Ausgabe 
12.2.1916 Zweites Blatt
Seite
125
 
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Nr. 36 Zweiter Blatt

E'lch-inl »glich mit Ausnahme des Soimtag?.

166. Jahrgang

Die

Sietzencr Famittenblätter" werden dem .Anzeiger" viermal wöchentlich beiqelea, das KreUilatt ffir den »reiz Sichen" zweiinal wöchentlich. Die ..r°udwirischafichen Sei,, iragen" erscheine,, »>o»allich zweimal.

Giehener Anzeiger

General-Anzeiger für Gberhessen

Tod und Verschollenheit der

Ariegsteilnehmer.

Von eurem praktischen Juristen.

(Nachdruck verboten.)

vwsS? ber gegenwärtige Krieg dauert, desto mehr

* m l l n ff C§ ent f te ^ en hierdurch für die Hinter- > 7 ?^ 4 ^altenen und Verschollenen recht uner- x,t daher Wohl angebracht, hier- »-» **«'

^LLlS«« ÖfSywSÄ L

S x-U .^S^rißfciten bringen, sofern der Tote wTwW 1 ^tern gesegnet war. Anders liegt jedoch hrer der Fall, wenn er Vermögen hinterläßt. Hier klammern sich, wie war aus der Praxis wissen, viele Beamte, die dar- ^^^Entscherden haben, gar zu eng an das Gesetz, bezw. deren Kommentare, m denen es heißt, die Eröffnung des ^/aus, daß das Gericht durch eine ihm nach Landesrecht erstattete Todesanzeige oder durch Vorlegung erner Sterbeurkunde vom Tode des Erblassers Kenntnis erlangeir mich Dieser Standpunkt steht mit den heutigen Zertverhaltrnssen in schroffem Widerspruch und die Recht­sprechung hat denn auch neuerdings entschieden, daß auch

nichtamtliche Mitteilung vom Tode de^ Betwffendeu genügt, die amtliche Sterbeurkunde zu ersetzen, ^m neuesten £>eft derRechtsprechung der Ober- WNdesgerrchte' Nr.5 S. 67 wird nämlich eine .Entscheidung des ^berlaudevgerlchts Darm st ad t veröffentlicht, die fol- gende Ausführungen über diese Materie enthält:Außer- ordentlrchL Ereignisse wie Krieg erheischen eine besondere Berücksichtigung. Wenn darum in Kriegszeiten dem Nach­laßberichte die aus dem Felde an den Bruder des Gefallenen gerichtete Todesanzeige des Feldwebels der Komvaquie, der der Soldat angehörte, vorgelegt wird, wenn diese Nach- rrcht genau ersehen läßt, wie der Tod eingetreten ist und wie der Gefallene beerdigt wurde, wenn ferner jede An­nahme dafür fehlt, daß ein unbefugter Dritter diese Nach- rrcht an den Bruder habe gelangen lassen oder sonstwie eine Fälschung vorliegt, so sind dies Tatsachen, die die Todes- nachrlck)t als richtig erscheinen lassen und die geeignet sind, dem Richter die Kenntnis von dem Tode des Erblassers zu beschaffen/' Dieser Entscheidung ist in vollem Maße üeizu- pflichten und sre wird vielen Angehörigen der Gefallenen zur Erlangung ihres Rechtes eine sichere Handhabe bieten. Denken wrr nur an die zahlreichen Lebensversicherunqs- vert^ge. Hier verlangen die Gesellschaften in der Regel vie Vorlegung einer amtlichen Sterbeurkunde zum Nack> werse des Todes. Kann diese nicht vorgelegt werden, so erfolgt die Auszahlung der Versicherungsprämie vorläufig nicht, rm Gegenteil, es wird noch die Weiterbezahlunq der PrMnrenbeiträge verlangt, bis das Gewünschte beschafft werden kann. Macht dies den Betroffenen große Schwieriq- .eiten oder ist eine solche Urkunde überhaupt nicht mehr zu beschaffen dve Fälle such ja zahlreich, daß die Vorgesetzten, die vom Tode des Gefallenden wissen, nicht mehr zu er- nittteln sind, so dürfte es ratsam sein, auf Grund den erhaltenen brreflichen Mitteilungen über den Tod des Ge- sallenen und unter Bezugnahme auf die vorher erwähnte Entscherdung des Oberlandesgerichts Darmstadt bei dem zuständigen Gerichte auf Grund des § 29 Ziv.-Proz.-Ordn bte Feststellungsklage zu erheben. Vielen Kriegerfrauen oder sonstigen Erden, die Prozeßkosten zu ttagen nicht in der Lage snrd, durfte hrerzu auf derer: Antrag das Arnrenrecht oewrllrgt werden. Natürlich gilt das vorstehend Ausqe- ruhrte nur für private Lebensversicherungsverträge, denn der der staatlichen Zwangsversicherung dürften den Hinter- / oUebenen in der Geltendmachung ihrer Ansprüche solche Schwierigkeiten nicht entstehen. So sagt § 1265 der Reichs- verficherungsordnnng:Die geschlichen Leistungen werden auch dann gewährt, wenn der Versicherte verschollen gilt. Er gilt aks verschollen, wenn während eines Jahres keine glaubhaften Nachrichten von ihm eingegangen sind und die Umstande fernen Tod wahrscheinlich machen. Das Versiehe- rungsamt kann von den Hinterbliebenen die eidesstattliche Erklärung verlängert, daß sie von dem Leben des Ver- rntßten keine anderen als die angezeigten Nachrichten er- halten haben." Witwen- und Waisenrente und Witwen- und Waisenaussteuer werden also ohne besondere Weiterungen gewährt. Stellt sich später heraus, daß der Verschollene

