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ten, mit aller Strenge, der Verordnung gemäß, ohne Ansehen der Person, zu verfahren,
TO2.
Gemeiner Bescheid der Königl, Churfürstl. Ju- stiz- Canzley zu Hannover, wegen der, auf den Schriften anzufährenden, ältern Acten, wenn dergleichen verhandelt sind.. Hannover den 23. März 1789.
Man hat vielfältig bemerkt, daß bey Implorationen, erhobener Rechtsklagen und eingeführten Appellationen, in Sachen, die s<on vorhin bey dem Gerichte ange: bracht gewesen, unterlassen oder versäunt worden, dies ses früheren Actenvorganges zu erwehnen. Wegen des hieraus auch alsdann, wenn keine rechtswidrige Absichs ten vorhanden sind, dennoch allemal entstehenden Aufs enthaltes und Zeitverlustes, injungirt obiger Bescheid den Partheyen und respective deren Sachführern, bey zwey RNthlr. unabbittlicher, dem Befinden nach zu ers höhenden Strafe, fürs künftige und ohne Unterschied, es mag der jekt appellirende oder klagende Theil, vorhin Appellant oder Appellat, Kläger oder Beklagter, oder auch deren Erbe oder Nachfolger gewesen, oder noch seyn, auf das Rubrum solcher anderweiter Klagen, oder anderweiter Einführungen, neben der Bes merkung des Objecti litis zu seen: ad acta N. N. contra N.N. im Jahre N.N. ergangen,
wenig!


