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Zweites Blatt
Erfchemt fä$Ti$ mtt Ausnahme des SamttagÄ
Tie ,MeH«er Lck»Mendläller" werden dem „An,«««- »stermai wöchentlich beigelegt, das „KHtWirtl ßg len Kreis Gjetzen" zweimal wöchttUÄch. Die .^<mtz«stffchsftiichen Zett- ft«$ar erscheine« monatlich zweimal.
M. Jahrgang
General-Anzeiger fiir Oberheffen
Dienstag, \. Zebruar
Rotationsdruck und Verlag der Brühl'schea Universitäts - Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.
Schriftleitung,Geschäftsstelle u.Druckerei: Schul« straße 7. Geschäftsstelle u.Berlaq:^^.)1,Schrist« leitung: «E H2. Adresse für Drahtnachrichten: Anzeiger Gießen.
§chuldenabtragung nach dem Krieg und Regelung der Hypothekenverhältnisse.
II.
Ami Anschluß an die vorausgcgangeneu Ausführungen über die Kre^terleichterung nach dem .Krieg (In Nr. 17 des Gieß. Anz.) ser «er «ich das Wichtigste über die Anschläge mitgeteilt, die man rn Ansehung der Schuldenabtragung nach dem Krieg ge
macht hat.
Eine Krediterleichterung zum Zlvecke der Schuldenabtragung loll nur dann gewährt werden, ivenn die vollständige Regelung der Verhältnisse des Schuldners gewährleistet ist. Die Regelung muß nicht in einer vollständigen Bezahlung der Schulden, klc kamt vielmehr auch in Bewilligung von Schuldnachlässen ba ^fortiger Zahlung des Restes oder ähnlichen Vereinbarungen bestechen. Am besten wird die Schuldenregelung in die Hand eines Vertrauensmann der Darlehnskasse gelegt.
Vor allem muß dafür gesorgt werden, daß die Kleinkaufleute und die Kleingewerbetreibenden ihre Außenstände von ihren Kunden einziehen können. Dies ist die beste und würdigste Hilfe, die gewährt werden kann.
w Als notwendig wird auch ein zeitgemäßes Lohn Pfand u n gs g es e tz gefordert. Zur Begründung dieser Forderung wird ausgeführt, daß statt der schematischen Hinaufsetzung der Lohnpfändungsgrenze von 1500 Mk. auf 2000 Mk., wie sie uns die Bekanntmachung vom 17. Mai 1915 gebracht habe, eine d e n Verhältnissen des Schuldners entsprechende Abstufung angezeigt gewesen wäre. Die Bekanntmachung führe dazu, daß z. B cmem ledigen Mann monatlich 167 M-k. pfandfrei belassen werden müssen, während sein Schuster und sein Schneider ruhig vergeblich auf Bezahlung warten können. Weiter wird betont, daß man den Schuldnern Zeit lassen müsse, ihre Verhältnisse zu ordnen; denn einmal werde es den Schuldnern nicht möglich sein, unmittelbar nach Friedensschluß ihäe Betriebe schon voll auszunützen und flüssige Mittel daraus zu ziehen, zum andern würden die flüssigen Mittel zunächst dazu erforderlich sein, um das Geschäft wieder in Gang zu bringen uild schließlich würden auch die Außenstände der Schuldner von Schuldnern nur allmählich eingehen. Erforderlich sei deshalb unter allen Umständen die Weitergeltung der Verordnungen über die gerichtliche Gewährung von Zahlungsfristen über die Kriegsdauer hinaus und zugleich ein weitererAusbau dieser Verordnungen, namentlich deren Ausdehnung auch auf Forderungen, die erst nach Kriegsausbruch entstanden seien Auch müsse dem Gericht die Möglichkeit gegeben sein, Zahlungsfrist auch auf längere Zeit als drei Monate zu gewähren, da die Ordnung der Verhältnisse bei manchem Betriebe Jahre in Anspruch nehmen können.
