Bekanntmachung.
(9fr. M. 2684/2.16. ft. R. A. Dom 15. März 1916.)
Tie Bekanntmachung Nr. N. 9231/10. 15. K. N. A., betreffend
u t e r q n u tt fl , b I irfer u n g und E i n z i e h u n g der durch fcic »norbmmg M. 325/7.16. K. R. A. bezw. M. 325 e/7. 15. ft. R.
n« hinten Gegenstände vom 16. November 1J15 \mrt> Inmutt nochmals unter Hintveis auf die Strafbestim nrungen und die Verpflichtung zur Ablieferung der im §.2 der ge nannten Bekanntmachung nebst Anmerkung ausgesührten Gegen- »lande veronentlrcht. Zugleich werden die nach ste he n den Z n - 1 a de auf l^rsuck-en des Königlichen Kriegsministeriums bekanntgegeben.
Bekanntmachnnq
- „ ^ C9 i c ' M 3231/10. 15. K. R. A.).
betreffend Enteignung, Ablieferung und Einziehung der durch die Verordnung M. 325 7. ,5. K. R. A. bzw t»\. 325 e/z. f5. K.R.2I. beschlagnahmten Gegenstände vom fb. November 19(5.
Nachstehende Berordmmg wird auf Ersuchen des Königlichen KriegsmmtUertums htermrt %m allgenieinim Kenntnis gebracht mit dem Bemerk^m. da»-. iede ttebertretung, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen varwirkt sind, nach 8 6*) der BmrdesratsVerordnung über- die Sicherstellrmg von Kriegs- vom 24. Juni 1915 (Reichs-Ost-setzbl. S. 357) und vom 9. Oktober 1915 (Rcichs-Gesetzbl. S. 645) bestraft wird.
§ 1.
Inkrafttreten der Verordnung.
Tia Derordllung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
§ 2 .
Don der Verordnung betroffene Gegenstände.
Klasse A. Gegenstände aus Kupfer und dNessing.
1. Geschirre und Wirtschaftsgerate feder Art für Küchen und Backstuben, wie beispielsweise Koch- und Einlegekessel, Marmeladen- und Speiseeiskessel, Töpfe, Fruchtkocher, Pfannen, Backformen, Kasserollen, Kühler, Schüsseln, Mörser usw.**).
* Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Straf gffetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
1. »ocr der Verpflichtung, die cnteigneten Gegenstände heraus- zugeben oder sie auf Verlangen des Erwerbers zu über bringen oder zu übersenden, zuwider handelt;
2. wer mrbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft, oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt;
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahrm und pfleglich zu behandeln, z u wider ha ndelt;
4. wer den nach 8 9 erlassenen Ausführungs best immun gen z uw id erhandelt.
**) Anmerkung. Alphabetische Aufstellung von in Frage kom Menden Gegenständen.,
Anrichter, Anrührschüsseln, Aspifformen, Aspikränder, Auflauf formen aller Art, Ausstechformen, Backbleche, Backformen aller Art, Backlüfsel. Backkästen, Backschaufeln, Bierglasträger, Biskuitformen, Bratendekor aticmm, Braten käl'ten, Bratenlöffel, Bratenpfannen, Bratenroste, Bratentöpse, Bratenspicße, Bratenwärmer, Brater, Brattarnen, Brennkessel aus, Hausbrennereien, die nicht mehlige Stoffe verarbeiten, Brotbüchsen, Brotkästen für Küchen, Borratsräume und Speisedettiebe, Bürstenhalter, Brühsrebe, Brühtöpfe, Butterdosen für Küchen^ Borratsräume und Spcisebettiebe, Char- lottefvrmen, Clochen, Cremeformen, Croustaden, Tampskocher zu Puddingformen, Tampfkochtöpfe, Dampfwaschhäfen, Dampfwas.