Ausgabe 
1.2.1916 Erstes Blatt
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&tt den beiden Ve rkaufs stelle n, von denen vle am Asterweg denrnächst geschlossen werden soll, sind noch zu beziehen und zwar in Mengen von je 2 Pfund Reis, Erbsen, Bohnen und Sago sowie noch ein kleiner Posten deut­scher Kaffee. Die von der Stadt beschaffte eingedickte! Schweizer Milch soll erst zum Verkauf kommen, wenn eine Milchkiurppheit in unserer Stadt sich bemerkbar macht, bis dahin steht die Ware in der Kühlhalle des städtischem Schlachthofs auf Lager.

** (Sin öffentlicher Impftermin wird am Mitt­woch, den 9. Februar 1916, nachmittags 2 Uhr. in der Turnhalle der Stadtmädchenschule, Schillerstraße 8, abgehalten. Näheres ist im Anzeigenteile zu ersehen.

** D i e bis jetzt gewährten Zusatzkarten fallen bei der nächsten Brotmarkenausgabe am 5. Febr. d. Js. weg. Es kann künftig nur noch eine beschränkte Anzahl von Zusatz- karten abgegeben werden und zwar nur an wirklich schwer ar­beitende Personen. Die Anzahl der den Wirten für ihren Be­trieb zugewiesenen Brotmarkenhefte wird ebenfalls herabgesetzt werden. Von der besser bemittelten Bevölkerung wird er­wartet, daß sie sich im Verbrauch von Brot die größtmöglichste Beschränkung auferlegt. Nicht ausgenutzte Brotkartenabschnitte sind unbedingt den Ausgabestellen zurückzugeben. Wir verweisen im weiteren auf eine Bekanntmachung im Anzeigenteile unseres heu­tigen Blattes.

** Ein Schlachtverbot für trächtige Kühe und Saum veröffentlichen wir im heutigen Kreisblatt, ebenso ein Verbot von Ausverkäufen für Web - und Wirkwaren.

** Obst- und Gartenbauverein Gießen. Am Samstag, den 5. Februar, abends 8K Uhr. findet eine Vereins­versammlung im Saale des Felsenkeller statt. Aus der Tages­ordnung stelst ein Vortrag: Wie können wir die Rentabilität des Obstbaues fördern, den Obstbautechniker Lorenz, z. Zt. Feld- 'vebelleutnant, dahier halten wird.

** Der erste 2-Uhr-Sonntagsschluß für das taufmänriische Personal wurde besonders von den Verkäufe- rinner: der verschiedenen Geschäfte vorgestern mit Freude begrüßt, und mit einer äußerlich wahrnehmbaren Genug­tuung sah man die Ladenfräuleins gleich nach 2 Uhr den Heimweg antreten. Männliches Personal wurde von der neuen bürgermeisterlichen Anordnung nur ganz vereinzelt betroffen. Durch das neue Ortsstatut ist allerdings für unsere sonntägliche Geschäftszeit eine grundsätzliche Rege­lung nicht herbeigeführt: zwar muß das Personal vom Ge­hilfen bis zum Arbeiter um 2 Uhr aus den Geschäften entlassen werden, aber dem Chef und seinen Familienange­hörigen ist es unbenommen, im offenen Laden bis 3 Uhr u verkaufen und sich anfzuhalten, wenigstens geht ein Ber- ot, die Läden wie bisher bis 3 Uhr Sonntags offen zu halten, ans dem Ortsstatut selbst sinngemäß nicht hervor. Von der Erlaubnis, bis 3 Uhr zu verkaufen, machten zahl­reiche kleinere Geschäftsleute am Seltersweg, in der Markt- straße, der Bahnhofstraße usw., besonders aber die Zigarren­händler, soweit sie kein Personal beschäftigen, Gebrauch. Das Polizeiamt erklärte zwar auf vereinzelte Anfragen, daß das Arbeitsverbot für das kaufmännische Personal gleichbedeutend sei mit einer Schließung der Geschäfte. Ein rn dieser Angelegenheit schleunigst befragter namhafter Jurist soll aber erklärt haben, daß diese Ansicht irrig sei und daß für Gießen mit der neuen Ortssatzung kein Sonn­tagsladenschluß um 2 Uhr verfügt sei. Wäre dies der Wille der Bürgermeisterei gelvesen, so hätte sie dies auch sicher in der Ortssatzung zum Ausdruck gebracht.

