Ausgabe 
11.3.1916 Drittes Blatt
Seite
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T 7 > DeMk RkitzschitzimisiWil.

und 5 0

kündbar

(Vierte Kriegsanleihe).

Zur Bestreitung der durch den Krieg erwachsenen Ausgaben werden 4Vz % Reichsschatzanweisungen /o Schuldversllzreibnngen des Reichs hiermit zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt.

Die Schuldverschreibungen sind seitens des Reichs bis zrrm I. Oktober 1924 nicht ; bis dahin kann also auch ihr Zinsfuß nicht herabgesetzt werden. Die Inhaber

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könne» jedoch über die Schuldverschrribmigcn wie über jedes andere Werlpapier jederztit

(durch Verkauf, Verpfändung usw.) verfügen.

Bedingungen.

1. Zeichriungsstelle ist die Reichsbank. Zeichnungen werden

von Sonnabend, den 4. März, an bis Mittwoch, den 22. März, mittags t Nhr bet dem Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere in Berlin (Postscheckkonto Berlin Nr. 99) und bei allen Zweiganstaltcn der Reichsbank mit Kasseneinrichtung entgegengenommen. Die Zeichnungen können aber auch durch Vermittlung der Königlichen Seehandlnng (Preußischen Staatsbank) und der Preußischen Central-Geliossevschastskaffe in Berlin, der Königlichen HaupLbauk in Nürnberg und ihrer Zwekganstalten, sowie sämtlicher deutschen Banken, Bankiers und ihrer Filialen,

- sämtlicher deutschen öffentlichen Sparkassen und ihrer Verbände, jeder deutschen LebenSbersichernnasgescllschaft und jeder deutschen Kreditgenossenschaft erfolgen.

Zeichnungen auf die 5 % NelchSanleihe nimmt auch die Post an allen Orten am Schalter entgegen. Auf diese ' Zeichnungen kann die Vollzahlung am 31. März, sie mutz aber spätestens am 18. April geleistet werden. Wegen der Zinsberechnung vgl. Ziffer 9, Schlußsatz.

2. Die Schatzanweisungen sind in 10 Serien eingeteilt und ausgefertigt in Stücken zu: 20000, 10000, 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 Mark mit Zinsscheinen zahlbar am 2 . Januar und 1. Juli jedes Jahres. Der Zinsenlauf beginnt am 1. Juli 1916, der erste Zinsschein ist am 2. Januar 1917 fällig. Welcher Serie die einzelne Schatzanweisuna anaehört, ist aus ihrem Text ersichtlich.

Die Reichsfiuauzverwaltung behält sich vor, den zur Ausgabe kommenden Betrag der Neichsschatzanweisungen zu be­llt: es emvneblt sich desbalb fiir die fteidnier. ihr ßunnprffnnhmÄ .ntrh mit hni-

grenzen

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; es empfiehlt sich deshalb für die Zeichner, ihr Einverständnis auch mit der Zuteilung von Rcichsanleibe zu erklären. Die Tilgung der Schatzanweisungen erfolgt durch Auslosung von je einer Serie in den Jahren 1923 bis 1932. Die Auslosungen finden im Januar jedes Jahres, erstmals im Januar 1923 statt; die Rückzahlung geschieht an dem auf dre Auslosung folgenden 1. Juli. Die Inhaber der ansgeloftcu Stücke können statt der Barzahlung viereiuhalb- prozcnnge dis 1. Juli 1932 unkündbare Schuldverschreibungen fordern.

3. Die Reichs«;,leihe ist ebenfalls in Stücken zu 20000, 10000, 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 Mark mit dem gleichen Zinsenlauf und den gleichen Zinsterminen wie die Schatzanweisungen ausgefertiat.

4 Der Zssichnungspreis beträgt: %

für die 4 1 /, % Reichsschatzarrweisungeu 95 Mark, a* 5 % ReichSarileihc, wenn Stücke verlangt werden, 88,50 Mark,

» » 5 % , wenn Eintragung in das Reichsschuldbuch mit Sperre bis 15. April

.. 1917 beantragt wird, 98 ,30 Mark

für je 100 Mark Nennwert unter Verrechnung der üblichen Stückzinsen (vgl. Ziffer 9).

5. Die zugeteilten Stücke werden auf Antrag der Zeichner von dem Kontor der Ncichshauptbank für Wertpapiere in Berlin bis zuni 1 . Oktober 1917 vollständig kostenfrei aufbewahrt und verwaltet. Eine Sperre wird durch diese Niederleauna nicht bedingt: der Zeichner kann sein Depot jederzeit auch vor Ablauf dieser Frist zurücknehmen. Die von dem Kontor für Wertpapiere ausgefertigtcn Depotscheine werden von den Darlehnskassen wie die Wertpapiere selbst beliehen.

0-/ Zcichnuugsscheinc sind bei allen Reichsbankanstalten, Bankgeschäften, öffentlichen Sparkassen, Lebensvcrsicherungsgescllschaften .und Kreditgenossenschaften zu haben. Die Zeichnungen können aber auch ohne Verwendung von Zeichnungsscheinen brieflich erfolgen. Die Zeichnungsscheine für die Zeichnungen bei der Pvst werden durch die Postanstalten ansgegeben.

