Pie 539
auch für irgend ein fremdes, oder von Königl. Regie: rung nicht ausdrüFlich genehmigtes einheimisches Instis tut obiger Art, Interessenten zu colligiren, oder auch nur jemand, der sich freywillig anbietet, dazu anzunehs men, ohne Ansehn der Derson, dem Befinden nach, in eine unabbittliche Geldbuße von Funfzig Thalern vers fallen seyn, und selbige jedesmal dem Denuuncianten ganz anheim fallen soll, und wenn der Contravenient des Vermögens. nicht wäre, sothane Geldbuße zu erles gen, so soll derselbe, statt solcher, mit einer von Königl. Regierung jedesmal zu besiimmenden empfindlichen Leis bessirafe angesehen werden, so wie dann auch jeder auswärtige in den hiesigen Landen betrossen werdende Collecteur für- dergleichen Justitute sofort arretirt und dem Befinden. nach mit nachdrüFlicher Strafe belegt werden soll.
Damit jedoch zugleich aller Schein einer Beschwerde, als ob durch dieses Verbot der erwähnten Institute, den Landeseinwohnern die bisher gehabte Gelegenheit ents zogen werde, auf ihren Todosfall fär ihre hinterbliebene Familie zu sorgen, entfernt werden mögez so hat Königl. Regierung die Verfügung getroffen, daß mit ihrer Ges nehmigung und unter obrigkeitlicher Aufsicht vorerst in der Stadt Zelle, eine von Sachkundigen nach richtigen Grundsäten berechnete Sterbecasse unter allen zugleich nöthigen Vorsichten errichtet worden*)„ und sollen in
Mm 4 der
*) Umständliche Nachricht von gedachter Sterhecasse ist mitgetheilt worden, im aten Stück des 3ten Jahrg. der Annalen S. 858.
X


