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französischer Nation, die Leine hesondere ausdrücklich bes- stimmte Geschäfte in hiesigen Landen zu verrichten haben, und desfalls mit spociellen- Corvificaten versehn sind, im gendes verordnet und festzeseßet:
1) Sollen alle zu Fuß oder zu Pferde oder mit eigenem Spaanwerk in das Land kommende Personen französischer Nation, auf welcher Route oder Weg es seyn möge, die nicht durch hinlängliche Certificate erwei? sen können, daß sie besondere ausdrüclich bestimmie Geschäfte hier im Lande oder in benachbarten Provins zen zu verrichten haben, um derentwillen sie die hie: sigen Lande nothwendig passiven müssen, wes Standes sie seyn mögen, auch ohne alle Nücksicht, ob sie Pässe bey sich führen oder nicht, sofort mit der Eröfnung aus dem Lande zurückgewiesen werden, daß in weicerm Bes tretungefalle mit schärfern“ Mitteln gegen sie werde verfahren werden.
2) Den mit der Post'oder mit Extrapost auf den ordinairen Postyouten in das Land kommenden Persos ven gedachter Nation, welche sich über die Verrichtung spocieller Geschäfte in hiesigen Landen nicht hinlänglich legitimiren können, soll zwar die Durchreise dur< hie: sige Lande verstattet werden, jedoch lediglich unter der Bedingung, daß sie sich an keinem der zu passirenden Oerter, länger als höchstens acht und vierzig Stuns den aufhalten dürfen, und sind sie nach Verlauf dieser Frist von Obrigkeitöwegen zur weitern Fortreise außer Landes anzuweisen, auch ist darunter unter keinerley Vorwand eine Ausnahme? zu machen, es sey'dann, daß Kranks


