Jahrgang 
3 (1793)
Seite
340
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540. FA

dische aber ausser Landes geschafft werden sollen; so ges schiehet selbiges nicht nur hiemit, sondern es wird selbige ausdrülich mit auf Landstreicher und sonstige ohne recht!

liche hinreichende Bestimmung und Bescheinigung ihres Herkommens und Berufes herumwandernde Leute ers| street.

| 197: Ausschreiben Königl. kandesregierung, den Un? fug der Handwerksgesellen betreffend. Han» nover den 2x sten May 1792.

Um zu veranlassen, daß dem neuerlich an mehreren Or? ten von den Handwerksgesellen erregten manderley Uns fuge, und den dadurch entsrandenen sowohl für die Mei ster als auch die Gesellen selbst gleich nachtheiligen Uns ordnungen durch: gemessene Verfügungen möglichst für die Zukunft gesteuert werde, ist hiedurc<h Folgendes theils wiederholt, theils von neyem verordnet::

1) Soll keinem fremden Gesellen, der nicht mik gehöriger Kundschaft versehen ist, dermindeste Aufents halt verstattet werden, sondern.ist ein solcher sofort wegs zuweisen, und soll der Herbergsvater, welcher. einen solchen Gesellen ohne Kundschaft beherberget und nicht sofort, der Obrigkeit anzeiget, mit nachdrülicher Strafe.| angesehen werden,|

2) Den'mit gehörigen Kuudschaften versehenen Handwerksgesellen sollen zwar zween Tage zu ihrem Aufs

enthalt auf ihrer Herberge versiattet werden, wenn sels bige