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T08.
Landesherrliches Patent, die Theilung des Come munionharzes und dessen wechselseitige Ab- tretung betreffend. St. James den 20. Ju- nius 1789.
Dieses Patent findet sich bereits im zten Stüc des dritten Jahrgangs der Annalen S. 853 f. abgedruckt, und wird seiner hier nur der<ronologisc<hen Ordnung wegen erwähnt,
T09-
Landesherrliches Patent, wegen der aus dem ab- getretenen Districke des getheilten Commur- nionharzes anhängigen Processe, welche dasi- ge Einwohner oder Grundstücke angehen. Hannover den 22. Junius 1789.
Auch in Absicht dieses Patents bezieht man sich auf ob!
gedachtes Stü> der Annalen, S. 855 f,
TIO.
Erneuerung des Verbots gegen die Einfuhr der auswärtigen grünen Seife in das Fürsten- thum Lüneburg. Hannover den 2ten Julii 17589.
Hiedurch ist gedachtes Verbot, dessen Innhalt im zten Stüu>e des ersten Jahrgangs der Annaten S. 8..Nr. 22. eingerückt sicht, auf anderweite 3 Jahre, als vom 1sten
Septemb,


