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"Zane 633
Instruction für Schullehrer zur Unterweisung der Jugend nach dem Churbraunschweige- Lüneburgisc<en Landescatehismus
selb aber/ enthält im Wesentlichen folgendes: Bey jedem Religionzunterricht ist“ vorzüglich zu beobachten:)
x) daß nichts vom Kinde erlernet wird, was nicht vors
* her nach dem Maaße seiner Fähigkeit wirklich von ihm verstanden, und als wahr, heilsam und auf seine "Gesinnung und sein Verhalten anwendbar, erkannt und begriffen worden.
2) Daß das von ihm Verstandene und Begriffene sei- nem Gedächtniß so eigen gemacht werde, daß es sich desselben mit einer gewissen Leichtigkeit wieder erins nern könne, Nach diesen: beyden Grundsätzen muß
- daher auch künftig
1. Unsre hristlihe Jugend die Lehren und Vorschriften der Religion,-imgleiHen die Ges schichte derselben, mit Verstand einsehen, und auf sich selbst nützlich anwenden lernen. Sie muß also, ehe an irgend ein Auswendiglernen gedacht wird, vor allen Dingen angeführt werden, über den Sinn desjenigen, was sie erlernen soll, selbst nachzu- denken, und dessen Hauptinhalt so zu fassen, daß sie denselben auf ihre Art und mit eigenen Worten anzuges ben im Stande ist, Man hat es sich mit großer Sorgs falt angelegen seyn lassen, dem Catechismus sowohl in seinem ganzen Zusammenhange, als in der Stellung der besondern Lehren, in der Abfassung der Fragen, ; Ants