** Eine Hochstaplerin hat in der vergangenen Woche unsere Geschäftsleute gehrandschatzt. Bei einem Uhr­macher stellte sich eine hochelegante Dame als Frau Justiz- zat Müller vor, deren Mann im Felde sei, sie gab an, dieser ckiomme auf Urlaub und treffe sie mit dem Kriegsmann im 'Jagdschlößchen Dutenhofen zusammen, wo sie seit längerer 'Zeit wohne. Sie habe einen Trauring verloren und wolle einen Ersatzring Laufen. Während sie unter den Ringen wählte, gefiel der Dame noch eine äoldene Brosche in der Auslage' und der Handel wurde für beide Gegenstände Hinter der Bedingung abgeschlossen, daß der Kaufpreis nach Ankunft des Ehemanns beglichen werden sollte. Eine spätere telephonische Erkundigung beim Inhaber des Jiaadschlöß- chens ergab, daß dieser eine Frau Justizrat nicht beherbergt, eine solche überhaupt nicht kennt. In einem unserer Schuh­geschäfte borgte die vornehm auftretende Dame unter einem «anderen Justizrats-Namen, diesmal ans Schotten, ein Paar Damenstiefel, welche sie liebenswürdigerweise gleich mit- irahm. Ter Geschäftsmann sah leider zu spät, daß er ge­prellt war, weil in Schotten ein Justizrat gleichen Namens nicht existiert. In einem Danremnodegeschäft wurde eine seidene Bluse auf Pump unter dem Namen eines gar nicht existierenden Niddaer Justizrats Koch von der Schwindlerin

eingehandelt, die erklärt hatte, daß sie schon eine Bluse schuldig geblieben wäre. Man möge ihr nach Nidda dre Rechnung über beide Kleidungsstücke schicken, damit ihr Mann die Angel-vgieiiheit bezahlen könne. In einem Blumen­laden kaufte die Frau Jpstizrat für 2 Märk Nelken, die sie gleich mitnehmen wollte, sie suchte dann noch zwei schöne Blattgewächse aus und bat, diese in das Hotel zu senden, wo fte abgestiegen sei. Tie Verkäuferin sollte über alles eine quittierte Rechnung ins Hotel schicken. Natürlich kennen die Blattgewächse und die quittierte Rechnung aus dem bettesfenden Gasthof zurück, da die Käuferin dort voll­kommen unbekannt war. Tie Nelken war der Blumenhändler los. Es sollen auch sonst noch einige Geschäftsleute leicht­gläubig gewesen sein und der Dame mit dem schneidigen Samtmantel und dem Reihersederhut mit Waren auf Borg an die Hand gegangen sein. Die Kriminalpolizei, der An- zeige erstattet wurde, gab sich sofort alle Mühe, die Hoch­staplerin festzuhalten, leider aber ohne Erfolg, da solche Vögel immer mit dem nächsten Eilzug die Stätte ihrer Wirksamkeit verlassen.

Landkreis Gießen.

m. Lollar. 1. gebt. In würdiger Weise wurde der Geburtstag unseres Kaisers durch Kirchgang derKrieger- vereine des Kirchspiels Kilchberg geleiert. Dabei beteiligten sich auch die Jugendwehren von Lollar, Mainzlar, Daubringen und Stauien- berg. Die Jugendwehr Lollar war an der hiesigen Schule an­getreten und marschierte mit Trommel- und Plersenklang nach der Kirche, Nach dem Gottesdienste stellte sich die Jugendwehr zur Parade auf. Ter Bezirksleiter, Gendarmerie-Wachtmeister Brück- Lollar. hielt eine Ansprache. Die Kriegervereme hatten sich mit ihren Fahnen gegenüber der Jugendwehr ausgestellt und nahmen den Parademarsch ln Gruppenkolonne ab.

e- Allertshausen, 1. Febr. Dem Gefreiten der Reserve Heinrich Kloos im Reserve-Jns.-Rgt. 83 wurde die Hessische Tapserkeltsmedaille verliehen.

