Jahrgang 
3 (1790)
Seite
545
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Septemb. 1789. bis zu Ende August 1792, verlängert worden.

ITI.

Erneuertes Verbot der Auf- und Verfauferey des Getreides im Lande. Hannover den 17, Jul. 1783

Es wird. hierin erwähnt, daß, obgleich bereits mehrmas len und namentlich durch das unterm 21. Novem. 1719, erlassene und unterm 5. October 1720, erneuerte Edict*), die schädliche Auf? und Verkauferey des Getreides im Lande, bey Strafe dey Consiscation verboten worden, so vernehme man dennoch mißfällig, daß selbige von neuem überhand nehme, und dadurc< der Preis des Getreides dermalen gar sehr in die Höhe getrieben worden, auc< selbst bey dem Anschein einer bevorstehenden Erndte, eine fortwährende Theurung, zu besorgen stehe, wenn auf jenes Verbot nicht mit Strenge gehalten würde. Königl. Churfürstl. Landesregierung hat bey diesen Umständen nösthig gefunden, solches ausdrücklich zu ers neuern, mithin zu verotdnen, daß 1) auf dem platten Lande, in den Dörfern und des nen mit keinem Stadtrechte und Märkten versehenen Flecken die Auf/ und Verkäuferey und Aufschütten des Getreides aller Art zur Wiederverhandlung, es geschehe solche von einheimischen Unterthanen oder auswärtigen Korns

*) Calenb. Land. Const. Cap. 4. Nr..30. S. 85. und Nr. 3r. S.88. Lüneb. Land, Const, Cap. 4- Set:"4. Mr. 36. S« 273»

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