ü- tovfe, Teckel aller Art für Küchengeräte, Toni formen, Dvppelöffcl, ToppelLopsmilchkockxr, Eierkocher, Eierkuchen Heber, Eierknchen- psannen, Eierkuchenschneider, Eierkuchenwender, Eierpsannen, Eimer aller Art, Einfassungen, Einlegekessel, Einmackffessel, Einsatzfoeinen, Eisbüchsen, Eisfornrcn, Essenttäger, Fetttegel, Fetttasserollen. Fett uwnnen. Filetbratpfannen, Fischheber, Fischkessel, Fischkocher, Fischservierkessel, Fleischbleche, Fleischhäfen, Fleischmulden, Fleischtöpfe. 7>rre1lenkessel, Fruchtkocher, Gänsebrater. Garnierladen, Garnierspritzen, Gazen iüffanders für Bier), Gebäckkästen, Gebauchte Töpfe für ynicfvjm, Gefricrbüchsen, Gelecränder, Gemüsekocher, Gesundheits-- kuchenforrirer, (Kewürzkästen, Gießpfannen, Glacfformen.Grattttplat- tcn, Gratinschüsseln, Gugelhupffvrnven, Haseubratpfannen. .Vasenfonmen, Hateletssvrmen, Heißwasserkannen ft'ir Küchen u. Speisebetriebe, Lxrdlessel, Huhn formen, Kaffcebretter, Kaffeebüchsen, Kaffer-können,
K chfeekessel (nicht Kafsemaschinen), Kafseekocher, Kaffeekrüge, Kaffee- trickter, Kannen aller Art (von Kaffeekannen bis Kanrren aller Art zum Gebrauch in Küchen und Speisebetrieben), Kasserollen, Kartoffelkocher, Kaviarkühler, .Kochhäfen, Kochkessel, Kvchtöpfe, Kotelett- Pfannen, Kotelettrosten, Krapsenke» sel, Kuchenbrcttck>en, Kuchen- formen. Kuchengabeln und Kuchenloffel (für Küchen und Backstuben), Kuchenpfannen jeder Art, Kuchenschüsseln für. Küchen, Back- »tuben, Vorratsräume und Anrichteräume in Speisebetricben, .Küchensiebe, Kühler für Küchen, Backstuben, Vvrratsränme und Anricktteräume in Speisebettieben, Litermaße, Lotmaße, Löffel, die in Küchen und Backstuben venoendet werden, Marmeladenkessel, Marzipankneifer, Maschinentöpse, Maße, Mchlschaufeln, Meßkannen, Milchkairnen für Küchen, Backs'tuben irnd Vorratsrüume, Milchkocher, Mllclikrüge für >ffichen, Backstuben und Vvrratsränme, Milchseiher, Milchtöpse für Küchen, Backstuben und Vorratsräume, Milchtransportkannen, Mörser, 9 tat ft uchen so nncn, Nelsonkascrol- len, Nudelkessel, Oelkannen, Omelettpfannen, Omelettwender, Pastetenausstecher, Pasteteneisen, Pastetenfonnen, Pastetenkästen, Pastetenränder, Pa»"tetcntrichter, Pettolenmkönnen. Pfannen aller Art, PfannkuchenpsannM, Psannkuch.ukesfel, Pichekstemer Kafferol- len, Plafond, Plat ä saut er, Plumpuddingformen, Pcmrm es-Anna- Kasserollen, Puddingsormen, Ragoutlöffcl, Ränder aller Art, Randtöpfe, Rechauds für Küchen und Anrichteräume in Speise- betrieben, Reibeisen, Ringtöpse, Rosten, cktützrschüffeln, Salmen- küWer, Sahnen schlagkessel, Salatdurchschläge, Salatkörbe, Salatseiher, Salatwascher, Sauteusen, Savarinränder, Schablonen, Schaufeln, cochinttnkessel, Schlagrahmkessel, Schlagrahmkühler,
Schlagsahnekessel, Schmierkannen, Schmortöpfe, Schneckenpsannen, Schneekessel, Schöpf- und Schaumlöffel, Schöpftellen, Schüsselbecken, Schüsseln, Seiher aller Art. Servierbreiter, auch solche von Tee- und Kaffeegarnituren und Rauchservicen, Serviergeschirre (keine Tafelgeräte), ^ Servierkasserollen, Serviervlatten. Siebe, Spargelkocher, Speiseeis kessel, Speiseeiskoche^. Speiseglocken, Speisenträger, Speisenwärmec, SteinbuttBe'sel. Sülzformen. Sülz- lästen, Tablette (sieh? ServVerbreiter), Tarte.ettes, Tecbrotformcn, Teebüchsen, Teekannen zum Gebrauch in Küchen und Speisebetrie-
2 . Wafchkessel, Türm an Kachelöfen und Kochmaschinen bezw.
