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166. Verordnung, daß die Posten nicht sollen mit Fourage beschweret werden. Hannover, den aten Nov. 1790.
Kraft derselben soll den Postbedienten und Postfaßrern durchaus nicht gestattet werden, die ordinairen Posten mit Pferdefutter zu belasten, am allerwenigsten aber mit rauher Fourage irgend einer Art. Nur in ganz ausserordentlihen Fällen'sollen vierspännige Fuhren 2 Himten Hafer oder 1 Himten Rocken oder Bohnen, und zweyspännige Fuhren die Hälfte aufladen dürfen. Auch auf die Extraposten soll sich dieses wenigsiens in Anses hung der rauhen Fourage, worunter der sogenannte Hexel mit zu verstehen ist, erstrecken.(
167.
Consisiorial- Ausschreiben die Instruction für die Schullehrer zur Unterweisung der Jugend nach dem neuen Landes- Catechismus betref- fend. Hannover, den 12ten Nov. 1790.
In diesem Ausschreiben wird verordnet:
1) daß sämmtliche Prediger des Landes am Sonntaze nach Epiphanias, den 9ten Ian. 179x. die genehs migte Einführung des neuen Catechigmus, in einer besonders darauf einzurichtenden Predigt ihren Pfaxrx- gemeinden bekannt machen, ihnen den davon zu hof» fenden Nußen recht überzeugend vorstellen, und sie sowohl zu dankbarer Freude über diese Wohlthat, als 33 deven treuen Benukung ermuntern sollen.