doch noch lebt, so werden die Rentenzahlungen eingestellt. Die Versicherungsanstalt braucht die zu Unrecht gezahlten Beträge nicht zurückzufordern (§ 1310 a. a. O.).

Komplizierter sind dagegen die Fälle, in denen von der Verschollenheit des Kriegsteilnehmers gesprochen wird. Viele von ihnen werden in Kriegsgefangenschaft geraten sein und aus irgendwelchen Gründen Nachricht von sich nicht g^ben können. Andere wieder werden in dieser Gefangenschaft, als sie verwundet eingebracht wurden, gestorben sein, ohne daß es den feindlichen Behörden möglich war, näheres über die Person oder die Familienverhältnisfe des Verstorbenen zu ermitteln. Für solche Personen bietet die Verschollenheit nicht Grund zur Erfüllung der übernommenen Leistungen und Verpflichtungen. Die Verträge, die der Verschollene eingegangen ist, muß er also unweigerlich erfüllen. Es kann rhm aber auf Grund § 1911 BGB. ein Abwesenheitspfleger bestellt werden und zwar durch das Vormundschaftsgericht. Erst wenn drei Jahre nach dem Friedensschluß verstrichen sind, können die Interessenten, weitere Schritte, welche die Todeserklärung des Verschollenen bezielen, unternehmen. Die näheren Einzelheiten über dieses Verfahren interessieren uns heute Glicht; es wird von ihm zur geeigneten Zeit in diesem Blatte noch näheres ausgeführt werden. Für heute sei nur folgendes hervorgehoben:

