DARE
Rente: Cammer des Herzogthums Bremen geliefert werden ſolle, ohne mich auf die verlangte Urſache einzus laſſen, weil ſolche daſelbſt nicht angeführet iſt.
Von der einen Hälfte der Contribution iſt hier keine Rede, weil ſol<e der Stadt ZZrvemen von Alters her gehöret. Aus welchem Rechte aber die Krone Schwes den ihre Hälfte an die Stadt verpfänden können, gehört nicht vor einen Vrivatrichterſtuhl 3; genuz daß die Thats fache ihre Richtigkeit hat, und daß der Pfandſchilling von 28799 Rthlr. zu 6 Procent gerechnet, im Jahro T726. von der Rentcammer zu Hannovep zurückhezahlt worden. Nichts war daher natürlicher, als daß die Cammercaſſe auch die monatliche Contribution von 144 Rthlr., als die Hälfte ſtatt der Zinſen genießen mußte, nicht aber der contribuabl? Stand der Unterthanen, woil derſelbe zu Herbeyſchaffung des Pfandſchillings nichts beygetragen; dieſem konnte es daher völlig gloichs gültig ſeyn, wenn nach dem Receß vom 23ſten Auguſt 1741. gegen Ubtretung des Zollen zur Burg des Amts Blumenthal und Gericht Lreuenkirchen von jenen 144 Rthlr, nur eine monatliche(Finnahme ven 37 Rthlr, geblieben iſt.;
Mit dem Amte Wildeshauſen hat es in Abſicht der Contribution eine ähnliche Bewandniß, daß ſolche in den Amtsregiſtern berechnet wird, aber'auch die ähnliche Urſache, weil ſolc<es 1700. von der Krone Schweden für 105000 Rthlr. an das Churhaus Brauns ſchweig+ Lüneb, verpfändet, im Sto>holmer Frieden 1720. aber an den König Georg 1U. von Großbritans
nien, als Churfürſten von Drannſc<w,- Lünedb, EE eys
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