Hessen-Nassau.

Frankfurt a. M., 31. Jan. Unbekannte Diebe stahlen aus einem Schuhgeschäft in der Gr. Eschenheimersttaße 500 Paar Schuhe und verkauften sie dann an unbemittelte Leute im Ost- Hafengebiet zu recht billigen Preisen.

Märkte.

Gießen, 1. Febr. Marktbericht. Ans dem heutigen Wochennmrkte kostete: Butter das Psd. 1,90-0,00, Hühnereier das Stück 17-00 Pfg., Käse das Stück 810 Pfg., Kasematte 1 Stück 3-0 Pfg., Kartoffeln der Zentner 3,75 bis 0,00 Mark, Milch das Liter 26 Pfg., Aepsel der Zentner 6 bis 8 Mk.. Spinnt 2022 Pfg. das Pfund, Wirsing «0-15 Pfg. das Stück, Gelbe­rüben 1012 Pfennig das Pfund, Rolkrailt 1525 Pfennig daS Stück, Rofeiikohl 3085 Pfg. das Pfund, Weißkraiil 15 bis 25 Pfg. das Stuck. Birnen 715 Pfg. das Psd., rote Rüben 78 Big., Zwiebeln das Pfund 20-00 Pfg., Nüsse 100 Stück 6065 Pfg., Blumenkohl 20-50 Pfennig.. Sellerie 6-10 Pfennig das Stück, Endivien 10-12 Pfg. Marktzeit von 8 bis 2 Uhr.

ko. Frankfurt a. M. Biehh ofm arkt bericht vom 31. Jan. Auftrieb: Rinder 1502 (darunter Ochsen 18*, Bullen 30, Kühe und Färsen 1284), Kälber 415, Schafe 73, Schweine 162.

Marktverlauf: Bei flottem Handel wird geräumt.

Preise für 100 Psd. Lebend- Schlachl-

Ochsen. gewicht

Vollsicischige, ansgeniästete, höchsten Schlacht- Mk. Mk.

wertes, 4 7 Jahre alt... 96102 175-185

Junge fleischig«, nicht ailsgemästete und ältere atlsgemästete.8393 155175

Bullen.

Dollfleischige, ausgewachsene höchstenSchlachtw. 8690 148155

Vollfleischige, jüngere. 7780 140 150

Färsen, K ü h c.

Vollfleiichige anSgem. Färsen höchst. Schlachtw. 95100 175-185 Dollfleischige ausgem. Kühe höchsten Schlacht-

ivertcs bis zu 7 Jahre>i. 95100 175185

Wenig gut entwickelte Färsen . . ' . . . 7381 145 160

Aellere ausgemästete Kühe.65-73 130145

Mäßg genährte Kühe und Färsen .... 5764 114128

Gering genährte Kühe unb Färsen .... 4863 110-120

Kälber.

Feinste Mastkälber ... 110112 183-187

Mittlere Mast- iind beste Saugkälber . . , 105110 175183

Geringere Mast- und gute Saiigkälber . . . 95-103 167171

Geringe Saugkälber. 9095 153161

Schafe.

Weidemasrschase.

Masilämmer und jüngere Masthammel . . . 92-00 20100

S ch wein e.

Vollfleischige Schweine von 60 bis

100 Kg Lebendgewicht. 108.0000.00.

Vollfleischige Schweine unter 80 kg Lebelidgewicht . 93.00 - 00.00

Vollfleischige Schweine von 100 bis

120 kg Lebendgewicht. 118,00 00.00

Unreine Sauen und geschnitteiie Eber 103.0000.00

ko. Frankfurt a. M., 31. Jan. Frucht- und Futter« mit te (in arkt. Das Geschäft ist ruhig, Tendenz im allgemeinen fest bei den wenigen vorrätigen Artikelii. Jilttermittel sind stark gefragt. Man notierte: Aitsländische Kleie 5659 Mk.. Kokos- kilchen 78-80 Mk., Retskleie 333% All., Leinkttchenmehl 86 bis 88 Mk. Alles per 100 Kilo ab Station.

ko. Frankfurt a. M.. 31. Jan. K a r t o s f e l m a r k t. Kar­toffeln ab Verladestation in loser Ladung per 100 Kilo 6,10 Mt.

