Ausgabe 
3.2.1916 Zweites Blatt
Seite
108
 
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Seir.2 Beschlagnahme und Destandserhebung von Web-, Wrr^ und Strickwaren. Vom 1. Februar 1916.

An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Indem wir auf die Bekanntmachung des ftellvertr. General­kommandos des XVIII. Armeekorps von heute verweisen, beauf­tragen wir Sie, folgendes alsbald ortsüblich zu veröffentlichen.

Am 1. Februar 1916 ist eine Bekanntmachung des stell- vertr. Generalkommandos des XVIII. Armeekorps betreffend: Beschlagnahme und Bestandserhebung von Web-, Wirk- und Strickwaren erlassen worden. Die Beschlagnahme betrifft: In­krafttreten, von der Bekanntnrachung betroffene Gegenstücke, Beschlagnahme, Wirkung der Beschlagnahme, Ausnahmen von der Beschlagnahme, Freigabe für deir Kleinverkauf, Sonder- bestimmungen für Konfektionsbetriebe und gemeinnützige Näh- stuben, Verwahrung der beschlagnahmten Gegenftärcke, Eigen- tumsübertragung und Uebernahmepreis, Meldepflichtige (^Gegen­stände, Meldepflichtige Personen, Stichtag und Meldefrist, Meldescheine, Meldekarten, Muster, Lagerbuch und Auskunft- erteilung, ferner Uebersichtstafel zu der Bekanntmachung W. M. 1000/11. 15. K. R. A.

Der Wortlaut der Bekanntmachung ist auf unserer Amts­stube einzusehen."

Der Gießeper Anzeiger, der obige Bekanntnrachung enthält, ist von. Ihnen aus Wunsch den Interessenten vorzulegen, letzteren auch auf etwaig«? Fragen eingehende Auskunft zu geben.

Gießen, den 1. Februar 1916.

Grvßhcrzogliches Kreisamt Gießen.

I. B.: Lan germann.

Nr. W. M. 1300/12. 15. K. R. A.

Bekanntmachung

betreffend Beschlagnahme und Bestands erhebung von Bekleidungs- und Aus­rüstungsstücken für Heer, Marine und Feldpost.

Vvm 1. Februar 1916.

Nachstehende Bekanntmachung toird hierdurch mit dem Bemerken rur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhandlungen gegen die EnteignnngS- oder Beschlagnahme-Anordnungen gemäß der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (RGBl. S. 357 in Verbindung mit den Er- weiterungsbekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 (RGBl. S. 645) und vom 25. November 1915 (RGBl. S. 778)*), und Zuwider­handlungen gegen die Meldepflicht oder Pflicht zur Lagcröuch- führung geinäß der BekannOnachung über Vorratserhebungen vom

2. Februar 1915 (RGBl. S. 54) in Verbindung mit den Er- weiterungsbekannttnachnngen vom 3. September 1915 (RGBl S. 549) und vvm 21. Oktober 1915 (RGBl. S. 684)**), bestraft werden.

§ 1 .

Inkrafttreten.

Tiefe Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung am 1. Fe­bruar 1916 in Kraft.

8 2 .

Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.

Von dieser Bekanntmachung werden die nachstehend aufgesithr- tet Gegenstände betroffen, gleichviel, aus toelchen Rohstoffen die dazu verwandten Webwaren hergestellt sind, ohne Rücksicht auf Farbe und Herstellungsart

1. Umfarmrwüe (Waffenröcke, Attilas, Ulankas, Koller usw.), Litewken, Feldblusen, Mantel, Lwsen, Reithosen, Feldmützen (keine Extramützen), Halsbinden (mit Ausnahme von rein­seidenen), Stoff-Fausthand schühe, soweit sie für Mannschaften des Heeres, der Marine und der Feldpost in Betracht kommen können,

2. Kriegsgefangenen-Anzüge, s chw ar z oder annähernd schwarz, gelb gepaspelt,

3. Drillichjacken, Drillichröcke, Drillichhosen,

4. Männerhemden (jedoch keine Oberhemden und Nachthemden) und Männerunterhvsen mit Ausnahme aller aus gebleichten Leinen- und gebleichten Baurnwotl stoffen oder Seide her- gestellten Hemden und Unterhosen.

Männerhemden und Unterhosen aus Wirk- und Strick- stoffen sind durch die Bekanntmachung Nr. W. M. 1000/11. 15. K. R. A. beschlagnahmt.

