T. Soll künftig Niemand, es sey in den Städs ten und Fle>en, oder auf dem platten Lande befugt seyn ausfliegende Feldtauben zu halten, der nicht wes nigstens in einer Flur funfzehn Morgen eigene Lände? rey, jedo<h Gartenland mit eingeschlossen, cultivirt, oder, wenn er kein eigenes Land besikt, wenigstens dreyßig Morgen Layd in Pacht hat, und zwar sollen auf jede funfzehn Morgen eigenes oder dreyßig Mor! gen Pachtland mehr nicht als vier Paar Feldtauben und so weiter, nac) Proportion, zum Ausfliegen ges halten werden, und sollen die benachbarten Landbesiker befugt seyn, denjenigen, welcher diese Anzahl über: schreitet, bey seiner Obrigkeit dahin zu belangen, daß die Taubenflucht sofort auf die gesezmäßige Zahl redu/ eirt werde.
11. Ein jeder, der nac< dem vorhergehenden 5. überhaupt nicht weiter Feldtauben zum Ausfliegen hals ten darf, soll schuldig seyn, selbige binnen zwey Mos naten nach Publication dieses Ed'ftes abzuschaffen, und im Versäumungsfalle zum erstenmal mit zwey Rhlr. und wenn er sodann binnen 14 Taaen, nah geichehener gerichtlicher Denunciation, dem Befehl nicht gehorsamt, mit vier Rthlr. falls er aber auch dann binnen einer Frist von 8 Tagen der Verordnung nicht nachkömmt mit ac<t Nthlr. und Wegnahme der Tauben bestiaft werden.|
ITIL. Falls jedoch die Freyheit Tauben zu halten bereits an einem oder dem andern Ort durch Verträge noch mehr als jdurch diese Verordnung sollte eingeschränkt ] seyn,