Ein allgemeines Z ahl u n gs f r i st v er f a hr e n soll dr c Re gel werden. Denn, wenn nur gegenüber vereinzelten Gläubigern Frist gewährt wird, kommen diese, wie die Erfahrung lehrt, unter Umständen ins Hintertreffen gegenüber anderen Gläubigern. Das allgemeine Zahlungsfristverfahren soll nicht nur auf Antrag des Schuldners, sondern auch, auf Aistrag einer gewissen Anzahl von Gläubigern und auf Anregung der anerkannten Vertretungen des Handels- und Gewerbestandes eingeleitet werden können, soll aber nur dann angeordnet werden, wenn sicher zu erwarten steht, daß es im Laufe der Zeit zur vollständigen Befriedigung aller beteiligten Gläubiger führen werde.
Die Fristen sollen so bemessen sein, daß sowohl die Gläubiger möglichst bald zu ihrem Geld kommen, als auch der Schuldner bei ordnungsmäßiger Geschäftsführung in der Lage ist, die Fristen auch wirllich cinzuhalten. Die richtige Fristfestsetzung setzt aber genaue Kenntnisse der Verhältnisse des Schuldners voraus, die zuvor evtl, durch Eid, Vorlage der Geschäftsbücher usw. festzustellen find. Namenttich muß die Vollständigkeit der Gläubigerliste gewährleistet werden ebenso wie die Feststellung aller Forderungen in der „Zahlungsfristlabelle". — Das Gericht bestimmt die Fristen nach seinem Ermessen und kann zur Prüfung der Verhältnisse des Schuldners ehrenanttliche oder entlohnte Sachverständige zuziehen.
Der sog Zahlungsfristbescheid sott die Wirkung eines vollstreckbaren Schuldtitels haben und zwar mit der Maßgabe: 1. daß er ältere Vollstreckungstitel, soweit sie den festgesetzten Zahlungsfristen entgegen stehen, für die Dauer der Wirk- wrnkert des Zählungsfristbescheids außer Kraft setzt, 2. daß seine Bollstreckungskraft sich nur auf die fälligen Raten beschränkt, 5. daß aus ihm aber sofort auf die ganze Summe vollstreckt werden kann, wenn der Zahlungsfristbefcheid außer Kraft geletzt wrrd.
Bis zur Tilgung aller Schulden tritt das Vermögen d's Sch-uldneis unter „Ge s ch äf t s a u f sicht" Die Aufsichtsperson hat die Durchführung des Zählungsfristbescheids zu überwachen und Bericht gegebenenfalls zu erstatten, falls Aendernngen oder me Aushebung des Bescheids angezeigt erscheint. Ms besonders wirksames Mittel zur Schuldentilgung ist auch der außerkon- k u r s l i ch e Z w a n g s v e r g l e i ch empfohlen worden. Die Mittel hierzu wären, weirn sie nicht anderwärts aufgebracht werden können, wie etwa durch: Freunde oider Verwandte des Schuldners, auf dein Wege des erleichterten Kredits, wie er früher bereits geschildert wurde, zu beschaffen. Dieses Verfahren hätte auch den Vorzug, daß der Gemeinschuldner nicht in vollständige mtb unwürdige Abhängigkeit von seinem Geldgeber gerate und daß auch die Zwangsvergleichsquote sofort bezahtt werden könne, während bei anderweiter Geldbeschaffung oft ratenweise Zahlung unver weidlich lei.
Die Vorschläge über die Ausgestaltung des Verfahrens sind ettva folgende:
Das ganze Verfahren müßte vom Gericht geleitet werden. Wie beim Zahlungsfristverfahren müßten zur Antragstellung nicht nur der Schuldner sondern auch jeder Gläubiger und die anerkannten Vertretungen des Handels- und Gewerbestandes befugt sein, jedoch hätte der Schuldner seine Zustimmung zu dem Antrag zu erklären. Alsbald nach Antragstellung müßte eine „vorläufige Geschäftsaufsicht" angeordnet werden.