5 . Helmbezüge (auch für Tschakos, PelMützen, Tschapkas usw.ch Torinster, 'Militär-Rucksäcke, BrotMmtel. Zettzubehörbentel,

Packtaschen, Schanzzeug- und Trahtscheren-Futterale, ganz oder teilweise aus Webstoffen gefertigt,

Feldflaschenübexzüge aller Art.

6. Munitions- :md Wassertrngesäcke, Refterfuttersäcke, Tränk- ermer, Protzschlitzsäcke, Zeltsäcke,

7 . Zeltbahnen, Zelte aller Art, soweit sie für militärische Zwecke geeignet sind,

Fuhrparkpläne aus Segeltuch (Hanf oder Baumwolle) in folgenden MMessungen:

211 : 226. 224 : 231, 231 : 284, 240 : 400, 248 : 282,

270 : 360, 300 : 500, 310 : 311, 400 : 500 ein.

8. Sandsäcke.

Beschlagnahme.

Die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden, ohne Rücksicht auf Qualität, beschlagnahmt.

Svwest ihre Anfertigung nach den bestehenden Bestimmungen ^ulässtg ist, verfallen die in der Herstellung beftndlichen oder künftig herzustellenden Gegenstände gleichfalls der Beschlagnahme/ sobald rhre Herstellung beendet ist und die Mindestmengen überschritten ftnd.

Beschlagnahmt sind ferner die von der Bekanntmachung be- trofiencn Gegenstände (§ 2), welche von einer Abnahmestellc des Leeres, der Marine oder der Feldpost endgültig zurückgewiesen sind ''der rupsttg endgültig zurückgewicsen werden. Sie dürfen auch

* Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis xu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Straf­gesetze:: höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:

X wer der Verpflichtung, die enteigUeten Gegenstände heraus­zugeben oder sie auf Verlangen des Erwerbers zu über­bringen oder zu übersenden, zuwiderhandelt:

2. wer, unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft, oder ein anderes VerLrßerungs- oder Erwerbs­geschäft über ihn «bschließt:

3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt-

4. wer den nach §5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.

**) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit,Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn­tausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind im Urteil für dem Staate verfallen erllärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgefchriebenen Lagerbüchec einzu­richten oder zu führen unterläßt. Wer fahrlässig die Auskunft zu der er auf Grund, dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in'der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreihrusend Mark oder im Un- ^mvgensfalle mit, Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft, ^benio wird bestraft, wer fahrlässig die vorgejchriLbenen Laaer- büÄK MLuE.en oder m führen unterst.

nicht, anderen Stellen des? Heeres, der Marin« oder der Feldpost geliefert werden.

§ 4.

Wirkung der Beschlagnahme.

Tie Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an der: von ihr berührten Gegenständen verboten ilt und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die urc Wege der Zangsvollstreckung oder Arrestvollzichung erfolgen.

Unzulässig ist auch jeder Wechsel im Gewahrsam der beschlag­nahmten Gegenstände.

... Trotz der, Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Ver­fügungen zulässig, die mit ausdrücklicher Zustimmung des Web- stoffmcldeamts der Kriegs-Rohsboff-Abttilung des Königlich Preu- ßrschen Kricgsministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemann- st^^tze 11, erfolgen. Auch Veräußerungen an Stellen das Heeres, der Marine oder der Feldpost dürfen nur mit Zustimmung des Webstoffmeldeamts erfolgen.

8 5.

Ausnahmen von der Beschlagnahme.

Nicht beschlagnahmt sind durch diese Bekanntmachung:

1. Im Gebrauch gewesene oder im Gebrauch befindliche Gegen stände.

2. Alle Gegenstände, welche sich am 1. Februar 1916 im Eigentum von staatlichen oder kommunalen Bchördm und Anstal­ten sowie von Vereinigungen für Liebäsgabenbeschaffung, soweit letztere ihre Vorräte unentgeltlich dem Heere oder der Marine zu­führen, ferner von Vereinstazaretten und privaten Krankenhäusern befinden.

Dagegen ist der Erwerb beschlagnahmter Gegenstände nach dem 1. Februar 1916 auch seitens der Vorgenannten unzulässig.

3. Alle Gegenstände, für welche LicseruugSverträge mit einer Stelle des Heeres, der Marine oder der Feldpost bis zum 1. Fe­bruar 1916 einschließlich abgeschlossen worden sind, vorausgesetzt daß auch alle auf die Lieferungen bezüglichen Zwischen- und Unterverträge bereits bis zum 1. Februar 1916 abgeschlossen wor den sind.

