Jahrgang 
4 (1791)
Seite
628
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nige, der sich deshalb etwas zu Schulden kommen lassen, dafür angesehen werden soll.

11) Wann unverhoft geschwinde Märsche etwa vor? fallen sollten, so daß die gewöhnlichen Requisitoriales und darauf ergehende Verfügungen an Commissarien und Beamte, ehe die Truppen das eine oder andere" Territorium erreichen ," nicht zuvor einlaufen können; alsdenn solien die Reglerungen, Kriegs: und Domainens Fammern, Commissarien, Beamte und Orts:Obrigkeiten schuldig seyn, auf desjenigen höchsten paciscirenden Theils, dem die marschirenden Truppen zugehören, an sie koms mende Notifications und Pässe, so lange dieses Regles ment von Dauer ist, den gesuchten Durchmarsch, wie im vorhergehenden verglichen ist, zu verstatten und davon alsobald an die Ministeria zu berichten.

12) Was übrigens dasjenige betrift, was hierin nicht enthalten ist, so bleibt es bey den vorhin erlassenen Marsch- Edicten und Verordnungen, auch des Reichs gemeinen Sakßungen und Constitutionen, und es ist von den beyden höchsten paciscirenden Theilen beliebt, daß dieses reciproke Reglement- vorerst von dato an zwanzig Jahre gelten, alsdenn aber exspiriren soll,

Tabelle von.dem Verhältniß der Rationen in Rorn nach Berlinischer und Hannöverischer Hiaasse.