In Ansehung größerer Gläubiger mit Ansprüchen auf abgesonderte Befriedigung müßten für den Fall, daß große Ungewißheit über die Höhe der Ausfallforderungen und mittelbar über die Höhe der Zwangsvergleichsquote besteht, besondere Vorschriften getroffen werden, auf die hier im einzelnen nicht näher eingegangen werden soll. Bon der Bestimmung der K.-O., daß allen Gläubigern gleiche Rechte zuftehcn sollen, müßte unter Umständen zugunsten kleinerer oder besonders bedürftiger Gläubiger eine Ausnahme gestattet werden.
Statt der meist kosffpielßfen mündlichen Mstimmung der Gläubiger in einem besonderen Termine müßte schriftliche Abstimmung zugelassen werden. Die Möglichkeit der Stimmenthaltung wäre einzuführen mit der Maßgabe, daß Gläubiger, die ihre Stimme nicht abgeben, bei Berechnung des Mstimmungsergebniffes nicht mitgezühlt werden.
Don besonderem Interesse sind auch die Gedanken, die über die Regelung der Hypothekenverhältnisse in dem mehrerwähnten Aussatz zum Ausdruck gebracht worden sind. Es handelt sich dabei um ein besonders schwieriges Kapitel, das auch dementsprechend außergewöhnliche Maßregeln erforderte. Es sind in dieser Richtung folgende Vorschläge gemacht worden.
Vielfach wird die Regelung der Hyvothekenverhältnisse mit einem allgemeinen Zahlungsfristverfahren oder einem außer- konkurslichen Zwangsvergleichsverfahren verbunden werden können. In diesem Fall wird das Gericht die. Hypothekargläubiger aufzusordern haben, ob sie abgesonderte Befriedigung verlangen oder ob sie auf eine solche verzichten wollen. Verzichten sie auf abgesonderte Befriedigung, so werden sie wie die anderen Gläubiger behandelt: verzichten sie nicht, oder geben sie eine Erklärung nicht ab, bleiben sie in dem Verfahren auf die Befriedigung aus den belasteten Grundstücken beschränk. Zur vollen und zuverlässigen Regelung der Hypothekverhältnisse sind jedoch noch westcrgehende Maßnahnreu nötig. Wie soll bezüglich sämt- ttche^ Hypothekkavitalicn die Möglichkeit weitgehender Zahlungsfristen geschaffen werden. Die Festsetzung der Fristen soll jedoch nicht durch Gesetz, sondern durch ^ 1 r f & r u $ erfolgen, um eine mißbräuchliche Ausnutzung per Gesetzeswohltat zu verhüten. Eine Frist von zivei Jahren (wie ne der Abgeordnete Böttger im Reichstag vorgeschlagen
hatte) sei durchaus nicht zu viel, sie könne unter Umständen noch weiter gehen. Auch von dem Gläubiger müßten gewisse Zugeständnisse gefordert werden können namentlich in Bezug auf die Nebenleistungen (Zinsen, Abtragungen, .Kosten usw.). Hierzu wird insbesondere folgendes außgeführt: „Hausbesitzer und Hypothekgläubiger bilden in ge- wmer Hinsicht eine wirtschaftliche Gemeinschaft: sie sind in gleicher Weise an den Schicksalen des Anwesens (es sind offenbar vornehmlich städtische Verhältnisse, d. h. Haushypotheken, ins Auge gefaßt) interessiert: häufig,ist sogar, das Interesse des Hyvo- thekgläubigers das bei weitem größere und ist der ,,Eigen- tümer" mehr oder weniger nur der Hausverwalter seiner Hypothekgläubiger: es ist deshalb nicht einzusehen, warum in solch außergewöhnlichen