Herden,
3. Badewannen — Warnttvasserfchiffe, Behälter, -Hlasen, -schlangen, Truckkessel, Warnrwasserbereiter (Boiler), alles in Kochmaschinen mrd Herden, soweft sie nicht zum Bettieb von Badecinrichttmgen oder Z^nttalheizungsanlagen. diercen —; Wasserkasten, eingebaute Kessel aller Art.
Klasse B. Gegenstände aus Neinnickel *).
1. Geschirre und Wirtschaftsgeräte jeder Art für Küchen und Backstuben, wie beispielsweise Koch- und Einlegekessel, Marmeladen- und. Speiseeiskesscl, Fruchtkvchcr, Servierplatten, Pfannen, Backformen, Kasserollen, ^Kühler, Schüffeln usw.**)
2. Einsätze ft'ir Kocheinrichttmgen, wie Kessel, Deckelschalen, Jnnentöpse nebst Deckeln an Kipptöpfen, Kartoffel-, Fisch- und Fleffckieinsätzc nsw. nebst Reinnickelarmaturen.
Vorstehende Gegenstäirde fallen auch dann unter die Verordnung, wenn sie mit einem Ueberzilg (Metall, Lack, Farbe u. dgl.) versehen sind.
§ 3.
Von der Verordnung betroffene Personen und Betriebe.
Von der Verordnung »verdcn betroffen:
1. Haushaltungen,
2. Hauseigentümer,
3. Unternehmungen zur Verpftcgung fremder Personen, insbesondere'Gast- und Schankwirtschaften, Pensionate, Kaffeehaus-, Konditorei- und Küchenbetriebe, Kantinm, Speisc- anstalten aller Art, auch solche auf Schiffen, Bahnen und dergleichen,
4. öffentliche (einschließlich kirchliche, stiftische usw.) und private Heil-, Pflege- uud Kuranstalten, Kliniken, Hospitäler, Heime, Kasernen, Erziehnngs- und Sttafanstalten, Arbeitshäuser
und dergleichen.
8 4.
Ausnahmen.
Ausgenommen sind mit Kupfer, Messing oder Nickel überzogene (z. B. galvanisch) und plattierte Gegenstände, die aus Eisen oder einem anderen Metall als Kupfer, Messing oder Nickel her- gestellt sind.
Bestehen Zweifel, ob Gegenstände von der Verordnung betroffen ' sind, oder wird für G'^genstände ein besonderer kunstge- »verblicher oder kunstgeschichtlicher Wert geltend gemacht, so kann eine Befreiung von der Enteignung bcivilligt werden. Tie Befreiung von der Enteignung ist auszusprechen, »venu ein kunft^ gewerblicher- oder kunstgeschichtlicher Wert der in Betracht kommenden Gegenstände durch anerkannte Sachverständige festgestellt kvorden ist. lieber die Befreiung cnffcheidet die mit der Durchführung der Verordnung beanfttagte Behörde eirdgültig.
8 5.