Amtlicher Wetterbericht.

Oeffentlicher Wetterdien st, Gießen. Wetteraussichten in Hessen am Mittwoch. den 2. Febr. 1916: Zunehmende Bewölkung, trocken, keine ivesentliche Temperatur- Änderung.

Letzte Nachrichten.

Neuer Druck auf Griechenland?

Kopenhagen, 1. Febr. Der LondonerObserver" meldet aus Athen: Die Vierverbandsgesandten haben einen neuen gemein­schaftlichen Schritt bei dem Ministerpräsidenten S k u l u d i s unter­nommen und diesofortigeDemobilisierungdergrie- chischen Armee verlangt.

Eine französische Kritik der italienischen Leistungen.

i. Köln, 1. Febr. DerKöln. Ztg." zufolge stellt der müi- tärische Kritiker derRepublic Francaise" die Niederlage und Hoffnungslosigkeit der italienischen Json^oarmee fest und sagt, die Verteidiger der ersten italienischen Lmie mußten sich aus ihre Schützengräben der zweiten Linie zurückziehen. Es tritt immer bestimmter die Unverletzbarkeit der Defensivfronten hervor, deren Flanke nicht umgangen werden kann und deren Tiefe derart ist, datz der Angreifer von Hindernis zu Hindernis schnell er­schöpft hinsinkt.

Sasonows Rede.

i. Köln, 1. Febr. Zu den Ausführungen des Ministers Sasonow meldet ein Berliner Telegramm derKöln. Ztg.": Sasonow begann mit der Feststellung einer Tatsache, die er sicher zu seinem größten Bedauern nicht mehr leugnen kann, nämlich, daß die Lage auf dem Balkan trostlos sei. Das ist eine bittere Erkenntnis für den verantwortlichen Vertreter derjenigen Politik, die in ihrem wesentlichsten Zuge darauf angelegt war, die Balkanvölker dem russischen Drange nach dem Westen dienstbar zu machen. Es ist die amtliche Bankerotterklärung der russischen Balkenpolitik, und der Hinweis, daß der schließliche Triumph der Ver­bündeten den Prüfungen Serbiens und Montenegros ein Ende machen würde, hebt angesichts der heutigen Macht­stellung Oesterreich-Ungarns und Bulgariens auf dem Bal­kan die russische Ohnmacht nur noch drastischer hervor.

Die Lebensmittelnot in Rußland.

i. Köln, 1. Febr. LautKöln. Ztg." berichtet die Peters­burger Börsenzeitung" aus Odessa: Zur Bekämpfung des Lebens­mittelwuchers und der Spekulationssucht ließ die Regierung durch die Polizei die Börsen während der Börsenzeit umzingeln. Nach­dem die Tätigkeit der Börse und die Börsenpapiere geprüft worden, wurden 150 anwesende Getreidespekulamen verhaftet.

Sparprämien in England.

London, 1. Febr. Das Ministerium hat einen Vorschlag des Sparausschusses genehmigt, wonach Einlegern, die im Mai 15 sh. 6 d. deponieren, dafür im Jahre 1921 ein Pfund Sterling auszuzahlen ist.

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Amtlicher Teil.

Zu Ttr. W. M. 676/1. 16. K. R. A.

Verbot von Ausverkäufen usw. fürWeb- «nd Wirkwaren.

