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keit angezeiget und bescheiniget, womit er sich zu nähren| gedenke, und von dieser sodann einen desfalsigen aus: drücklichen Concessionsschein erhalten,-
2) Derjenige Hauswirth, welcher sich ermächtig?t ohne einen solchen Obrigkeitlichen Concessionsschein einen Inquilinen aufzunehmen, soll jedesmal mit einer unab bittlihen Geldbuße von Zehn Rthlr. oder im Falle des Unvermögens mit einer verhältnißmäßigen Gefängnißs strafe belegt werden.
3) Wenn Leute-von fremden Orten kommen, welche Hicht beybringen könnnen, wie sie sich zu nähren im Stande seyn werden; sollen selbige sofort zurü> und an den Ort ihres vorigen Aufenthaltes verwiesen werden:
4)“ Niemand soll befugt seyn fremde Leute zu logit xen, er sey dann von der Obrigkeit dazu ordentlich bes stellet und verpflichtet, daß er die Herbergirenden alle Abend auf einem Nachtzettel richrig anmelden, und wenn er von einer. oder anderer Person vermerket, daß sie verdächtig und zumalen zu nächtlicher Zeit sich außer Hauses finden lasse, davon bey der Obrigkeit Anzeige thun wolle.
5) Alle Gastwirthe und Herbergierer wie auch Hauss wirthe sollen bey funfzig Rthlr. Strafe alles Gesindel, das keine*hinlängliche Ursache seines Gewerbes anzugee ben weiß und seinen Aufenthalt mit Müssiggang, Bets teln und andern liederlichen Wesen zuhringet, der Obrigs keit'anzugehen schuldig seyn.
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