Eigentmnsübertragnnch
Das Eigentum an den von der Verordnung betroffenen Gegenständen (8 2), die bereits durch die Verordnung M. 325/7. 15. K. R. A. vom 31. Juli 1915 beschlagnahmt sind, wird auf den Reichsmilitärfiskus übertragen werden. Tic beauftragte Behörde erläßt die diesbezüglichen Anordnungen und läßt sie dem Betroffenen, d. h. dem Besitzer, zugehen. Das Eigentuu: geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugcht.
Ter von der Airordnung Betroffene ist verpflichtet, die ent- eigueten Gegenstäirde bis zur Ablieferung an die beauftragte Behörde zu verwahren und pfleglich zu behandeln. Tie Befugnis zum einstweiligen ordnungsmäßigen Gebrauch bleibt bis zur Ablieferung rmberührt.
8 6 .
Ablieferung der entcigneten Gegenstände.
Tic Bettoffenen sind verpflichtet, die entcigrrcten Gegenstände, sorveit sie eingebaut sind, auszubanen und nach Weisung der beaufttagten Behörde!: bis zu den von diesen zu bestimmenden Zeitpunkten an die zu errichtenden Sanrmelstellen zur Abliefrrimg zu bringen. Ter Ablieferer hat die genaue Adresse des Eigentümers anzugeben; für diesen wird ein Anerkenntnisschcin aus- geistellt und dein Ablieferer übergeben, wenn er sich mit den Nebernahmepreisen einverstanden erklärt: andernfalls wird ihm nur eine Quittung ausgestellt (siehe 8 7).
Der in dem Anerkennttlisschein angegebene Betrag wird an den von den beauftragten Behörden dezeichneten Zahlstellen bezahlt werden, es sei denn, daß über die Person des Berechtigten Zweifel bestehen.
Die Abliefernng nttiß am 31. März 1916 beendet feilt.
8 7.
Uebernahmepreise.
Für die enteignetcn Gegenstärrde werden die nachstehenden Uebernahmepreise angeboten und im Falle gütlicher Einigung alsbald gezahlt:
U e b e r n a h m e p r e i s für jedes K i l o:
Für Gegenstände aus
Kupfer
Messing
Nickel
Mk.
Mk.
Mk.
3,90
2,90
12 90
2,70 -
2,00
10,40
ohne Bschläge^) .... mit Beschlägen^) . . .
Besitzen die 0legcnstände Beschläge, so werden sie mit den Beschlägen gewogen: auf Grund dieses Gelvichts ergibt sich der Preis nach obiger Tabelle.
Uebersteigt das Gewicht der Beschläge schätznngstveise bei Gegenständen ans Kupfer und Messing 30 v. H., bei solchen aus Nickel 20 v. H. des GesanitgLloichtes des Gegenstandes, o tvird der 30 bezw. 20 v. H. überschreitende Prozentsatz ge- chätzt, vom Gewicht abgesetzt und nicht bezahlt.
Für etwa durch die Betroffenen für die Zwecke dieser Ablieferung selbst vorgenonlincne erhebliche Ausbauarbeiten, die glaubhaft zu machen sind, wird ft'ir jedes Mogramin 0,50 Mark vergütet.
Wird eine gütliche Einigung nicht alsbald erzielt, so wird der Uebernälpnepreis durch das Reichsschiedsgericht für Kriegs-
beu, Teekessel (nicht Tcenmschinen), Teekuchcn aus steck,er, Teigspritzer. Tiegel, Töpfe, Tortenformen. Tortenpfmmen, Tortenplatten, Tra- ganfformen, Tricktter, Trinkbecher ft'ir Küchen und Spcisebettiebe, Turbotkessel, Viehkessel, Waffeleisen, Wannen. Waschservic -, Wasser- badkästen, Wafferbecher, Wassereirner. Wasscrkannen (Münchener Wassereimer), Wafferkästen für .Küchen und Anrichteräume in Speisebetricben, Wasserkessel, Wasserkrüge für Küchen und Anrichteräume, Wasfersckiiöpser, Wassertöpfr für Mchen und Anrichte- räume, Weinkühler und Weinkühlerständei-, jedoch nickst solckie in oder für Privathaushattungen.