Dagegen fallen nicht unter diese Ausnahme Gegenstände, über welche Verträge mit Eisenbahn- und anderen Zivilbehörden ausländischen Militärbehörden, Kantinen, Privatkrankenhäilsern (lelbst mit militärischer Belegung), Vereinslajaretten, anderen ge­meinnützigen Vereinen oder Anhalte:: und dergleichen mehr be­stehen.

4. Männerhemden und Männerunterhosen, welche nach dem 8. Dezember 1915.aus dem Reichsausland (nicht Zollausland oder besetzten Gebieten) eingeführt worden sind oder noch werden.

5. Gegenstände, für die bis znm 8. Dezember 1915 eine Ausfuhrbewilligung des Reichskanzlers erteilt worden ist.

8 6 .

Freigabe für den Kleinverkauf.

Die Vorräte einer Person fiub bis zur Höhe der folgenden Viindestmengen für den Kleinverkauf freigegeben:

2 ) ohne Rücksicht auf die Qualität

je 50 Waffenrocke, Litewken, Feldblusen, Mantel, je 20 Attilas, Ulankas, Koller usw.,

20 Reithosen,

100 lange Hosen (einschließlich Stiefelhosen), je 20 Feldmützen, Drillichjacken, Drillichröcke,

40 Drillichhosen,

50 Halsbinden,

je 10 Tornister, Zeltzubehörbeutel, Mvnittonstragesäcke. Wassertragesäcke, Schanzzeug- oder Dratztscherenfutterale, Feldflas chenüb erzüg e,

30 Militär-Rucksäcke, je 50 Hclrnbezüge, Brotbeutel, Zeltbahnen, Reiterfuttersäcke, Tränkeimer, Packtaschen,

500 Sar^stickc, b) von jeder Qualität

je 100 Männer Hemden und Männernnterhofen.

Die Verschiedenheit der Größe und Farbe der unter a) und b) benannten Artikel bleibt außer Betracht.

Die unter 2 ) und b) aufgeführten Mengen sind nur dann frei­gegeben, wenn

1. die freigegebenen Vorräte unmittelbar an den Verbraucher veräußert werden,

2. der Verkaufsvreis den zuletzt vor dem Inkra ft tr e te n dichser Bekanntmachung erzielten Preis nicht übersteigt.

Wer trotz dieser Vorschriften Ware zurückhält oder höhere Preile als brsher sich bezahlen läßt, hat sofort die Enteignung der Ware zu gewärtigen. Wer also von dieser Freigabe für den Mein- berkauf keinen Gebrauch machen will oder kann, hat seine sämt­lichen Vorräte als beschlagnahmt anzumelden.

Verwahrung der beschlagnahmten Gegenstände.

Die Besitzer der beschlagnahmten Gegenstände sind verpflichtet, diese bis auf weiteres zu vertoahren und pfleglich zu behandeln.

Die beschlagnahmten Gegenstände sind getrennt von den be­schlagnahmefreien Vorräten aufzubewahren und als solche kemttlich zu machen. Die Trennung und Kenntlichmachung muß bis zum 15. Februar 1916 erfolgt sein.

8 8 .

Eigentumsübertragung und Uebernahmepreis.

Das Webstoffmeldeamt ist ermächtigt, das Eigentum an den beschlagnahmten Gegenständen gemäß 8 1 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf auf die von ihm bezcich- neten Personen zu übertragen.

Durch eine beim Königlich Preußischen Kriegsministerium ge­bildete Bewertungsstelle für Webstoffe wird zunächst grundsätzlich eine gütliche Einigung über den Ueberuahmevreis mit dem Eigen­tümer der beschlagnahmten Gegenstände angestrebt werden. Soweit eine gütliche Einigung nicht zustande kommt, erfolgt die Preis­festsetzung durch das Reichs-Schiedsgericht gemäß §§ 2 und 3 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf.

8 9 -

Meldepflichtige Gegenstände.

Meldevflichttg sind die am Stichtage vorhandenen Gesamt­vorräte der beschlagnahmten Gegenstände, sofern sie größer sind als die im § 6 angegebenen Mindestvorräte.

Werden die Mindest Vorräte eines Eigentümers nachträglich überschritten, so sind die Gesamtvorräte unverzüglich auf den vor- geschriebenen Meldekarten anznmelden.

Alle von Stellen des Heeres, der Marine oder der Feldpost be­reits früher oder in Zukunft zurückgewiesenen Gegenstände sind nach erfolgter endgültige Zurückiveisung unverzüglich unter Angabe der Gründe der Zurückweisung von dem anzumelden, der die Gegen­stände zurückerhalten hat.