Erben eines für tot Erklärten werden nur solche Per­sonen, die in dem Zeitpunkt (des Friedenschlusses oder dem Schlüsse des Jahres, an welchen: der Krieg als beendet er­klärt worden ist) noch gelebt haben oder bereits geboren oder doch erzeugt waren. Alle Rechte, die sich auf das Fortleben des Verschollenen stützen (z. B. die Unterhaltungs­ausprüche der Verwandten) Haber: gegen den Erblasser auf­gehört zu existieren, fte können aber gegen die Erben des­selben geltend gemacht werden. Die Pensionen der Hinter­bliebenen von Staatsbeamten sind von dem Zeitpunkt der Todeserklärung ar: fällig. Für die Ehe entstehen folgende Rechtsfolgen: Die Todeserklärung hat die Wirkung, daß die Ehe des für tot Erklärten mit dem Zeitpunkt der Todeserklä­rung als gelöst anzusehen ist, so daß die nach diesem Zeit­punkt empfangenen Kinder der Frau als uneheliche anzu­sehen sind (Entscheidungen des Reichsgerichts in Warneyer BGB. III. Auflage Anm.3 zu 8 18). Wie verhält sich aber oas Recht zu dem Fall, wenn der für tot erklärte Ehegatte nach mehreren Jahren des Friedensschlusses wieder heim- kehrt und feine Ehefrau wieder verheiratet vorfindet? Fälle dieser Art haben wir nach dem Kriege 1870/71 wiederholt erlebt und in dem gegenwärtigen Kriege, der länger dauert, durften wir solche Fälle noch zahlreicher erleben! Die Recht­sprechung sagt hierüber:Nach § 1348 BGB. wird durch d:e Schließung e:ner neuen Ehe die Ehe des Verschollene:: aufgelöst, so daß die neue Ehe selbst dann nicht als nichtig anzusehen :st, wenn die Todeserklärung sich als unrichtig erweist (Kammergericht in Rechtsprechung der Oberlandes- gekichte 12, 298). Dagegen kann Oie neue Ehe von dem neuen Ehegatten angefochten werden. Das Gesetz hat also ein Hintertürchen noch aufgelassen, durch das sich die früheren Ehegatten wieder vereinen können. Diese Anfechtung kann aber nur binnen sechs Monaten von dem Zeitpunkt an erfolgen, :n welchem der anfechtende Ehegatte erfährt, daß der für tot erklärte Ehegatte noch lebt. Kinder, die aus der angefochtenen Ehe hervorgegangei: sind, gelten dann, wie vorstehend ausgeführt ist, als unehelich. Eine Verkürzung der dreijährigen Wartezeit tritt nur bei solchen verschollenen Personen ein, die sich auf Seeschiffahrt befinden (Käieqs-, Handels- oder Passagierschiff). Zu ihnen sind also nicht nur Kriegsteilnehmer, sondern auch Zivilpersonen zu rechnen 5p:er braucht nicht erst bis zur Beendigung des jetzigen Kruges gewartet zu werden; Anträge auf Todeserklärun­gen können vielmehr schon jetzt erfolgen; da wohl in den Untergang des Fahrzeuges feststeht oder festgestellt werden kann, genügt es, wenn wtt Interessenten :n Bezug weiterer Ausführungen auf § 16 BGB. verweisen.

Dr. R.-

Samstag, 12. Zebruar M6

Rotationsdruck und Verlag der Brühl'schea Universitäts - Buch- und Steiudruckerei.

R. Lange, Gießen.

Schttftleitung,Geschäftsstelle «.Druckerei: Schul» straße?. Geschäftsstelle u.Berlag:^SK 51 , Schrift­leitung:^^112. Adresse für Drahtnachrichten.- Anzeiger Gießen.

«im mmmm« Be atnamaac»! -jsrxrvKtk

schaft" die Gesamtausgaben des Staates auf 8 068 764 Mark berechnet. Die Ausgabe für dieselben Zwecke betrug im Etatsjahre 1911 6 256 276 Mark, hat sich also in fünf Jahren um 1,8 Millionen erhöht. Und daß die Aufwendungen dafür in der Kriegszeit nicht kleiner, sondern größer geworden find, zeigt die Tatsache, daß die erwähnte Summe von rund 8 Millionen gegen das Vorjahr um 1327 942 Mark gestiegen ist. Es wird 'einigermaßen von Interesse sein, zu erfahren, wie sich diese Ri-esensumms» in den hauptsächlichen Einzel­heiten zusammensetzt. Den Löwenanteil daran hat natürlich die hessische Volksschule. Die Ausgabe dafür hat in diesem Jahr zum erstenmal die vierte Million überschritten und beträgt genau 4*037560 Mark, das sind 1024 990 Mart mehr, als im Jahre 1915. In recht erheblicher Weise haben sich auch die Ausgaben für die höheren Schulen: Gym­nasien, Realgymnasien, Oberrealschulen, Realschulen und pädagogische Seminare, gesteigert. Während hier im Etats­jahr 1911 die Einnahme 2 045 429 Mark und die Ausgabe: 3 055 330 Mark betrug, stellt sich im neuen Voranschlag die Einnahme auf 2 680 075 Mark und die Ausgabe auf 3964 722 Mark, das Zuschußbedürfnis des Staates hat sich also in den letzten fünf Jahren von rcknd 979 000 Mark auf 1284 000 Mark, also um mehr als 300000 Mark gesteigert, während es gegen das Vorjahr allein sich um 202 400 Mark erhöht. Für die höheren Bürgerschulen und die höheren Mäd ch e nschulen ermäßigt sich dagegen infolge des Fort­falls der meisten Staatszufchüsse der Bedarf an Staats­mitteln um 94 766 Mark auf 62 000 Mark.