Zeiten, wie cs Kriegszetten sind, die Hypothekgläubiger an den entstehenden Ertragsminderungen nicht mit- betetuat werden sollen, wenn die wirtschaftliche Erhaltung des Hauseigentümers ohne solche Mttbeteiligung gefährtnt ist." Die Auffassung führt dann zu der Forderung, das G e r i ch t m ü s s e die Hypothekgläubiger zwingen können, auf einen Teil der Nebenleistungen, die auf die Zeit voiu l. Januar 1914 bis 1 oder 2 Jahre nach dem Fr i e d e n s s ch l u ß enthalten, Verzicht zu l ei - tten. Es werden dann Beispiele angeführt, in welcher Weise solche Verzichte sich praktisch etwa zu gestalten hätten. Der Kürzung der Nebenleiftungen, soll jeder Hypothekgläubiger durch freiwilligen Verzicht auf abgesonderte Befriedigung begegnen können. Dieser Verzicht soll auch noch unmittelbar nach Ausspruch der Kürzung, ferner auch dann erklärt werden können, wenn der Schuldner in Konkurs kommt oder ein allgemeines Zahlungs- frlstverfahren oder ein außergcrichtlickfes Zwangsvergleichsverfahren emgelettet wird. Tie Gewähruyg dieser Verzichtsniögkichkeit wird für notwendig erachtet, um zu verhüten, daß der Hypothekgläubiger bezüglich seiner Nebenforderunaen unter Umständen schlechter gestellt werde, als ein anderer Gläubiger. — Auch bezüglich der gekürzten Nebenleistungen muß das Gericht Zahlungsfristen gewähren tonnen, wahrend derHauptgläiibigervonde m Schuldner soll verlangen können, daß er alle Miet- und Pachtzinsfordernngen an einen Treuhänder ab trete Ber all eil Anträgen soll das Gericht die Beteiligten Horen und evtl, sachverständige aus dem Hausbesitzerstand oder dem Hypothekenbankgewerbe zuziehen
Der Verfasser schließt feine Ausführungen wie folgt: „Wie die vorgeschlagenen Maßregeln zur Krediterleichterung stelle ich mir mich die Vorschläge zur Schuldenabtragung und zur Regelung der Hypothekenverhältnisse als dauernde Einrichtung vor ^.enn die Erfahrung lehrt, daß unser Wirtschaftsleben auch in Unebenheiten ein dringendes Bedürfnis nach einem georb* neten ^chuldenabtragungsverfahren hat. Bisher ist der berüchtigte Wettlauf der Gläubiger nach den Psandvbsekren verbunden mit Ungeheuren, meist nutzlosen Kosten) oder das Zion kursverfahren der Weisheit letzter Schluß: das Gericht spielt dabei die traurigs Sr c des Henkers oder Leichenichauers. und meist kann man die Arten schließen mit den Worten: „Der herbeigcrusene Arzt konnte nur den Eintritt des Todes feststellen, Wi^erbelebungsversuche waren erfolglos."
Es Hot lange genug gedauert, daß der Gesetzgeber und die Negierungen diesen „Unglücks fällen" auf dem Gebiete des Wirr- ^aftslevens mit verschränken Armen zu sahen und es dem guten Glück überließen, ob der Patient wieder gesund wurde oder nicht. Wir haben geirug Aerzte, die heilen könnten, und sei es gelegentlich auch nur durch einen kräftigen Schnitt: aber der Schnitt muß gemaust werden, ehe es zu svät ist und das schleichende Gift den ganzen Organismus zerstört: gebe man den Gerichten und der Gesckpchtswelt endlich die Mittel in die Hand, in dieser Weise zu verfahren."
Berliner Theaterbrief: Der neue Sudermann.