Alle Zugänge zu den beschlagnahmten Lagerbeständen sind ebenfalls meldepflichtig.

8 10 .

Meldepflichtige Personen.

Zur Meldung verpflichtet sind alle natürlichen und juristischen Personen, ferner alle wirtschaftlichen Betriebe, sowie öffentlich rechtliche Körperschaften und Verbmcke, die Eigentum oder Gewahr­sam an meldepflichtigen Gegenständen (§ 9) haben, oder bei denen bezw. ftir die sich solche unter Zollaussicht befinden.

Vorräte, die sich am Stichtage (§ 11) nicht im Gewahrsam des Eigentümers befinden, sind sowohl von dein Eigentümer als auch von demjenigen zu melden, der sie an diesem Tage in Gewahrsam hat. (Lagerhalter usw.)

Me die, welche meldepflichtige Gegenstände in Gewahrsam haben, ohne Eigentümer zu sein, brauchen nur die von ihnen ver­wahrten Mengen sowie die Eigentümer anzugebcn, aber nicht die übrigen Spalte,: der Meldekarte a^zufüllen.

Die nach dem Stichtag erntrestenden. vor bgtf Stichtage aber! schon abgesarkdten Vorräte stm» nur von dem GmMvger melden, ^

Neben demjenigen, der die Ware in Gewahrsam hat, ist auch derjenige Mr Meldung verpflichtet, der sie einem Lagerhalter oder Spediteur zur Verjügimg eines Dritten übergeben hat.

8 11 .

Stichtag und Meldefrist.

Maßgebend für die Meldepflicht ist bei der ersten Meldung de« am Beginn des 1. Februar 1916 (Stickstag) tatsächlich vvrhcuckene Begand, bei den Zusatzmeldnngen die in der Zeit bis zum 1. jed^ folgenden Monats «erstmalig bis zum 1. April 1916) zum Bestand hrnzugetretenen Mengen.

Tie erste Meldung ist bis zum 15. Februar 1916, die Zusatz­meldungen sind bis zum 8. jedes folgenden Monats (erstmalig bis zum 8. April 1916) an das Webstoffmeldeamt der Kricgs-Rohstoff- abteilung des Königlich Preußischen Kriegs Ministeriums einzu- senden.

Meldekarten.

Tie Meldungen dürfen nur auf den amtlichen Meldekarten für Bekleidungs- und Ausrüsttrngsstücke erstattet werden. Diese Melde­karten sind dirrch Postkarte beim Webstoffmeldeamt anznfordern.

Tic Anforderung ist mit deutlicher Unterschrift, genauer Adr^se und Firmenstempel zu versehen.

Sämtliche in den Meldekarten gestellten Fragen sind genau zu beantworten. Mle Mängel, die ein Warenposten etwa lmt, sind genauestens zu beschreiben. Ungenaue oder unvollständige Angaben, insbesondere über Menge, Größe oder Maße, Getvicht nstv. würden erhebliche Verzögenrngen bei der Abnahme und auch sonsttge Nach­teile bezw. Strafverfolgung für den Eigentümer der Gegenstände nach sich ziehen.

Weitere Mitteilungen irgendwelcher Art darf die Meldekarte nicht enthalten, auch dürfen bei Einsendung der Meldekarten sonstige schriftliche Erklärungen, außer den Aufftellungen über die Mädtz- karten, nicht beigefügt werden.

Auf einer Meldekarte darf inrMer nur ein meldep flüchtiger

Warenposten gemeldet werden.

Die Meldekarten siick fortlaufend numeriert und ordnungs­gemäß frankiert an das Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstosf-AL- tT"ung detz Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 11, einzusendcu. Die Vor­drucke für die Aufftellung-en über die Meldekarten sind ordnungs­gemäß ausgefüllt diesen beizufügen.

Aus die Vorderseite der zur Einsendung von Meldekarten bs- nutzten Briefumschläge ist ein Vermerk zu setzen:Enthält Melden karten für Bekleidung^. und Ausrüstungsstücke."

8 13-

. Muster.

Muper sind ohne weiteres nur bei Sandsäcken dem W^bstoff^ Meldeamt eiuznsenden. Diese Muster sind getrennt von den Melde- karten zu verpacken: der Umschlag muß den VermerkEnthält Sanchackmuper" sowie Nanren und Wresse des Wsenders' tragen.

Bei den übrigen Gegenständen sind für den Durchschnitt der einzelnen Warenposten genau maßgebeirde Väuster nur auf Auf­forderung des W ebstoffmcldeamts an die von ihm bezeichneten Per,onen kostenftei zu übersenden.

