REZ 7 13
zu Walingen gemeinsam und solchergestalt gedacht wird, daß daraus die gewisse Vermuthung entsiehet, es müssen zu der Zeit die Ritter und Knechte eben sowohl in dem Bes sis der Gohgerichte zu Serden und Pattensen gewesen seyn, als sie in dem„Besiße der Gerichte zu Ahlen und Walingen, und die Grafen von Hallermund in Anse- hung des Gohgerichts zur Horst sich befanden.
Denn ob zwar die Herzöge sich vorbehalten, in sämmts lich vorbenannten Gerichten die inkommenden Leute(Hätss linge) wenn diese es von ihnen oder ihren Amtleuten begehs xen würden, zu vordeghedingen, d. i, in Schuß zu nehmen: so scheinen sie doch diesen Schulz aus Ober:Richterlicher Ges walt, und nicht als Innhaber dieser Gohgerichte ertheilet zu haben; denn wofern die Herzöge in deren Besilße gewes sen wären, so hätten die Ritter den inkommenden Leuten nur auf ihren Gütern Schuß ertheilen können: daß sie hiezu berechtiget waren, wird ausdräclich ihnen eingeräumet. Es vermeldet aber das angeführte Landesprivilegium: daß die Ritter und Knechte eben auch in vorbenannten dreyen Gohen, und beyden Gerichten, die inkommenden Leute, wenn sie es von ihnen begehren würden, schüßen könnten. Und weil von diesem Schuß nur diejenigen ausbenommen werden, die auf den eigenen Gütern der Herzöge sich seen würden; hiernächst auch die eigenen Gerichte der Herzöge von oft genannten Gohgerichten ausdrücklich unterschieden werden, und von erstern gesagt wird, daß die Ritter darin an niemand anders Schuß ertheilen könnten, als die auf ihren in den Herzogl. Gerichten belegenen Gütern sich zu wohnen begeben würden: ss ist es demnach gewiß
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