Jahrgang 
3 (1790)
Seite
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und verderblichen Spieles auf das Leben einer dritten Person, zu gefährlichen Betrügereyen und manchem andern unerlaubten Unfug Veranlassung gegeben hätten, und solchergestalt in höchstschädliche Hazardspiele ausges artet wären.

Nun sey zwar Königl. Regierung weit entfernt, den Landeseinwohnern den völlig freyen und willkührlichen Gebrauch ihres eigenen Vermözens auf irgend eine Weise einzuschränken, utid wäre sie insonderheit'auch nicht gemeinet, irgehd jemanden die Gelegenheit zu bes nehmen, auf seinen Todesfall für seine hinterbliebene Familie, auf eine Erleichterung und Unterstüßung Be dacht zu nehmen. Jedoch könne man. auf der andern Seite auch keinesweges gestatten, daß unter diesem leßs tern Vorwande solche Institute geduldet würden, durch deren Vorschub Unwissenheit und Unerfahrenheit gemisz braucht, und List und Betrug auf eine ungerechte Weise bereichert würden.

Zn diesem Betracht ist es dann für nsthig befunden worden, alle und jede ohne ausdrückliche Genehmigung der Königl. Lande3regierung bisher in den hiesigen Lans den ervichtete, so wie das Colligiren für all? auswärtige Todtencassen, Sterbedenkthaler! und Trauerpfenningss Gesells<haften und diesen ähnliche Institute, wie sie Nas men haben mögen, ohne Unterschied gänzlich 3 aufs zuheben und zu verbieten, und zwar dergestalt und alfo, das derjenige, welcher sich wird beygehen lasen, dergleichen Institute, unter welchem Vors wande es guch seyn möge, eigenmächtig zu errichten, oder

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