Jahrgang 
1 (1790)
Seite
10
Einzelbild herunterladen

10 SPAG

Es ist demnach das Hofgericht an die Stelle des vor: mahligen obersten Landgerichts getreten. Und weil der über dasselbe bestellte Advocatus judicii provincialis aus dem Landesadel zu ernennen war; so ist in der erneuers ten Calenbergischen Hofgerichts Ordnung von 1639. Tit.2, den Landständen die Zusage geschehen; daß der jedesmah; lige Präses aus Mittel der Calenbergischen Ritterschaft er- nannt werden sollte.- Anfangs war ihm dex Titel eines Vice:-Hofrichters gegeben, Es ist ihm aber, laut Königl. Nejolytion vom ten Octbr, 1718. das Prädicat vom Hofrichter ertheilet, auch General:Majors Rang, und zwar steis vor dem adelichen Canzley:Director ihm beygeleget worden.*)

Von dem Herrn Consistorialrath Grupen wird in den hannoverschen Alterthümern aus dem alten hannover: schen Bürgerbuche des x4ten Seculi angemerket, daß zu damahliger Zeit die Ritterschaft zwischen Deister und Leine sich geschrieben hätte;

Ridder vnde Knechte wohnhafdig- in de Gho to

. Gherdenn, in de Gho to Pattensen, in de Gho xo der Horst,;*

x

Und daß ein von dem hannsverschen Rath an sie erlassenes Schreiben also anfienge;Gy vromen erbare Mann, Rids

der

+) Als ein besonderer Vorzug ist von Alters her bis jekt, dem Hofrichter ein silberner übergoldeter Scepter ges geben worden, den ex bey Beeidigungen zu. fähren pflegt,'