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FASE „T99.
Ausschreiben Königl. Tandes- Regierung, die Feldbesichtigungs- Gebühren im Fürstenthum Calenberg und Göttingen betreffend. Hanno- ver den zosten May 1792.
Da vom Schaßcollegio“ des Fürstenthums Calenberg angezeigt worden, daß in Ansehung der Gebühren für diejenizen Feldbesichtigungen, welche wegen der am Dings Taxt zu bewilligenden Remissionen erforderlich gewesen, dem 5.'5. der unterm 28sten Jun. 1740. deshalb erlasses nen Verordnung*) von verschiedenen. Obrigkeiten nicht gehörig nachgegangen sey; So wevden selbige hiedurch erinnert, bey vorkommenden Fällen die.in dieser Verord? nung wegen der Feldbesichtigungs Gebühren enthaltene Vorschrift genau zu befolgen.
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Erneuerung des Verbots gegen die Einfahr der auswärtigen grünen Seife in das Fürsten- thum Lüneburg. Hannover den 2xsten Jun. 1792.
Mittelst derselben ist das zu weiterer Beförderung der
in dem Fürsienthum Lüveburg etablirten Grünseifens
fahriken, unterm. aten Jul. 3786. ergangene Verbot der auswärtigen. grünen Seife, und die unter diesem
Dato erlassene Verordnung,"annoc<h auf anderweite
Sechs
" S, Calenb, Landes-Const. Stpplem, 13, Seite 26,
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