Jahrgang 
4 (1791)
Seite
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Auf jeden Fall aber sollen die bequartierten Unter: thanen an keinen Capitain und-noc< weniger an die Gemeinen und Unterofficiere, wegen der Bezahlung der| diesen beyden lekßtern gereichten Beköstigung oder Por» tionen verwiesen werden, so wie auch nicht an die ein? zelnen Officiere wegen Bezahlung der verabfolgten Fou- rug

4) Was die Oberofficiere und Commissarien mit ihren Knechten verzehren, solches müssen dieselben nach Hilligem Preise, jedoch daß sie dabey nicht übersekt wers den, bezahlen, und ist der das Commando führend? Ofs ficier dafür responsabel, wenn die Unterthanen dabey ver? kürzt, und deshalb gegründete Beschwerden geführt wer? den sollten«

5) Was fär eine Route die Truppen zu nehmen Borhabens sind, solches muß in den abgehenden Requis sitionsschreiben, wie vorberührt worden, jedesmal an? gezeigt werden. Man will auch beyderseits darin als- denn nac Möglichkeit fügen und ohne erhebliche Ursas <e die Truppen keine Umwege nehmen lassen 3 nur wer» det bedde Theile dahin sehen, daß eine Route nicht zu oft zenvinimnen oder ein gar zu großes'Corps auf einmal denselben Wez geführt, sondern damit nach Gelegenheit, so oft.als mödlichabgewechselt werde. Es muß auch bey solchen Märschen jederzeit genaue und scharfe Mannss zucht gehalten werden, und an Zäunen, Hefen und Bäumen; besonders aber an dem Korn und der Saat auf. dem Felde und der Gräserey der Wiesen kein Sc<ha- den'geschehen 7 widrigenfalls dieser und aller sonstiger zus