Die beiden he s s i s che n H ochs chule n erfordern be­kanntlich seit Jahren einen sich immer mehr vergrößern-« den Zuschuß. Für die L a n>d e s un i v er s i t ü t Gießen betrug er 1911 1021000 Mark, für 1916 ist er auf 1 104 628 Mark berechnet. Die Technische Hochschule zu Durmstadt er­hielt 1911 427 824 Mt. Zuschuß, für 1916 wurden dafür 514 708 Mt. augesetzt. Neben diesen Hauptzahlen erscheinen im Staatsvoranschlag noch Zuschüsse von: 19 000 Mk. für Turn- und Zeichenunterricht, 10? 260 Mt. für Taubstnmmen- und Blindenanstalten, 6000 Mk. für Privat-Erziehungs- und Besserungsanstalten, 30 000 Mk. für Jugendpflege, 423688 Mark für Lehrerseminare, Vorseminare und pädagogische Kurse, usf. Für Bildungszwecke usw. werden verausgabt: Hofbibliothek 98 230 Mk., Laudesmuseum 105 275 Mk., Rö­misch-Germanisches Zentralmusenm 12000 Mk., Denkmals­pflege 25 500 Mk., Historischer Verein 1000 Mk., Historische Kommission für das Großherzogtnm Hessen 6000 Mk. und für Landesstattsttk, Geologische Anstalt usw. 114 000 Mk. Wetter erscheinen im Staats Voranschlag für Gewerbliche Uuterrichtsauspalten und sonsttge Förderung von Handwerk und Kirnstgewerbe 263 438 Mk., für landwirtschaftliches Un­terrichts- und Versuchs wesen 193 258 Mk., Zentralstelle für die Gewerbe und den Landesgerverbeverein 113 978 Mk., für Förderung des kaufmännischen Unterrichts, Anforderungeu, die in der vorerwähnten Summe von 8 Millioner: nicht mtt eingerechnet find. Es sei noch bemerkt, daß es sich bei allen diesen Summen lediglich um Leistungen des Staates harttelt und die großen Aufwendungen der Städte und Gemeinde: für Unterrichts- und Bildungszwecke dabei ganz außer acht geblieben find.

L/terarische Preisausschreiben in Amerika zur Uriegszeit.

Wie manche deutschen Blätter, so pflegen auch die ameri- kainschen Wochenschriften unter ihren Lesern Wettbewerbe zu ver­anstalten. Diese unterscheiden sich aber von den be: uns gebräuch­lichen dadurch, daß dabei nicht die Mehrheit oder das Los env- scheidet, sondern die nach Inhalt und Form »beste Lösung preise gekrönt wird. Einige dieser Wettbewerbe, die während der Kriegs­zeit in den Vereinigten Staaten veranstaltet worden sind, gewinnen nun dadurch ein besonderes Interesse, daß aus ihnen in recht unter­richtender Weise mancherlei über die Stimmung der Amerikaner erkennbar wird. Ernst Schulz-Besser erstattet in einem fesselnde:: Aufsätze des jüngsten Heftes der bei E. A. Seemann in Leipzig erscheinende::Zeitschrift für Bücherfreunde" über diese Wettbewerbe Bericht. Sie gingen von dein weitverbreiteten New Aorker WochenblatteLife" ans. Ter im Mai, 1915 m^geschriebene Wettbewerb hatte zuni Gegenstände die Frage:Wie ku.rz kann eme kurze Geschichte sein?" Für die kürzeste:: Erzählungen waren Preise ausgesetzt, keine Einsendung durfte mehr als 1500 Worte umfassen und für jedes Wort, das an dieser Anzahl von 1500 lehlte, wurde den Verfassern der zum Abdrucke zugelassenen Er­zählungen ein Honorar von 10 Cents ausbezahlt. Einige der Emsendungen hatten mm auch den Krieg zum Gegenstände, und zwar zeigten diese eine deutschfeindliche Tendenz. Als Beispiel möge hier in deutscher Ilebersetzung die ErzählungWgs d:e Vandalen übrig gelassen haben" oon Herbett Riley Howe mit- gtteilt werden, die im Original aus nur 100 Worten besteht und thrrm^Verfasser an 600 Mark eingebracht hat:

