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tertemper 1 Gericht jedesmahl von dem Landegherrn selbst, oder den bestellten Räthen, zwischen Deister und Leine, oder auch von den Landdrosten dieses Landes ausgeschries ben. Als dasselbe zu Erichs des Aeltern Zeiten nach Pattensen verleget ward, ist daselbjt auf dem Landtage wit Bewilligung der Stände festgestellet, nächstdem auch mittelst der von der Herzoginn Elisabeth in Vormundschaft ihres Sohns Herzog Erichs des Jüngern im Jahr 1544. ausgelassenen Ober; und Hofgerichts» Ordnung von neuem bestätigt worden,„daß zu denselben jedesmahl zwey Prä
„laten, und nebst denen aus der Ritterschaft, von den Städs
„ten Hannover und Hameln, aus jeder zwey Personen „oder Rentmeister, oder sonst gelehrte und rechtsverständige „Männer deputirt werden sollten,“ Der Hofrichter ward vom Landesherrn aus der Calenbergischen Ritterschaft jes derzeit ernannt, und vom Herrn Grupen werden in der
Observation von den Braunschw. Lüneb, Hofgerichten fol;
gende nahmhaft gemacht.
Im Jahr 1528. war Werner von Wiandelsloh Hofrichter, und zwar so lange, bis das Hofgericht nach Pattensen verleget ward. Ihm folgte Johann von Sargul um das Jahr 1542.
- Aus einem Bericht, wegen der im Fürstenthum Cas lenberg aufgebrachten Brautschatgelder, als Herzog Erichs des Acltern Prinzeßinn Tochter Elisabeth an den Grafen von Henneberg vermählet ward, ist zu erse? hen, daß dieser von Sargul Pfand»Innhaber des damahls Fürstl. Hauses Hastenbeck, folglich nach damaliger Weise
ein