*) In dieser Verordnung sind unter Reinnickel auch Legierungen 'mit einem Nickelgchalt von 90 v. H. und höher verstanden.
*) ^uter Beschlägen sind Offen, Ringe. Handhaben, Stiele, Griffe und Versteifungen ans Eisen, Holz und dergleichen verstanden. Die Beschläge dürfen vor der Ablieferung entfernt werden.
bedarf zu Berlin, Boßflraße 4, yemSß 88 2 und 3 der Be-
lannbnachung des Bundesrats über die Sicherstellung von ^vegS- bedarf vmn 24. Juni 1915 auf Anttag endgültig festgesetzt werden. Differ Antrag ist unmittelbar an das Rffchsschiedsgerichr zu richten. Um die Prffsffftsetzung zu ermöglichen, hat der Ve- troffene eine von ihm Unterzeichnete genaue Aufstellung der rnit' der Abnahtme betrauten Person zu übermitteln. Die Aufftff- lung muß alle Angaben über die Art der Gegenstände uich der Metalle, aus denen sie bfftehen, und über etwa vorhandene Be- 1 rf,Iaqe »owie die einzelnen Gewichte enthalten mrd ist der mit der Abnalime betrauten Person zur Prüfung vorzulegen; letztere hat dre Richtigkeit der Aufftellung sowie das Gewicht der Gegen- stände zu prüfen und durch ihre Unterschrift zu bffcheinigen. Wer dre Vorlegung differ Aufftellung unterläßt, erschwert sich den rm schiedsgerichtlichen Verfahren erforderlichen Nachweis und hat die damit verbundenen Nacyterle zu ttagen. Durch die Jn- anspruchnahtne des Schiedsgerichts erlffdet die Ablrfferung kernen Auffchub.
8 b
Zwangsvollstreckung.
Wer bis zum 31. März 1916 die überffgneten Gegenstände nicht abgeliffert hat, macht sich strafbar: außerdem erfolgt die zwangsweise Abholung durch die beauftragte Behörde, regel ^ ^^sweise Einziehung erfolgt als Vollstrecknngsmaß^
Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind von den Betroffenen zu ersetzen und werden im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens erngezogen.
.Mr die zwangswffse ffngezogeneu Gegenstände gelten im übrrgen dre Bfftrmmungen des 8 7.
Die Zwangsvollstreckmig muß bis zum 1. Mai 1916 beendet fern.
8 9.
Durchführung der Verordnung.
Me gleichen Komnrunalverbände, die rnit der Durchführung der Verordnungen M. 325/7. 15. K. R. A. und U. 325e 7. 15. st’. N. A. betraut worden sind, führen auch diffe Verordnung! durch und erlassen die Ausführungsbestimmungen.
« . . 8 10.
Ablieferung von nicht beschlagnahmten Gegenständen.
a.) Außer den im 8 2 bezeichn et en Gegenständen dürfen abgeliefert lmd müssen seitens der Sammelstellen zu den im 87 genannten Ucbernahmepreffen nachgenannte, nicht der Be»chlagnahme und Enteignung unterliegende Gegenstände aus ^ttrpfer, Messing und Reinnickel angenommen werdend Bürstenbleche, Kaffeekanne!:, Teekannen, Knchenplatt^!/ Milchkannen. .Kafseemaschinen, Teemaschinen, Samoware. Zuckerdosen, Teeglashalter. Menagen, Messerbänke, Zahnstochergestclle, Tafelaufsätze aller Art, Tafelgeschirre, Rauchservice, Lanrven, Leuchter, Kronen. Plätten, Bügelgeräte, Nippessachen, Tliermometer, Schreibgarnituren. Bettwärmer, Säulenwagen, Biersiphons/ ^ Selbstschenker, Badeöfen.
b) Ferner dürfen obgeliefert und muffen sfftens der Sammcl- stellcn angenommen iverden:
Sämtliche Materialien und Gegenstände <ms Kupfer, Mff- srng, Rotguß, Tombak, Bronze, Neusilber (Alfenid, Chri»tofle, Alpakka) und Reinnicket, soweit sie nicht auf Grund der Verfügung M. 1./4. 15. K. R. A . bettesfend „Bc»tandsanmeldüng und Beschlagnahme von Metallen" an die Metall-Meldestelle der Kriegs-Rohistosf-Abteilung des Königlich Preußffcheir Kri-egsminisierrums gemeldet worden sind.
