierungen werden sich dem all- gemeinen Willen beugen müssen, daß das Reich die Schäden voll ersehen muß. (Sehr richtig!) Hier genügt nicht eine Entschädigung von 60 oder 60 Prozent. Die Einzelstaaten müssen wissen, daß das Reich diese Verpflichtung nicht von stch aLwäl^t, sondern voll dafür eintritt.

Hierauf wird die Weiterberatung aus Mittwoch 3 Uhr vertagt.

Schluß 6*4 Uhr,

DerMedrschAtzMSM" der alten Zeit.

Ilm den AusWversitng«n öec Mdde taisb ber Verschwendung hon Strossen in dieser ernsten Zeit vorzuberrgen, hat man in ein- Slcksn Städten, Däodesckm^Me" anyesteltt, die ans das Aeußere des schöneren Gffwlockstes ein wachsames Auge haben sollen. Wich­tiger ist, daß die WeidarfaLrikanten: sich schon jetzt zusammengetan haben. unr für die kommende Wttttermode dre Stofferfparnis durvchUrsühwn, die in diesem Sontmer nicht recht glücken wollte. Es ist eben schwer, gegen den Lies in der weiblichen Natur wohnen­dem SchmNcktrieb anzukämpsen, und am ehesten werden noch die Schneider darin Ersirlg Haben, die ja die Mode machen. Der Mvdeschntzmann", der heute inr Kriege als eine Llusnahme- «cschernung aufiaucht, war der Vergangenheit eine wohlbekannte Und vertrante Gestalt; gravitätisch ritt er daher inmitten der «chlreichen Amtsbüttckt intb Natsdiener, die argwöhnisch die Trachten der Bürgerinen und Bäuerinnen beobachteten und beson­ders beim Kirchgang, wo sich die liebe Weiblichkeit am präch­tigsten aus staffierte, streng darauf hielten, dass n ichts gegen die K leidero r dn u ng geschehe. Die Kleidevordnungen, die seit dem 14. Jahrhuachert wie Pilze im W-ald in deutschen Landen Mifschossen, sind der eigentlickjeMrodeschutzMann" der alten Zeit; fein Staat, keine Stadt, blieben von solchen Verboten verschont, die affe Widersetzlichkeiten mit strengsten Strafen bedrohten, 'und selbst die Bewohner der reichen Handelsstädte, in denen doch sonst ein freierer Geist regierte, sahen sich damit überschwemmt; so wurde z. B. Bremen innerhalb von 50 Jahren viermal mit aus­führlichen Polizeiverordnungen über die Kleidung hemrgesucht. Die Kleiderordnungen gehen zunächst von demselben Grundsatz aus, der «auch heute wieder in unserer Mode z!u einer ähnlichen Bervegung geführt hat: sie wollen eine Ersparnis an Stoffen herbjeisühven und der Berschwendimg steuern. Viel seltener sind die Verbote, die pm 1 Schutze der verletzten Scham und des Anstandes erlasserr loerden; im 17. Jahrhundert aber sind daun die Kleidergesetze keine Lurus- verbote mehr, sondern V^rdnungen, die den Unterschied der Stände auch scharr durch die Meldung deutlich erkennen lassest wollen.

Bom Ende des 14. Jahrhrmderts erzählt die Limburger Chronik, der W'^hsel in der Rüode sei von nun an so schnell er­folgt, daß ,/met heut ein Meister vom Schnitte war, der mar übers Jahr ein Geselle.^ Damals Namen die hinten und seitlich geschlitz- etn Röck^e und Aermel auf, von denen dann die Stoffe noch> eine halbe Elle und mehr herunterhingen. Tianmls erschienen die ersten Verordnungen, die die Länsie des Rockes und der Mäntel geirau sestsetzten und auch sonst »einer allzu großen Stofsv-erschwensiung! entgegcntraten. So untersagte ber Rat von* Stratzburg 1370 die ungeheuren Schnabelschuhe!und befahl den Schuhmachern bei einer Strafe von 30 Schilling, keine Schuhe anzusertigen, deren Schnäbel die Länge eines Fingers überschritten. Des weiteren Nnrd die Länge der Schleppe für die Frauen auf Schuh und Zoll genau sest- yelegt. Der Rat von Augsburg erlaubte für die Schleppe nur die

