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9) Wegiveiser und Boten dürfen nicht eigenmächs tig genommen oder mit Gewalt gezwungen werden, som dern es sind solche von dem Durc<führungs-Commissario vder der Obrigkeit des Orts oder Dorfs, worin das
Nachtquart:er gewesen, oder wodurch der Weg gehet, zu - erfordern, und aledenn, wie im 56. 7. bestimniet ist, Mei“ kenweise zu bezahlen.!
- 10) Damit auch mit den Vorspann» und Bagzage! oder Kranken: Fahren Maasse gehalten werde, so sollen deren nicht mehr als hö<hstens 2 vierspännige auf den Staab eines Regiments, und 2 auf jede Compagnie ge stellt, und bey schlimmen Wegen allenfalls mit 6 Pfer- den bespannt, in diesem Fall aber eine 6spännige Fuhr , per Tag init 3 Rthlr. bezahlt werden. Wenn ausseror! dentlich viel Kranke bey den Truppen sich finden, alsdenn Hängt es von der Ermäßigung des Durchführungs-Com' missarii ab, noh: einige mehrere Fuhren zu ihrem Tran sport gegen Bezahlung zuzustehen,
Alle Fuhren, Vorspann und Reitpferde gehen nur von einem Nachtlager zum andern, und dürfen unter keinerley Vorwand von den Truppen weiter mit sich ges nömmen werden, jöndern es sind dieselben sofort bey der Ankunft in dem nächsten Nachtlager zu entlassen. Es ist die Pflicht der Officiere und der Commissärien, dahin zu sehen, daß die Wagen nicht überladen, die Fuhrleute nicht mishandelt, und die Vorspann- und Reitpferde nicht übertrieben und beshädiget werden, gestalten der den Unterthanen zugefügte Schade an Pferden, Wagen und Geschirr auf geschehene Anzeige erseßt, und derjes
Tts nige,