Aus Berlin wird uns geschrieben: Die zwette Kriegsspiel- zeit, die die Berliner Bühnen erfreulich munter und tatkräftig zeigt, brachte inm auch das Ereignis einer mtt an Gerüchten reicher Spannung erwarteten Urauffiihrung: HermannSuder- mann erschien im Lessingtheater mit einer fünfaktigen Tragikomödie „Die gutgeschnitten e Ecke". Das Stück ist das erste aus der Reihe eines von Sudermann angekündigtenj Tramenzyklus „Tie entgötterte Welt". In dem bis auf den letzten Platz besetzten Zuschauerraum raunte es vor Beginn der Vorstellung durch die Reihen, daß bekannte Persönlichkeiten aus dem Berliner Kunst leben in dem Stück angegriffen würden, und die Worte „Sensation", „Theaterskandal" sprangen wie Funken um- lier. Nun, es war weder eine Sensation, noch wurde Skandal gemacht. Tie „gutgeschnittene Ecke" entpuppte sich als ein gutgeschnittenes Stück, das trotz seiner zahlreichen Schwächen, oder besser gesagt Härten, beweglich irnd unterhaltsam ist. Der Dichter von „Sodom" ist der Mte geblieben. Noch brennt in ihm das Feuer des Entrüsteten, mich fahren ihm die Auswüchse und dunklen Punkte des gesellschaftlichen Lebens — vor dem Kriege natürlich — in die Mannesbrust, noch sieht er Verderbnis und Sündbastig- fett, Sumpf und Verfall im Aestetentum und der gewinnsüchtigen Kunstpflege der neuen Generation. So ist die „gutgeschnittene Ecke" eine mehr als kräfttg polemisierende Komödie geworden, ein Tendenzstück, das mit geballten Fausten den Schleier von all den Mängeln zerrt, die dem wackeren Verfechter der ehrlichen alten Bühneneffekte als gefährliche Verrückst heilen erscheinen. Doch da Herr Sudermann alles zu ernst und zu tragisch nimmt, wird es ein Kampf gegen Windmühlen. Die gutgeschntttene Ecke ist ein Bauplatz im schirell aufgeblühten Chärlottenbnrg. Sie ist inahrhaft gut geschnitten, die Untergrundbahn liegt nebenan, die Stadtbahn fährt nahe daran vorbei, mit einem Wort — es ist ein tadelloses Objekt für die wildesten Bauspekulationen und Gründungsschiebungen. Um diese ettrladend beschriebene Ecke läßt Sudermaim in buntem Reigeir alle die grotesken, im Streben nach Wahrhaftigkeit nur zu stark übermalten und verzerrten Figuren tanzen, die zum Rüstzeug seiner moralischen Dramatik gehören. Da ist der ehrliche Verkagsbuchhändler Brandstädter, verdienstvoller Stadtverordneter, der mss der vielumstrtttenen Ecke ein ideales Volks- cheater errichten null. Dieser Brandstädter, der irgendwo Henrik Ibsens Volksfeind gerochen hat, ist das gute Element, und sein ebenso löblich gearteter Scklm steht ihm zur Seite. Aber ivas rönnen fie gegen die böse Uebermacht ausrichteu, die Suderinann, mit grimmiger, leider zu plumper Ironie anmarschieren läßt? iln ihrer Spitze schreitet der Mufterschicber Sigismund Dänsck, folgen ein nicht minder zweifelhafter Kimsthändler Weyrauch, dessen als berichmte Tragödin bezeichnte Freundin, eine amoralische a» liüfj schließlich pte futuristisch angehauchte Tockster Herrn Brandftaoters, ihr egoisttscher Gatte und eine Nichte, die sich
y«*“*wjtgtrm ausbildet. Und nun kommt, Ums in einem solchen Fall eben kommen muß: der Spekulant beschwindelt Drandstädter, der Kunsthändler, der Baugrund und Theater seiner Freundin zu W ^gen wttl, haut den Spekulanten übers Ohr. Krach folgt auf Kroch, der Dialog mästet sich an Andeubmgeii, die keine mehr slrw, die Verderbtheit erreicht ihren Gipfelpunkt, Sudermann wettnft
2Sns Hessen.
.. In der Zweiten Kammer
Und mehrere Anfragen und Anträge eingebracht worden: Die Abg. Dr. Schmitt und Genossen stellen folgende Anfrage:
Dlo Lehrer, Schulvenvalter und Schulgehttfen, die irssvlge des Krieges zmn Militär ein berufen worden sind, sei es als Re- icrviü, Ersatzreservist, Landwehr- oder Landsturmmann, erhalten
ussd ssucht und schiirzt mit geübter Hand deii Knoten, bis im vierten Akt dre grope Szene kommt, in der der verkannte, gehetztt und beschwindelte Voltsbeglücker Brandstadter seine Ideale ein- sturen steht und auf den Stadtverordneten-Posten verzichtet Der überflüssige letzte Akt bringt Famttienstimmung im bürgerlichen Hnm Brandstädters. Der Knoten wurde — im Zwischenakt — §lost, und m der milden Wärme philosophierender Moral wird der schließliche Triumph der Ideale schüchtern angedeutet.
