Jahrgang 
3 (1793)
Seite
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bige aber binnen dieser Frist keine Arbeit erhalten köne

nen, so haben ste sich sodann ohne allen längern Aufents

halt weiter wegzubegeben, wie dann auch jeder Herbergs

vater, der einen Gesellen länger als die bemerkte Frist' beherberget, jedesmal in eine unabbittliche Geldbuße

von Zehn Rthlr. soll genommen werden.

3) Da bemerkt worden, daß vielfältig Handwerks gesellen sich erdreisten die Arbeit ihres Meisters auf mehs rere Tage, ohne Abschied zu nehmen, zu verlassen, und auf den Herbergen, ohne krank zu sey», müssig zu lies gen, so wird künftig dergleichen Unfug hiemit bey ems pfindlicher Strafe verboten, und sollen die Meister sowohl als die Herbergsväter, welche den Gesellen darunter' nachsehn, zur Verantwortung und nach Befinden zu nachdrülicher Ahndung gezogen werden.

I98.

Postseriptum von eben dem Tage, die Aufsicht auf die JInquilinen.in den Städten'und Flecken betreffend.

Nachdem man zu Steuerung der seit einiger Zeit au

mehrern Orten verübten Diebereyen und anderer Unord-

nung nöthig gefunden, daß auf die Inquilinen in den- Städten und Fle>en eine genaue Aufmerksamkeit'gesr

wendet werde; so wird zu dem Ende hiedurch folgendes

theils wiederholet, theils von neuem verordnet:

1) Soll kein neuer Inquiline in einer Stadt oder Fle>en, ohne Unterschied, ob er daselbst Verwandte habe oder nicht, sich niederlassen, er habe dann. bey der Obrigs

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