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zugefügte Schade nach landüblicher billiger Taxe zu bes zählen ist.
6) Wenn die durchgehenden Truppen in Dörfer, Flecken und Städte zu liegen kommen, müssen sie ohne Insoletizien nach der Commissarien Anweisung die Quar? tiere nehmen, und. sich mit des Wirths gewöhnlichem Feuer und Licht begnügen, die Osfficiere aber, wenn sie ein mehreres begehren, sich solc<es selber anschaffen und bezahlen.
. 7) Für jede Mundportion, das ist, die Beköstigung eines Gemeinen und Unterofficiers auch eines Knec<ts und Soldatenfrav auf einen Tag, bestehend in Brod nebst Hausmannskost, wie sie der Landmann zu geben pflegt, und nothdürstigen Bier, soll bezahlt werden
3 Gutegroschen oder 4 mzr. 4 pf- für einen Berliner Scheffel Hafer- 14 3gr. oder 21 mg.
8.29; Centner Heu 12g9gr. oder 18 mgr. 1» das Schoc> Stroh oder 600 Pf.== 2 Rthlr. 3 den Sceffel Hexel-- 10pf. oder 1 mgy- 2 pf-
» einen Wagett mit 4 Pferden bespannet, oder für 4 Vorspann»Pferde von einem Nachtlager zum andern, mits hin auf einen gewöhnlichen Marschtag von 2 bis 3 Meis
len------ 2 Rthlr. für ein Reitpferd auf sol<e Tour 38 ggt. oder 27 mgt. : einen Boten pro Meile--+499gr. oder 6 mgr,
alles in vollwichtigen Pistolen, das Stü> zu 5 Rthlr, gerechnet, und wovon jede Pistole 12575 holländische Asen fein Gold hält,
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