Auf Grund des § 9 b des Preußischen Gesetzes über den Be­lagerungszustand vom 4. Juni 1851, in Bayern auf Grund des 8 4 des Bayerischen Gesetzes über den KriegsKustand vom 5. No­vember 1912 in Verbindung mit der Allerhöchsten Kabinettsorder vom 31. Juli 1914, den Uebergang der vollziehenden Gewalt auf die Militärbehörde betreffend, werden hiermit für den Mo­nat Februar jede Art von Sonderauskäufen, wie Inventur- oder Saison-Ausverkäufe, sogenannte Weiße Wochen oder Tage, Pro­paganda- und Reklame-Wochen oder Tage, sowie jede andere, eine besondere Beschleunigung des Verlaufes bezweckende Veranstaltung, insbesondere die Ankündigung von Verkäufen zu herabgesetzten Preisen für Web- und Wirkstoffe und für Waren, dre aus Web- und Wirkstoffen hergestellt sind, oder bei deren Herstellung Web­oder Wirkstoffe verwandt sind, sowie für alle Strickwaren ver­boten.

Frankfurt (Main), Januar 1916.

Stellv. Generalkomm ando des 18. Armeekorps.

Nr. W. M. 77/1. 16 K. R. A.

Bekanntmachung,

betreffend mit Kraft angetriebene Maschinen für Konfektionsarbeit.

Aus Grund des 8 9 Buchstabe b des Gesetzes über den Be­lagerungszustand vom 4. Juni 1851 (in Bayern aus Grund Ar­tikel 4 Ziffer 2 des Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. No­vember 1912) wird folgendes zur allgemeinen Kenntnis gebracht:

1 Das Zuschneiden von Web- und Wirkwaren mittels me­chanisch angetriebener Zuschneidemaschinen wird hiermit ver­boten. . _ . .....

2. In allen Betrieben, in denen mit Kraft angetriebene Nah-, Knopfloch und andere derartige Maschinen für die Kon­fektionierung von Web und Wirkwaren verwendet werden, darf mit diesen Maschinen nur noch während 30 Stunden in jeder Woche gearbeitet werden.

3. Das Vergeben von Konfektionsarbeit zum Zwecke der Her­

stellung von Erzeugnissen aus Web und Wirkwaren zu niedrigeren Lohnsätzen als den im Monat Dezember 1915 ortsüblichen ist verboten. ,

Wenn die an Maschinen, wie unter Ziffer 2 beschrieben, beschäftigte Arbeiter bisher im Tage- oder Wochenlohn be­zahlt wurden, so darf nach dem Inkrafttreten dieser Bekannt­

machung der zu zahlende Lohn für eine Wock)e für jeden Arbeiter nicht niedriger sein als der bisher ortsüblick-e.

Soweit im Stücklohn hergestellte Gegenstände infolge der Verbote 1 und 2 auf andere Weise konfektioniert werden müssen als bisher, ist der Arbeitnehmer für den entstan­denen Mehraufwand von Zeit zu Zeit von dem Arbeitgeber am Lohn zu entschädigen.

In Streitfällen soll ein Gutachten von der örtlich zu­ständigen Handwerkskammer eingcholt werden.

Ein besonderer Unternehmergewinn darf aus einer der­artigen Lohnerhöhung^ beim Verkauf der hergestellten Waren ^nicht hergeleitet werdest, d. h. der Verkaufspreis darf höcki» Ostens um den wirklichen Bettag des Mehrlohns erhöht werden.

4..Werkstätten int eigenen Betriebe der Militär- und Marine- verwaltung sind von diesen Maßnahmen nicht betroffen.

fr. Unmittelbare Heeres- ober Marinelieferanten, bei denen durch die Verbote 1 kund 2 die Erfüllung der Lieferzeit in Frage gestellt wird, haben sich an die auftragertcilende Stelle mit dem Ersuchen.um Verlängerung der Lieferfrist zu wenden. Die anordneude Behörde wird auf besonderes Ansuchen der auftragerteilenden Stellen in den Fällen, in denen eine Verlängerung der Lieferfrist im Heeres­interesse nicht bewilligt werden kann, eine Befreiung von den Verboten 1 und 2 für die Erledigung bereits lau­fender Aufträge gewähren. \

Auch die beschaffenden Stellen des Heeres und der Marine dürfen neue Aufträge nur noch unter Berücksich­tigung der Anordnungen dieser Bekanntmachung erteilen.

6. Irgendwelchen Gesuchen um Befteiung aus anderen Grün­den als den in Zister 5 genannten, kann nicht stattgegeben werden.