.Ter Krieg war ans und er zurückgekehtt in seine Heimats- üadt, aus der die Vandalen wieder verttieben worden waren. Rasch ging er durch ein Stadtviertel, das nur mäßig erleuchtet war. E:n Werb berührte seinen Arm und sprach ihn in de^Lauten betrunkenen an:Wohin gehts, M'sieur? Mit mir, ja?" lachte.Nem, nicht mit dtt, alte Hexe, ich will meine Braut smyen. Er sah an ihr nieder. Sie näherten sich einer Straßen­laterne. schr:e auf. Er ergriff sie bei den Schultern und zog

Von Alesfio nach Dnrazzo.

Die jüngsten Berichte der österreichisch-ungarischen .Heeres» lertting lassen erkennen, daß die Truppen der Armee Köveß in rüstigem Fortschreiten von Alessio aus gen Süden, auf Durazzo zu, s:ch befinden. Sie folgen bei diesem'Vormarsch dem Wege, den bte Natur selbst vorgezeichnet hat. Tenn während das Innere Albaniens bekanntlich von hohen und zum Teil schwer zugänglichen Gebrrgen dicht erfüllt ist, wird die Küste des Landes großenteils von Ebenen begleitet, d:e, ob zwar sie teilweis sumpfig sind, doch ein Vorrucken auch größerer Massen gestatten. Gerade die Ebene, d:e die österreichisch-ungarischen Truppen bei ihrem Vor­marsch nach Durazzo benutzen, ist die größte von ganz Ober- albarnen. Sre nim.mt ihren Ansgang bei der Stadt Tirana folgt von^ dort der zum Jsmiflusse strömenden Rucka und erstreckt sich von ^smi aus weiter nordwärts längs der Meereslüfte bis nach Alessw. Sie mitzt etwa 55 Kilometer in der Länge und l«t NN- Brnte von 2-9 Kilometern. Erft jenseits des Jsmi und der Rnoka findet diese Ebene eine Unterbrechung. Da schieben sich aus den Gebirgen des Inneren einige Knoten vor, von denen der Barzes am höchsten, bis zu 487 Mtr. emporsteigt. Das find d:e Riegel die die große nördliche Küstenebene Oberalbaniens der südlichen Ebene von Durazzo trennen. Der Hauptsluß der nördlichen Ebene ist der bereits genaniite Jsmi, der unter- halb der gleichnamigen Stadt mündet und aus einer Vereinigung, dreier Wasserlaufe sich blldtt. Außerhalb der Reaen^eit lakän

ÄS* *»* STiäsä»-fwÄ

Ein zweites Preisausschreiben derselbe:: Zeitschttft gründete -in si ^

aus eine Zeichnung des bekannten George Tana Gib ton welche ^:fe .veröffentlichte Das Bild zeigte ein«: eleganten'jungen Mann :n Gesell!chaftskleidnng am Tische mit einer jungen Ameri­kanerin, d:e ent Knegsheft mit der ArrfichriftWar Picttlrcs" in den Händen halt und sinnend vom Blatte anfblickt. Die Vreis- ftage lautete:Was ist eben gesprochen worden?" Es gingen mcht weniger als 121 299 Antworten ein! Den erste:: Breis von üdar 200» Mark echiclt folget AntwortSi e- , ©£

[irf) als .Freavillrger melden?" Er:Wenn ja, dann »etit tttmt nein, dann :a." Das heißt natürlich: Wenn Sie meinen!

Hessens Unterrichts - und ErzichungSWesen.

