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7) daß zu der Zeit, da" das Land zwischen Deister und Zeine mit dem Lüneburgischen annoch vereiniget war, der Adel nicht allein in dem Besißs der besagten Weihn gewesen ist; sondern daß er auch
2) Men diejenige Gerichtsbarkeit auf seinen Gütern auszuüben berechtiget gewesen sey, die die Herzöge durch ihre Amtleute, deren in ,den erwehnten Landesprivilegien gedacht wlrd, exerciren liessen.
Von diesen Herzogl. Amtleuten wird:vom Herrn Grupen in Discept. forens. pag. 1030. angemerfet, daß sie das oilicium Villicationis zu versehen gehabt häts ten, daher sie auch Villici genannt worden, weil ihr Amt darin bestanden hätte, die Judicia colonaria,. proven- tus villicationis, et servitia litonum in Obacht zu nehs men. Sie wären also nach heutiger Art zu reden, Meyers dings:-Herren gewesen, dergleichen Amtleute wurden zu das mahliger Zeit über alle eigene Leute der Herzöge gesekt, und es wurden von ihnen die Dienste und das bedungene locarium beygetrieben. Daß diese Gefälle ihnen auch wohl auf gewisse Jahre verpachtet wurden, vermeldet die in Harenbergs Histor. Gandersh. p..g12. befindliche Urkunde. Und aus den in Hrn. Grupen Observ. forens. P+ 1028. eingerückten Briefe ist zu ersehen, daß im Jahr 1363. Hans und Berthold von Alten zu Ronnen: berg die Stelle solcher Amtleute vertreten haben.
Diese vorbenannten Gohgerichte waren aber eigentlich nichts anders, als sudicia inferiora, die nach des„Zerrn Grupen Meynung ursprünglich Judicia Comitum gewes
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