Jahrgang 
4 (1791)
Seite
626
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Wenn Häüner, Gänse und ander Geflügel und son» stiges Fleisch von den Officiers.oder für Kranke verlangt wird, muß solches besonders bezahlt werden.

Damit auch in Ansehung des Verhältnisses des Berliner Maasses und Gewichts gegen das Hannöveris sche keine Ungewißheit obwalte, so ist beliebet, solches also festzusekßen, daß

a) 24 Berliner Scheffel oder ein Wispel gleich zu rehe nen sind 423 Hannsverischen Himten, oder 4 Berli: nher Scheffel sind beynahe gleich 7 Hanndöverischen Himten,

b) 1 Berliner Centner zu 7110 Pf. soll gleich seyn 1057 Haunnsverischen Pfunden, mithin ist der Berliner Centner um 4 Pf. leichter wie der Hannöverlsche.

Was obiges Verhältniß der Kornmaße bey den ge» wöhnlichen Rationen der beyderseitigen Truppen in Ha- fer, Gerste oder Rocken ausmacht und beträgs ergiebt die diesem Reglement angehängte Tabelle, nach welcher sich die Truppen und Commissarien zu richten, auch im Fall kein Hafer angeschafft werden kann, statt dessen Gersten und Rocken in obigem Verhältniß zu nehmen haben.

8) Die Infanterie soll etwa 2 bis 3 Meilen, die Cavallerie aber durchgehends 3 Meilen den Tag marschis ren, als wornach sich denn die Nachtlager richten. Wenn aber die Truppen 2 oder höchstens 3 Tage hintereinans der marschiri haben, alsdenn soll denenselben der dritte oder vierte Tag zum Ruhetage vergönnet werden, als worauf bey Regrlirung der Marschrouten zu sehen ist. 9) Weg?