. Daf Stück ist geschickt gemacht, nur der letzte Akt durchbricht den kräftigen dramattschen Bau. Der in der Realisttk vorttefflickc Dialog ickneßt lerder allzuoft über das Ziel hinaus. Am besten sind die Schwrndlerftguren, wie der Spekulant und der Kunst Händler, wahrend die Salonszenen zu schablonenhaft und grob- ES2I von Direktor Barnowsky inszenierte Auffühnmg
leistete Bortrefflrches. Mbert Bassermann vermenschlichte den idealen Brandstadter nnt den feinsten Mitteln seiner großen Kunst. Hermann Vallen tin als Sigismuiid Tausch war von überwältigender ^rasttk. Theodor Loos, Jlka Grüning und Paul Otto bemühten sich, mancherlei Unwahrscheinlichketten glaubhaft zu machen. Emen verdienten Sondererfvlg erntete Karl Forest mit einer mer,terhaft gespielten Episode. Der Beifall war anhaltend und ungeteilt. B
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8ünf unbekannte Briefe Nicharb Wagners an Mcqerbeer.
nr. *3? jüngsten Versteigerüngsverzeichniffe des Berliner (sarl Ernst Önrnn tverden fünf eigenhändige, bisher iwch völlig Ä,u^ 5 ^unnt gebliebene Briefe Richard Wagners an Meyerbeer zum Verkaufe gestellt, die als überaus wertvolle Beiträge zur Lebens- imd Seelengeschichte Wagners beachtet zu werden verdienen. Sie ^uzeichnen den völligen Wechsel der Anschauungen Wagners über Meyerbeer, dessen Gmift er sich als junger, unbekannter Künstler SrofaW snner dornenvollen Laufbahn durch „glüInende Verehrung zu erwerben suchte, während der bereits ttn Ltnfange der ch/^l.ger Jahre m Paris geschriebene, ba^ige Zeit ungedruckte Aufsatz über Meperbeer, ,owie dre 1850 veröffentlichte ?lbl>andlung , Das Judentum m der Ntnffk" emeu völligen ttmschwmm seiner Stellung b^nchmn. ^r erste dreier Briese stammt ans Paris vom io Zarwar 1840. Er ist m saft galgenlmmoi-istsschem Tone qe- balten Vor ferner Adresse aus Paris hatte Aöeperbeer seinen S^rtzlmg gestattet, ihnr von ,roten Pariser ?lngelegenheiten Nvch- ncht zu geben, mch Wagner bittet nun. ihm nicht zu zürnen, „wenn ich nnt memeii vielleicht beäiigstigerideti Httferufen Sie sogar bis m Ihre stille Zurückg^ogenheit verfolge. Ihre Abreise von von da beginnt ein Klagelied in meiner Lebens äxnäQtftytite' das dereinst, wenn ich. wie ich keineswe.is zwAste. erstannllch berühmt geivorden sein werde, gewiß von irgend nnem gvoßen Poeten m 24 brs 48 Gelängen gefeiert und beweint iverdeu wird.
dM er Immig von der Eiitstehnng seiner Ouvertüre Teile des „Fxnrjt" und berichtet ausführlich von serneii Wuchtloseni Bermchen, setue Oper „Das Liebesverbot" im Re- naissancv-Thoater zur Annahme zu bringen. .Lmmer erneut imeder- mt er leine Bitte, ihm durch Empsehluiig imd Unterstützung deii Weg m die Pariser OeffentlickMt m bahnen, um ihm „selbst mit
dem Genngsten, was Ihr gittiger Wille beschließen sollte, das Leben wenigstens zur Hälfte zu retten." Der Brief schließt: „Mit allen Sunden und schwächen, Not und Jammer, empfehle ich mich ^hnen ehrfurchtsvoll die Erlösung von allem Nebel durch Gott und Tie erfleheiid ^Bleiben Sie mir bold, so ist mir Gott aber " 5 "^«?osI>alb gedenken Sie ein ganz klein wenig Ihres in glühender Verehrung ergebenen Dieners Richard SBcgner."'
