Jahrgang 
3 (1790)
Seite
546
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Kornhändlern, ohne allen Unterschied der Person, bey sofortiger unabbittlicher Strafe der Confiscation des Ges treides, soll untersagt seyn 3 bey eben dieser Strafe

2) keine Auf! und'Verkäuferey des, an den Wochen: markttagen in die Städte und die mit Stadtrecht und Märßten. versehene Flecken zum feilen Verkaufe gebracht werdenden Setreides unterweges anzuhalten und wegzus kaufen.

Hiermit war no< die Aufgabe verbunden, daß die Obrigkeiten die Untertharnen gegen den Verkauf des Ges treides auf dem Halm unter der Bedeutung warnen mögten, wie derjenige, welcher das zu seinem eigenen Haugshalt nöthige Getreide, um des damaligen angeblis <hen Gewinns willen losschlagen würde, es sich selbst beys zumessen habe, wenn ihm die nöthige Unterstüßung' an Brod- und Saatkorn versagt würde.

IT2.

Ausschreiben wegen der aus der Brandcasse des Fürstenchums Lüneburg zu zahlenden Prä- miengelder an diejenigen, welche bey den Feuersprüßen angestellt sind, und zu deren Fortbringung Pferde hergeben. Hannover den 6fen August 1789.

Unterm gten Novemb. 1779. waren Prämiengelder för diejenigen verordnet, welche bey entstehenden Feuersbrüns sten die Amtssprüken begleiten und regieren, und mußte deren Bezahlung nebst den Fuhrkosten, für die zum Transport der Sprükßen gebrauchten fremden Pferde,

jener