Breite eines Fingers an Länge, Und der Rat von Ulm, ber zunächst eine Viertel Elle freigegeben hatte, beschrärrkte dieses ?Natz. Ms die Frauen sich daran nicht kehrten, wurde gegen sie nicht nutz mit Geldstrafen, sondenr mit so schwerer Llhndung, wie Stäupen und ^Stellen an den Pranger, vorgogangen. Während die Bürgerin- also zur Bescheidenheit g^wungen wurden, sah man den adligen Fvauen vieles nach. Die vornehmen Damen des 15. Jahrhunderts trugen Sckileppen von 4 Elben und mehr, die fie von einem Pagen halten lassen mußten. Dagegen wandte sich Kurfürst Ernst von. Sachsen in seiner Meiderordnung von 1462. Er beklagt den über­mäßigen Luxus, durch den das Land verarme, und fahrt bamt fort;Darumb wollen, ordnen und setzen wir, dass 7wan hinsüro unter der ritterschafft keine fiawe noch jnugsrawe kein ffeiv sol Machen lassen und tragen, vast ihr über zwo eleu lang aufs der erden nachgehet." Nächst der Schleppe waren es die Halskrausen, mit denen im 15. und 16. Jahrundert viel Unfug getrieben wurde. Schirm eine Viervrdmvrg von 1356 befielt:Ärch sollen alle Frauen nicht Krausen oder 5Mlen tragen, die mehr als sechsfach gefältelt sind, sie seien Seiden oder Linnen, und die sollen auch! ohne Zaddetn sein." Später wurde dann beim Aufkommen der spa- nrschcn Tracht mit denMMsteinkrausen" eine ungeheure Ver­schwendung getrieben, sodaß mit den schwersten Strafen eingeschrit­ten lwerden »wustte. Ueberhaupt untersagen jetzt die .Neiderordrmngen das Kaufen von allzu teuren Dingen. Eine Mnrer Ordnung von 1486 verbietetGenähtes und Gestricktes auf Röcken und Mänteln, das den Wert von 4 Mark Silber übersteigt: die Hästlein

(SchlMucknadleln) dürfeirden Wert von 20 GuDen nickst .übersteigen." Auch über die Art des erlaubten Futters sind genaue Angaben gemacht: die Bürgerin darf ihreir Rock nicht mit kostbarem Pelz­werk, sondern höchstens mit Marderfellen füttern lassen. Das Verbrämen der Stoffe mit Giold und Silber ist mir den Adligen gestattet. Diese Kl-eiderordnungeu erlangten eine solche Wichtigkeit, daß sich sogar das Heilige römische 9äeich Ident scher 3?atioN mit ihnen beschäftigte mrd auf dem Reichstag zu Augsbirrg 1530 eine große Llnzahl von Artikeln derneuen kaiserlichen Orchtung" der Tracht der einz-elnen Stände gewidmet wurden. Besonders heftig ging man gegen die Reisröcke vor, weil sie M einem ungeheuren Verbrauch! von Stoff Anlaß gaben. J'm 17. Jahrhundert kam Man idmmraus den Gedanken,das lkebel am der Wurzel zu treffen," und so wurden besonders die Schneider mit Strafen belegt,weil durch sie alle Mißbräuche am besten verhütet werden können." Und im Jahrhundert des .patriarchalischen AbfolUtismlus" wurden so­gar die Fürsten höchstselbst zu Modesthutzleuten, und Friedrich Wilhelm I. riß den Frauen eigenhändig das verbotene holländische Kattmc vonr Leche.

