Jahrgang 
3 (1792)
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- SP/KG 409 T83., Gemeiner Bescheid Königl. und Churfürstl. Jus stizcanzley zu Zelle vom 22sten Jul, 1791.

Nachdem die Vorschrift des Art. ZL. und 9. der Canzleis ordnung, nach welcher Rescripta und Bescheide auf die ersten Supplicationes, oder Klagen, und die erst erhobe? nen Processe, live smplicis Citationis, Üve Mandas torum five Appellationum, nebst denen dazu gehörigen Schriften, auf des Impetranten Kosten durch einen ges sc<hwornen Canzleibothen: dem Beklagten, Appellaten und Citato, und da von dem Impetranten mehrere Consor- tes litis ernannt und angegeben, einem jedweden derselben absonderlich der Gebühr insinuirt, und darüber gehörige Bescheinigungen ad Acta gebracht, oder behuef der Re- productionum und Accusationum Contumaciae dem Iwpetranten zugestellet werden sollen, seit einiger Zeit nicht gehörig befolgt; vielmehr die Insinuationen obbes merkter Bescheide und Rescripte von den Partheien selbst, oder deren Anwälden übernommen, oft aber gar nachläßig besorgt, geraume Zeit zurückgehalten, und die erforderliche Bescheinigung nicht herbei geschaft worden; daraus aber viele Beschwerden, und Unordnungen, zum Aufenthalt der Sachen, und Veranlassung unnöthiger Kosten entstan; den;. welchem man nicht länger nachsehen kan! so werdett Jiemit alle diejenigen, welche an die Zellische Justizcanzlei einige Supplication, Klage oder Appellation bringen, und deren Anwälde angewiesen, sich obgedachte Vorschrift der Ordnung zur Richtschnur dienen zu lasset,

Dd 3 184.