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wären, alle Nachsicht angedeihen zu lasset, und ihnen Zeit zu geben, sich von diesen s<lechten Münzsorten mit möglichst geringem Verlust lo8zumachen, hat sich Kös niglich- Churfürstl. Landesregierung bewogen gefunden, vorerst und bis zu anderweiter Verfügung festzusekßen: daß die Färsil, Hessischen gute Groschen im Handel und Wandel, gegen Cassenmünze nicht höher als Lrerihn Pfenning das Stück 3 und gegen gute, nach dem zwanzig Suldenfuß ausgeprägte, und mit der Zahl der aus einer Mark-fein geprägten Stü>e bes mör?te Conventionsmünzen, nicht höher als zu zehn Pfenning das Stü, ferner: die Färt. Hessischen einfachen Albus nicht höher als zu sieben Pfenning, und die doppeiten Albus nicht höher als zu vierzehn Pfenning das Stü gegen Cassenmünze, gegen obbeschriebene gerechte Conventionsmünze aber nicht höher als zu respes ctive aHt und sechszehn Pfenning das Stü, sollen angenommen und ausgegeben werden, Wer übers führt wird, gedachte Münzen zu einem höheren, als dem bestimmten Werthe in den hiesigen Landen ausgegeben zu haben, der soll'mit Confiscation der Münze, und noc< ausserdem mit einer Geldbuße von 20 Rthlr. besiraft, und falls er selbige zu erlegen nicht vermögte, mit einer verhältnißmäßigen Leibesftrafe angesehen werben,
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