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Nelu«s über die Wikinger-Grabsschi ffe. In der Jahresversammlung der norwegischen Gesellschaft der Wrssen- schasten hielt dieser Xage Professor Dr. ö k on Scheeeili g erneu rLevims seffelstdeu Sprtrag iiSrx das bQMchtL -Ochech->e^g-

Schiff, jenes im Jahre 1904 auf gefundene firrstliche Grabschisi aus der Wikingerzeit, in dem Ehrisfiania vielleicht überlmupt das bedeutendste Kulturdenkmal aus jener großen Epoche der germa­nisch-nordischen Kulturgeschichte l-esitzt. Das Oseberg-Schiff über- trifft an Wert auch das 1880 ausgegrabene Gokstad-Schiff, irrsosern es inr Gegensätze zu jenem ganz vollkommen crhrlten und auch die Grabausstattung im großen mtb ganzen gerettet und cnlfberoahrt worden ist. Aöls Grund eingehender Untersuchungen konnte.nur Professor Schetelig über die Bestimnrung urld die Geschichte dee Osebergschifses sehr wertvolle Mitteilu'ngen machen, die hellc Streiflichter auf das Damkel der Wikingerzeit rversen. Das Ose- berg-Schisf ist bekanntlich als Grabschiff ber einenr fürstlich ausge statteten Fvruenbegräbniffe gegen die Mtte des 9. Jahrhundetts zur Verwendung gelangt. Ter Mtertnmsforscher Professor Brög- ger glaubt, daß die in dem Schiffe begrabene Frau Königin Aase die Mutter 5>alvdans des Schwarzen gewesen sei: irr jeden t Falle aber ist >es eine sehr hochstehende Frau gemein, die mit dem Ose berg-Schisf zu Grabe getragen Nwrdeu ist. Ebenso gewiß ist, daf das Schiff nicht Imrr ihr Grabschiss gewesen ist. Denn das Oseberg- Schifs weist mannigfache deutliche Spurerr von Mbrauch und Ab­nützung sowie auch solche von Ausbesserungen aus, rmd cixmio ist durch viele Spuren sichergestellt, daß das Schiff eiwnal eine Bu­satzung an Bord gehabt hat. ?bus der anderen Sette fehlten an der Ausstattung des Schiffes bereits, als es zum Grabschiffe be­nutzt !vurde, zahlreiche Gegenstände. Die dreißig Ruder, die man an Bord gefunden bat, waren damals, als das Begräbnis statt­fand, völlig neu jmb anscheinend in aller Hast hwgestellt. Das­selbe scheint für den Mast zu gelten. Der Schlüssel zu diesen mannigfachen Widersprüchen liegt in dem Mttr des Ojederg- Schisses, das sich am besten aus dem Stile seiner Schnitzereien er­kennen* läßt. Danach scheint es imgcfähr im Jahre 800 n. Ehr. gebaut und um 850 als Gvabschisf benutzt worden zu sein, sodaß das Fahrzeug etroa ein halbes Jahrhundert im Gebrauckre ge- wesen wäre. Aller Wahrscheinlichkeit nach l>at das Schiss vor der Verwendung bei der Beisetzung noch lange äls Veteran außer Diensten gestandet!: vielleicht hatte Königin Aasa den alten Segler sich für die letzte Fahrt bereits lange voraus bereit gestellt. In hohem Grade wahrscheinlich ist, daß das Schiff von vornlserei..! zum persönlichen Gebrauche für die voruetMe Frau erbaut worden ist, der es nachher als Begräbnisstätte gedient hat. Es gehör! seinem Typus nach zu der besonderen Klasse von Fahrzeu^n. deren sich die Wikinger bei ihren Küstenfahrten bedienten, und rvai also nickst für große Fahrt über See l>estiimnt. Während dcrs Gokstad-Sckstff einem Manne gehört hat, gehörte das Osebe^i' Schiff einer Frau, und wir besitzen dal>er in diesen beiden Feh, zeugen vortteffkiche Typen für das Reisesckstsf eines Wikingertönigs und einer Wikingersürftin. Diese Darlegungen des norwegischen Forschers beweisen, welch große Bedeutung die wissensäiastliche Untersuchung der Wikingergrabschiffe für die gesamte iwrdffche Al­tertumskunde bsanjprucheu kann.