7. Die Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.^

8. Abdrucke vorstehender Bekanntmachung (beim Webstofsmelde- amt der Kriegs-Rohstost-Abteilung des Königlich Preu­ßischen Kriegsministeriunrs. Berlin SW 48, Verlängerte Hedemannstt. 11, erhältlich) sind in den Räumen der in Betracht kommenden Bettiebe und Firmen anzuschlagen.

Frankfurt (Main), den 19. Januar 1916.

Stellv. Grucralkommando des 18. Armeekorps.

Kr. W. M. 78/1. 16. IC. A.

Vekanntmachml^,

betreffend Arbeitszeit in Lumpen-Reibereien.

Auf Grund des^ 8 9 Buchstabe b des Gesetzes über den Be- lageruiraszustand voni 4. Juni 1851 (in Bayern auf Grund Ar­tikel 4 Ziffer 2 des Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. No­vember 1912) wird folgendes^ zrrr allgemeinen Kenntnis gebracht:

8 1. Tie Verarbeitung von Ivollencn, halbwollenen und baum­wollenen Lumpen und lvollenen, halbwollenen, und daunvoolleuen

Gegenständen und Abfallen der Textilwarenherstellung auf Reiß­maschinen «Reißwölfen) ist, soweit nicht im- Folgenden Ausnahmen bestimmt sind, verboten.

- § 2. Die im § 1 verbotene Verarbeitung darf insoweit er­folgen, als das Reißen zur Herstellung von Kunstwolle bezw. Kunst­baumwolle für militärische Zwecke, d. b. auf Anordmrng oder mit Erlaubnis der Kriegs-RvWoff-Abteiluntz des Konigl. Preußischen Kricgsministerrums, des . Königl. Preußischen Bclleidungs--Be- schafsststgsamtes der Königl. Preußischen^Feldzeugmcisterei, der Aktiengesellschaft zur Verwertung von Stostabfällen oder der Krjegsstwlldedarf-AktieiigZellschaft erfolgt. Ter Nachweis des M:rescnlftrags gilt mtt als geführt, wenn der betreffende Betrieb Nneu gültigen Ausweis einer der vorgenannten Stellen rn Häw> den hat.'

8 lWFür andere Zwecke (Herstellung von Zivllaufträgen) dür­fen die RerßmaschLien zur Verarbeitung der im § 1 angegebenen Lumpen, GegenstcuwL und Abfälle nur am Montag und Dienstag jeder Woche und zwar an Em dieser Tage höchstens 10 Stunden in Betrieb.gehalten uXrdeu.

§ 4. Da- Arbeiten mit Reißmaschinen, welche bis zum In­krafttreten dieser Bekanntmachung nicht im Bettieb waren, ist mißer für miliAttsche Zwecke (siehe §-2) verboten.

Frankfurt "sMain), den 19. Januar 1916.

Stcllv. Generalkommando 18. Armeekorps.

XVIII. Armeekorps.

Stellvertretendes GeWrrälkommando.

Abt. III b T.-Nr. 1297/335.

. F rank siu r t a. M., 22. Januar 1916 Bet r.': Behandlung von Geschlechtskrankheiten y dutch nicht approbierte Personen.

Verordnung.

Im Anschluß an meine Verordnung vom 18. 2. 1915 III b 701/1492 bestimme ich:

I. Verboten ijf meitcr: v ,

1. Die Behandlung von Geschlechtskrankheiten durch nicht

approbierte Personen.. .. ...

2. Das Anbieten und die Abgabe von Heilmitteln, dre für die Behandlung von Geschlechtskrankheiten bestimmt sind, ohne ärztliche Verordnung.

II. Prostituierten, die unter sitten^lizerlicher Konttvlle stehen und ihren Wohnsitz in einer bestimmten Stadt des Korps­bezirks haben, > wird verboten, dw ^tadt wahrend der Kriegsdauer zu verlassen. Bon diesem Verbote tonnen durch ortSpolizeiliche Erlaubnis für den Emzüsall Aus­nahmen zugelassen werden. .

Zuwiderhandlungen unterliegen der Bestrafung nach § 9 b Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851.

Der Kommandierende General:

Freiherr von Galt, der änfrmtqäc#