Jahrgang 
4 (1793)
Seite
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seyn, so hat es bey diesen Verträgen auch ferner sein

'Verbleiben.

IV. Wird dagegen alles Schießen oder Fangen fremder Tauben hiemit gänzlich und zwar bey Vermei»

dung einer Geldbuße von vier und zwanzig mgr. für

jede geschosseneoder gefangene Taube untersagt, welche Strafe auch von demjenigen erlegt werden soll, welcher Überwiesenermaßen mit scharfer Ladung nach Tauben geschossen aber deren keine getödtet hat, und soll diese Strafe halb dem Eigenthümer der Tauben und halb dem Denuncianten zufallen. Im Fall aber der Cons traveyient die Geldbuße zu erlegen unvermögend seyn sollxe, soll derselbe für jede 24 mgr. mit eintägiger Gefängnißstrafe belegt werden.

- V. Anlangend die Untersuchung"und Bestrafung der gegen diese Verordnung vorgehenden Contraventios nen, so bleibet selbige denen Obrigkeiten, welche die völligen Niedergerichte besitzen, vorbehalten in so fern nemlich der Contravenient diesen Gerichten unterwor?* fen ist, und sollen die erkannten Geldbußen, ausges nommen in dem im 5. 1V. bereits bestimmten Falle, halb der Obrigkeit und.halb dem Denuncianten zufallen,

; 210; Regierungs- Ausschreiben,wegen der ins Land kommenden Personen französischer Nation. Hannover den 25 sten Oct. 1792.

Mittelst desselben wird, durch die gegenwärtigen Zeit: umstände veranlasset, in Rücksicht der reisenden Personen. NE fran» ,.