Es wird vergütet:
Für Materialien und Gegenstände aus Kupfer Für Materialien und Gegenstände aus Messing. Rotguß, Tombak, Bronze . .
Für Materialien urrd Gegenstände ans Nen- silber (Alfenid, Christofte, 2llpakka'> . . .
Für Materialien und Gegenstände aus Reinnickel ..
Auch Altmaterial darf zu diesen Preisen angenommen werden? als Altmaterial im Sinne dieser Verordnung werden solche Gegenstände angesehen, die sich in entern Zustande befinden, in dem sie niäch mehr für den durch ihre Gestaltung gegebenen Zweck be!wtzt werden können.
8 11.
Anfragen.
Anfragen über diese Verordnung sind au die zuständigen Kommunalverbände zu richten.
Zusätze.
3) A u f s ch n b d e r Z w a n g s v o l l st r c chu n g f ür e i n i g t Gegenstände. Ter Endzeitpunkt ft'ir die Durchführung der Zwangsvollstteckung wird für die nachbenann- ten Gegenstände wie folgt hinausgeschoben:
sür die imter ß 2, Klasse A, Ziffer 2 und 3 fallende Gegenstände, so »v e r t s i e n a ch w e i s l i z u r H e r- stellung menschlicher oder tierischer Nahrung dienen, oder soweit es sich um in Herden emgebaute Wasser schiffe urrd dergleichen handelt, bis zrrm 31. Juli 19 16,
für die unter 8 2, Klasse B, Ziffer 2 fallende Gegenstände bis zum 30. September 1916.
Für die anderen, vorstel-end n i ch t g c ft a n n t c n Gegenstände tritt keine Fristverlängerung ein. b) Zn Tampftocheinrichtungen gebörendc- Armaturen, ft'ir die Ersatz aus bffchlaguabinefreiein Rkaterial nicht beschafft werden kann, brauchen nicht abgeliefert iverden und können bis auf iverteres in Benutzung bleiben. o)Mcldnng von Nickeleinsatzkesseln und dergleichen. Alle im 8-3 der vbengcnannteir Verordnung ausgeführten Personen usw. sind verpflichtet, bis spätestens 1. April 1916 den effvrderlickten Ersatz für die in ibrem Besitz befindlichen, iwch nicht ausgewechselten, unter 8 2 Klasse B, Ziffer 2 falleirden Gegenstände zu bestellen 'und letztere zur Auswechselung an die auswecbselnde Firma sofort nach deren Mrus zu senden bezw. den Ausbau der l>eschlag- nahmtcn Metall mengen nach Empfang des Eaffatzes umgebend vorzunehureu.
Ferirer sind diese Gegenstände! bis zrrm 1. Mai 1916, unbeschadet aller bisher erstatteten Meldungen, an den zuständigen Konnnunalverband auf von diesem cinfordern- tum Mel de vord rucken gemäß dffsen dlusführnngsbffttmmun- gen Nocknnals zu melden.
Frankfurt (Main), den 15. März 1916.
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Städtischer Seefischmarkt.
Donnerstag, den 16. März 1916, nachmittags 3 Ubr besinnend, in de» Marktlanben.
Berkaus von besten, frischesten Seefischen, Schellfischen. Eablrau, Seelachs und geräuchertem Seefisch (Erlau für Rauchfleisch) zu Lclbstkosten der Stadt. [2M7B
empfiehlt
J. Happe!
Mühlstrasse 18.


