Jahrgang 
3 (1792)
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verordnet worden, gänzlich untersagt bleibe; nac< dem Igten Jul. aber kein Gebrauch von Karten, die mit dem bisherigen alten Stempel versehen sind, erlaubt seyn sollen,

182.

Declaration der unterm 3xsten May d. J. erlasse- nen Verordnung, betressend die in das Für- stenthum Lüneburg eingeführt werdende aus- wärtige Waaren und Producte. Hannover den 1901 Julius 1791.

Hiedurch wird deklaritt, daß

3) Das in dem 5. 1. befohlene Reciprocum blos ge- gen auswärtige zu Sr, Königl, Majestät teutschen Lans den nicht gehörige Provinzen und Oerter zu beobachten sey, nicht aber gegen irgend eine zu dem hiesigen Churfürstens thum gehörige Provinz möge angewendet werden.

2) Daß diejenige weiße Seife, welche nicht wirklich auf den Jahrmärkten von fremden Seifensiedern unmit; telbar auf eigene Rechnung verkauft wird, dem Impost nicht unterworfen sey.

3) Daß der in dem&5. 6. auf fremde Schusterwaaren gesezte Impost blos von auswärtigen in dem Churfürstens thum nicht verfertigten Schusterwaaren imgleichen das in dem 5. 7. bestimmte Stättegeld blos von auswärtigen in dem hiesigen Churfürstenthum nicht angesessenen Untertha- nen zu erheben sey, mithin dieser Impost und Stättegeld von Calenbergischen oder in anderen hiesigen Landes; Pros vinzen angesessenen Unt&rthanen nicht könne gefordert werden,

183.

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