Den besten Beweis dafür, daß trotz der gewaltigen Be­schwerden des zweiten Krregsjahrs und der nnberechetlbaren Opfer, die infolgedessen notwendigerw-eise direkt oder in- dtrekt an reden Einzelnen von uns herantreten, doch bei uns :n Hessen die Kultur ans g aber: nicht notleiden, gewährt uns ein tlerner Einblick in den neuen Staatsvoranschlaa. Es werden da beim Etat des Ministeriums des Innern in der Hauptabteilung:Bildung, Erziehung, Kunst und Wissen-

. .-r ' - iwimuiui. «jciin oie meinen

Heiratsanttag annehmen, dann nicht; wenn Sie mich abweisen dann;a. Ten zwecken Preis erhielt die, lakonische Lösung:T o t ben dritten: ,^ch könnte wahrhaft nur einen Mann lieben, der Vaterland gefallen ist." Dieser Wettberverb hat eine tfulle von originellen Lösungen gefunden, die ein kräftiges Schlag- licht auf die Anschauungen des amerikanischen Volkes über den Krieg werfen. Vieie Deuter des Bildes legten einer der beiden tzersonenShermans zum geflügelten Worte gewordenen Ausspruch :n denMund:Krieg ist Hölle." A:rdere sandten die Lösuiw Am Krieg und in der Liebe ist alles erlaubt." Namentlich werbliche Einsender bekundeten ihren Abscheu gegen den Krieg durlh du-bekannten Wortes^,Mein Junge wird nicht großgezogen, ^ ^Avt zu werden Em Einsender ließ den jungen Mann einen Antrag stellen mit den Worten:Wollen Sie meine Witwe werden? Ganz nett ist auch der Ausspruch des Helden:Ich sehe lieber Reispuder als Kanonenpulver." Dann treffen wir aus die Sentenz: Mn Mord macht zum Schurken, Millionen Morde zum Helden." Die Abneigung gegen kttegettsche Taten kommt auch :n folgenden Lösungen zum Ausdrucke:Warum tötet mein Onkel deinen Neffen?" Und:Nein, wie diese Christen ^nander lieben. Sarkastisch klingt folgende Unterhaltung. Sie: ,Der Räann, der mich heirateil will, miuß ein Held sein?" !Er.Jawohl, das muß er?" ,Oder: Er:Ich glaube, wenn Sie ein Wann waren, Sie würden sich melden." (oie:Ich denke.

tl ort. tC ^ doch mcUs dafür, daß ich Steinberg heiße." Sie- O r r Ä ^VNN wenigstens verhindern, daß ich so heißen soll!" ^ bei all diesen satittschen Herzensergüssen

Nicht etwa mit bestellten Beiträgen von Witzblattleitern, sonj- k^s zu Mtarb-itcrschast eines großen Publi-

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^ ^ine jiddische" Aufführung desKauf» 1 5<' Pavillon-Theater im Londoner ^ dieser Tage eme interessante Shakespeareaufsührung stattgesunden: ein xudischer Schauspieler, Moritz MoSkowitsch, hat nämlich emenddische' Aufführung des.Kausmanns von Vene- veranstaltet, nur indische Kräfte darin beschäftigt und nur Zuschauer dazu g-lad-u. D-r Shhlock) d-u er auf die stellte, war wesentlich anders aufgefaßt, als sonst üblich-

Antonio^? und empfmdungsvoll auf, und wenn er nicht mit Geldangelegenyeiten verhandelte oder vor dem Gerichtshof auf seinem Rechte bestand, so soirkte er eher wie e.-.i FnU skrupelloser Wucherer. Aehnlich eigenartig

uwi rf ^rt ta§ .dottia S. Tertelbaums Prinz von Marokko

^erusa gewesen, sein. Die zur Anfsührung gebrachte Bearbeitung ähnelte der aus italienischen und deutschen Buhnen gebräuchlichen; es svurden vier Akte gespielt und die häufi­gen Verwandlungen zusommengezogen; das Nebenspiel mit den so gut wie ganz unterdrückt, und so wuchs Shplock tatsachtich zur Hauptfigur des ganwn Dramas empor. Mernvürdi- gerwetse war die Aufnahme der Vorstellung recht lau; das Stück gefiel nicht; es war. wie sich EinzelNL ausdrückten, zu phantastisch und zu wenig glaubhaft. .Lächerlich kritisierte ein alter Kunst­kenner,haben Sie schon einmal etwas von einem Inden gehört' der Blut vergossen bätte?!" '