Jahrgang 
3 (1790)
Seite
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ihren Gerichtsbezirken wohnenden Eingesessenen, ges dachte Einrichtung bekannt zu machen, auc sie zur Theilnahme an dem Institut aufzumuntern z3 denen aber, welche dazu vorgängig Neigung bezeigen, neben Mits theilung eines Exemplars des erwähnten Unterrichts zu eröfinen, daß sie sich zu der durch die Hannoverschen Ans zeigen zu bestimmenden Zeit der Zeitigung, wegen uns entgeltlichen Empfanges der Tobacspflanzew? bey ges dachtem Ziegeleyverwalter Wundram zu meiden, und solche von demselben' zu gewärtigen haben.

107.

Ausschreiben zur Bestimmung des Werths der

Fuürstl. Hessischen Guten- Groschen und Albus. Hannover den 26. May 1789.

Iunhalts dieses Ausschreibens hatten die s<on in bes nachbarten Provinzen, wo der Conventionsfuß ange; nommen ist, herabgewürdigte Fürstl. Hessische gute Gros schen und Albus, sich in beträchtlicher Menge in hiesige Lande eingedrängt, und war dadurch mancher unkundige Unterthan, bey dem Handel und Wandel, in Schaden und Nachtheil geseßet worden. Nun wäre nach der Strens ge der Landesverordnungen, gedachte Münze jedesmal sofort zu confisciren, und derjenige, welcher sie ausgeges ben, ausserdem noch mit Strafe zu belegen.

Um jedoch den Einwohnern derjenigen Districte im Lande, woselbst gedachte Münzen im Handel und Wans

del dermalen in beträchtlichen Quantitäten im Umlaufe wären,

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