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wenigstens aber, falls das vorige Rubrum und das Jahr des vorigen Rechtsstreites nicht mehr bekannt seyn sollte, dennoch auf solchem Rabro zu bemerken: daß solcher Sache wegen bereits vorhin etwas ergangen sey-
Haben die Advocaten von dem früheren Actenvor gang Wissenschaft. gehabt, so sollen sie obige Strafe selbst stehen, und dürfen ihren Parthoyon nichts dafär in Rechnung bringen. Wenn aber. die Parthey ihneag solches verholen hat, erlegt nun selbige diese Strafe.
1,032 Ausschreiben die Sterbecassen betreffend. Han- nover den 27. März 1789.
Es besagt solches-Ausschreiben, daß in den neueren Zeis ten, sowohl in den hiesigen Landen, als auch in den benachbarten fremden Provinzen mehrere sogenannte Todtencassen,“ Sterbedenkthaler» und Trauerpfenning- Gesellschaften errichtet worden, welche ausserdem, daß sie fast insgesammt auf unrichtige, den Untergang der Sustitute, über kurz oder lang, von selbst nothwendig nach sich ziehende Berechnungen, gegründet wären, wegen dex beträchtlichen Vortheile, die sich die Uebernehmer auf jeden sich ereignenden Sterbefall ausbedun: gen hätten, und der sich darauf beziehenden Nachsicht und Sorglosigkeit bey den Beweisen des Gesundheits zustandes der aufgenommenen Mitglieder, und wegen des darin erlaubten, in mancher Rücksicht bedenklichen
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