nächste Brief Wagiiers an Meyerbeer ist vier Wochen umger: geichrieben am 15. Februar: „ich strotze von Httfsbe- durfttgkeit ifl da^ Lettuwnv dieses Brieses. „Mso will ich rasch die Saiten raufchen und die sehr alte und so sehr bekannte Ur- Me vdie erllmgeu la„en: „Helsen Sie mir?" d. h. in wagnerscher ^nsch, weich und wehmütta —) : „Habeii Sie doch die übermäßige Gute, ern auffrischendes Briefchen an Antenor Joly w • 3fJ l>flr Direktor des Renaissance-Tdeaters.
der Wagner versprochen liatte. das „Liebesverbot" aufzuführen dies Versprechen aber nre Mrimrllicht hat. Weiter berichtet 'Wagnew einer Probe ferner Kolumbusonvertüre durch Habencck, die durch Meperbeers Vermittlung zustande gekonimen war. um> gibt &! m <Fr^^eftlhle gcgemil>er fernem „Protektor" erneut über- lchwenglrckfen Ausdruck.: ,Ach sehe^. . . konimen, daß ich Sie von ckeomn zu Aeoneii mtt Bankes-Stammeln versol.fen werde .
'ch Ihnen geben daß ich auch da (in der Holle) mxk) Tank stammeln werde." Der Brief ist rmter-
Richard Wagmr^^ ^ ^ ^lut ewig verpflichteter Untertan)
^ drief aus Dresden vom 26. Dezember 1844;
Wagiier bittet Met-erb^r darini u. a. in fon Angelegenheit der „sehn- lichst gewünschten Aufftihrung" des ..Rienzi" und der Wiederaufnahme des „st-liegenden Holläiiders" an der- Berliner Hofoper ihm em gütiger Anwalt zu sein. Ein Jahr spater, am 27. Dezember 184o. erstattet Wagner an Meyerbeer, da er ihn bei einem Besuch m Verttn perfonlich nickst angetroffen hat, Bericht über seine dortigen, wiederum vergeblichen Bcmuhun«fen bei dem OKneralintcn- daiiten von Küstiler. In M'wesenheit Meyerberrs hatte Wagner Men Gattm seinen Plan entwickelt, ihm von König Friednch Wilhelm l\ . den Miftrag zur .Komposition einer kürzlich vollendeten „iieuen Opcrndichllmg" für die Berlinei' Ho so per- auszuwirken, deren Titel — Lolx'ngnn Wagner jedoch noch nickst nennt. Zivar habe er Aussicht, das Werk in Dresden aufzuführen, aber „Dresden ist zarm übrigen Deutscküand gehalten eine aw> ständige Provinzstadt und seine Stimnre nrrübt keinen Einfluß — Berlin ist die einzige Stadt, die diesen nötigen Einftuß übt . . . und dieses Berltti bleibt mir so gut wie verschlossen." In dieser Schwierigkeit er-bittet er von Meyerbeer, der ihm früher ettimal erlaubt habe, „grrozenlvs freimütig" gegen ihn zu sein. Rat irnd Hilfe. Deii Beschluß der Samuckiuig macht Wagners Brief vom 4. Januar 1846, dem er die Lotxui«rriiiditung beilegte. Er chreibt „in leidensckiaftlick>er Sorge für sem nächst zu gebäw-ndes Kind, dem er im vonnis ein möglichst l'estos Los auf Erden bereiten möchte" und legt Meperbeer dim im tx>rigen Briefe entwickelten Plan nochmals ans Herz. Auch erllätt er sich l>erett, sich selbst in Berlin einzusinden, falls es znvckmäßig sei, dem '.Kistiig irö« Dichtung selbst vorzickesen. Daß aus diesem Plane mditMmmV ist bekamst. '


