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'3) Den Regimentern, Bataillons und Corps,. wels <he einen Dur<marsch durch des andern höchsten Pacis scenten Lande auf obige Weise nehmen, soll jederzeit ein Kriegs: oder Marsch!Commissarius mitgegeben, und der selbe in voraus nahmhaft gemacht werden 3 und diesem lieget ob, sofort bey seiner Ankunft dem gegenseitigen zur Durchführung committirten Commissario von den etwa während des Marsches bey den Regimentern und Corps eingetretenen Veränderungen und Abgängen Nach» richt zu geben, und ihm eine Exacte-Liste des würklichen Bestandes und der Stärke der Compagnien und Corps an Officiers, Unterofficiers und Gemeinen auv< Frauen und Knechten nebst Angabe, wie viele Portionen zu ver? abreichen, auch was an Fourage/ Rationen erforderlich und wenn sie zu verabfolgen sind, mitzutheilen, damit die Distribution und Anweisung der Quartiere mit Ords nung geschehen könne.
Jener Kriegs: oder Marsch- Commissarius ist auch schuldi3, über das Verabfolgte mit dem gegenseitigen Marsc<h:Commissario zu liquidiren und dafür gleich baare Zahlung zu leisten, oder in Entstehung dessen darüber eine gehörige Dvitung, worin Maaß uad Gewicht bey den Rationen ausgedrüt seyn muß, auszusiellen, Wos fern aber nicht ailemal ein besonderer Commissarius den Truppen mitgegeben werden könnte, alsdann soll der dieselben commandirende Officier gehalten seyn, die ges nossene Verpflegung von einem Nachtlager zum andern zu liquidiren und entweder gleich zu bezahlen oder gehös rig zu quitiren.
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