Die Muster werden entweder zurückgesandt oder zum Uebev- nahmeprers vergütet.

8 14.

Lagerbuch und Auskunftserteilung.

Jeder Meldevflichttge (8 10) hat ein Lagerbuch zu führ«, aus dem jede Änderung in den Vorratsmengen und ihre Verwew, düng ersichtlich sein muß.

Soweit der, Meldepflichtige bereits ein derartiges Buch füAt, braucht ein beionderes Lagerbirch nicht eingerichtet zu werden.

dem Lagerbuch ist indes nrit roter Tinte deuttich bei den be­schlagnahmten Posten zu vermerken, daß sie beschlagnahntt sind

Beauftragten der Polizei- oder Militärbehörden ist jÄrerzeit die Prüfung des Lagerbuches sowie die Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände zu vermuten md.

8 15.

Anfragen und Anträge.

Alle Anfragen und Anträge, die die vorliegende Dekanttt- machung oder die dazu ergehende,: Ausft'ihrungsbestimmungcn betteffen, sind an das Webstoffmeldeamt der Kriegs-RoMtoff-Abtei-« lung des Königl. Preußisch. Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannsttaße 11, zu richten.

Die Anfragen und''Anträge mi'issen auf dem BriefuMslUag lowie atnr Kopfe des Briefes einen kurzen Vermerk tragen:Be­trifft Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke".

Berlin, den 15. Januar 1916.

Kgl. Preußisches Kriegsministerium, gez. Wild von Hohenborn.

Dresden, den 15. Januar 1916.

Kgl. Sächsisches Kriegsnrinisterium. gez. von Wilsdorf.

München, den 15. Januar 1916.

Kgl. Bayrisches Kriegsministerium, gez. Freiherr von Kreß.

Stuttgart, den 15. Januar 1916.

Kgl. Württemb. Kriegsministeriumt gez. von Marchtaler.

Vorstehende Bekanntmachung der 4 deutschen Kriegsntmisteriat wird hiermit zur allgerNeinen Kenntnis gebracht.

Frankfurt (Main), den 1. Februar 1916.

Stellv. Generalkommando 18. Armeekorps.

B e tr.: Beschlagnahme und Bestandserhebung von Bekleidungs!- und Ausrüsttingsstückei: für Heer, Marine :rnd Feldpost.

An die Großh. Büraermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Indem wir ar:f die Bckannttnack)ung des stellvertretenden Ge­neralkommandos des XVIII. Armee-Korps von heute verweisen, beauftragen wir Sie, folgendes alsbald Ortsüblich zu veröffenllichen: Am 2. Februar 1916 ist eine Bekannttn^achung d s stell- vertretende): Generalkommandos des XVIII. Arme^-Kor fs, be- ttcfsend: Beschlagnahme wch Bestandserhebung von Belleioungs-- und dlusrüsinn gsstticken für Heer. Marine und Feldpost erlassen worden. T:c Beschlagnahme betrifft: Inkrafttreten, von der Bo kanntmachnng betroffene 6^genstände, Beschlagnahme, Wirkung der Beschlagnahme. Ausnahmen von der Beschlagnahme, Frei­gabe für den Kleinoexkanf, Ver:vahr,:ng der beschlagnahmten Geaen stände, Eigentumsübertt'acjnng und Uebernahmepreis- Meldepfsichtiae Geaenstände, Meldepflichtige Personen. Stichtag und Meldesriit, Meldekarten,. Muster, Lagerbuch und Anskunsts­erteilung, Anfragen und Anträge. Ter Worllckltt der Bekannt­machung ist auf unserer Amtsstube cinzusehen."

Ter Gieß euer Anzeiger, der obige Bekanntmachung enthDt- :st von Ihnen ans Wunsch den Interessenten vorzulegen, letzteren auch auf etwaige Fragen eingehende Auskunft zu geben.

Gießen, den 1. Februar Ltzl6.

Groß herzogliches Kreisamt Gießen.

I. B.: Langermann.

Bekanntmachung.

Betr.: Beschlagnahme und Bestandsmeldung von Nußbaumholz und stehenden Nußbäumci:.

Wir bringen zur allgemeinen Kenntnis, daß das Königl. Generalkommando des XVlU. Armee-Korps die nach § 5 to obigen Bekanntmachung vorgeschriebene Meldepflicht bis zum 15. Februar 1916 verlängert hat.

Gießen, den 31. Januar 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen. ^

I,V>: Langermann.