Die Zuteilung findet tunlichst bald nach der Zeichnung statt. Uebcr die Höhe der Zuteilung entscheidet die Zeichmmqs- stelle. Besondere Wünsche wegen der Stückelung sind in dem dafür vorgesehenen Raum auf der Vorderseite des Zei'ch- mgsscheineS anzugeben. Werden derartige Wünsche nicht zum Ausdruck gebracht, so wird die Stückelung von den Der- ittlunasitellen nach ihrem Ermessen tmvnrrtnmnien fönäteren ^ . ä*._«_

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mittlungsstellen nach ihrem Ermessen vorgenommen. Späteren Anträgen auf Abänderung der Stückelung kann nicht stattgegcben werden.

8 . Die Zeichner können die ihnen zugeteiltcn Betröge vom'S!. März d. I. an jederzeit voll bezahlen.

Sie sind verpflichtet:

Zoo/,, des zugetcilten Betrages spätestens am 18. April d. I.,

20 % » n n n ^ 24. SDlai d. I.,

25 % t " . 23. Zuni d. I.,

, , .. c rr . 20. Juli d. I.

zu bezahlen. Frühere Teilzahlungen sind zulässig, jedoch nur in runden durch 100 teilbaren Beträgen des Nennwerts. Auch die Zeichnungen bis zu 1000 Marl brauchen nicht bis zum ersten Einzahlungstermin voll bezahlt zu

werden. Teilzahlungen sind auch auf sie jederzeit, indes nur in runden durch 100 teilbaren Betrügen des Nennwertes

Sestattet; doch braucht die Zahlung ?rst geleistet zu werden, wenn die Summe der fällig gewordenen Teilbeträge wenigstens 100 Mark ergibt.

Beispiel: Es müssen also spätestens zahlen: die Zeichner von M 300: J6 100 am 24. Mai, Ji 100 am 28. Juni. J6 100 aiivSb. Juli-

die Zeichner von J$ 200: Ji 100 am 24. Mai. 100 am 20. Juli; '

die Zeichner von 100: Ji 100 am 20, Juli.

Die Zahlung hat bei derselben Stelle zu erfolgen, bei der die Zeichnung angemeldet worden ist.

Die am I. Mai d. I. zur Rückzahlung fülligen 8 «««»««« Mark 4«/» Deutsche Reichsschatzanweisungen von 1912 Serie IL werdet! ohne Zinsschein bei der Begleichung zugeteilter Kriegsanleihen zum Nennwert unter Abzug der Stüctzmsen bis 30. April in Zahlung genommen.

Die im Laufe befindlichen «»verzinslichen Schatzscheine des Reiches werden unter Abzug von 5% Diskont vom Zahlungsta'ge. frühestens aber vom 31. Mürz ab. bis zum Tage ihrer Fälligkeit in Zahlung genommen.

9. Da der Zinsenlauf der Anleihen erst am I.Juli 1916 beginnt, werden auf sämtliche Zahlungen fi'rr Reichscmleihe 5 <>/., für ^>chatzauweisungen 4V, % Stückzinsen vom Zahlungstage, frühestens aber vom 31. März ab, bis zum 30. Juni 1916 ,n gunsten des Zeichners verrechnet; auf Zahlungen nach dem 30. Juni hat der Zeichner die Stückzinsen vom 30. Juni bis zum Zahlungstage zu entrichten. Wegen der Postzeichnungen siehe unten.

I. bei Begleichung von Reichsauleihe ^Eszum

b) am 18. April

1 c) am 24. Mai

II. bei Begleichung v.RcichSschatzauw.

ä)biSznm 31. März

e) am

18 Avril

f) am 24. Mai

5"/, Stuckzinjen für 90 Tage

72 Tage

! 36 Tage

47» ®/ 0 Stückzinsen für

90 Tage

7L^age

86 Tage

. - = ! 1.25 \

1'- 7*

0,50 */.,

=

" 1 . 12 °°/,

0,90 \

0,4077*

Tatsächlich zu zahlen- . t Stücke' ^7,8r>°/

97,50 7,

98.- 7,

der Betrag also Wl.

97,30 Vo

97,80 7,

Tatsächlich zu zahlender Betrag also nur

93.87° %

94,107.

94,65 7.

10 .

oei oer .«tmrjsa meine eryoyr iicy zahlende Betrag für jede 18 Tage, um die sich die Einzahlung weiterhin ver dei den ^chatzanwei,ungen für jede 4 Tage um 5 Pfennig für je 100.,# Nennwert. '

... n ®ct Postzeichnungen (siehe Ziffer 1, letzter Absatz) werden auf bis zum 31. März geleistete Bollzahlunaen Jinsen ^ 00 Tage (Beupiel I»), auf alle andern Vollzahlungen bis zum 18. April, auch wenn sie vor diesem Tage qe- lelstet werden, Zinsen für 72 Tage (Beispiel Id) vergütet. ' 0 0C

3u den Stücken von 1000 Mark und mehr werden für die Relchsanleihe sowohl wie für die Schatzanweisunqen auf ««trag vom N°,chSb°nk-D.r-kt°rrum au«ges°llt° Zwischeuscheine ousgegeben, über deren Umtausch i endgültige Stücke das Erforderliche ,päter offentl.ch b-kanntge,nacht w,rd. Di- Stücke unter 1000 Mark, zu denen Zwischenscheine nicht vorgesehen smd. werden mck groytmogl.cher Beschleunigung s-rt.gg-stelll und voraussichtlich im August d. I. aus^geb.n w«rd-n.

Berlin, im Februar 1916.

Reichsbank - Direktorium.

Hav enstein. v. Grimm. Rachdruck ohne Au st rag wird ni cht befahlt.

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I. Atzlmch, Gießen.